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1. Mit Bescheid vom 26. Februar 2025 stellte die Revisionswerberin gemäß § 19 GewO 1994 fest, dass „durch die beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des [Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation] erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und Herr [R K] somit die individuelle Befähigung zur Ausübung dieses Gewerbes nicht besitzt.“ (Spruchpunkt 1.), sowie gemäß § 340 Abs. 1 und 3 iVm § 9 Abs. 1 GewO 1994, „dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der [Mitbeteiligten] angemeldeten Gewerbes ‚Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation‘ im Standort [...] nicht vorliegen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher gemäß § 340 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 untersagt.“ (Spruchpunkt 2.). Unter einem stellte die Revisionswerberin gemäß § 345 Abs. 5 iVm § 39 Abs. 2 GewO 1994 fest, „dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung von Herrn [R K] als Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegen“, und untersagte diesem Geschäftsführer die Gewerbeausübung (Spruchpunkt 3.).1. Mit Bescheid vom 26. Februar 2025 stellte die Revisionswerberin gemäß Paragraph 19, GewO 1994 fest, dass „durch die beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des [Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation] erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und Herr [R K] somit die individuelle Befähigung zur Ausübung dieses Gewerbes nicht besitzt.“ (Spruchpunkt 1.), sowie gemäß Paragraph 340, Absatz eins, und 3 in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1994, „dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der [Mitbeteiligten] angemeldeten Gewerbes ‚Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation‘ im Standort [...] nicht vorliegen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher gemäß Paragraph 340, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 untersagt.“ (Spruchpunkt 2.). Unter einem stellte die Revisionswerberin gemäß Paragraph 345, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 fest, „dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung von Herrn [R K] als Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegen“, und untersagte diesem Geschäftsführer die Gewerbeausübung (Spruchpunkt 3.).
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2. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 12. Mai 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der von der Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 26. Februar 2025 erhobenen Beschwerde Folge und änderte dessen Spruch - im Wesentlichen - dahingehend ab, „dass Herr [R K] die Befähigung zur Ausübung des [Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation] besitzt. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses von der [Mitbeteiligten] angemeldeten Gewerbes am Standort [...] liegen vor.“. Unter einem erklärte es die Revision für nicht zulässig.
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3. Dagegen erhob die Revisionswerberin die vorliegende Amtsrevision.
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4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.2. Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat eine außerordentliche Revision „gesondert“ die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot der gesonderten Darstellung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die Revisionsgründe darstellen, vermengt wird (vgl. VwGH 2.7.2024, Ra 2023/11/0070, mwN).4.2. Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat eine außerordentliche Revision „gesondert“ die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot der gesonderten Darstellung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die Revisionsgründe darstellen, vermengt wird vergleiche , VwGH 2.7.2024, Ra 2023/11/0070, mwN).
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Ein solcher Fall liegt hier vor, stellen doch die Zulässigkeitsausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, was insofern unterstrichen wird, als in den Ausführungen unter „5. Revisionsgründe“ auf jene unter „3. d) Zur Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG“ verwiesen wird.Ein solcher Fall liegt hier vor, stellen doch die Zulässigkeitsausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) dar, was insofern unterstrichen wird, als in den Ausführungen unter „5. Revisionsgründe“ auf jene unter „3. d) Zur Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG“ verwiesen wird.
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Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. erneut VwGH 2.7.2024, Ra 2023/11/0070, mwN).Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten vergleiche , erneut VwGH 2.7.2024, Ra 2023/11/0070, mwN).
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4.3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. August 2025