TE Vwgh Beschluss 2025/8/4 Ro 2025/10/0013

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Veröffentlicht am 04.08.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des W Vereins, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. Februar 2025, Zl. LVwG-553081/2/SE/DaE, betreffend naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung und (teilweise) Einstellung eines Beschwerdeverfahrens i.A. des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Partei: A K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

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1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2025 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - im Beschwerdeverfahren - unter Spruchpunkt A. dem Mitbeteiligten gemäß § 29 iVm § 30 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 und § 5 Z 2 und § 11 Oö. Artenschutzverordnung eine (näher umschriebene) naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Fangen und Halten bestimmter Vögel unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, wobei es die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuließ.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2025 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - im Beschwerdeverfahren - unter Spruchpunkt A. dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 30, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 und Paragraph 5, Ziffer 2 und Paragraph 11, Oö. Artenschutzverordnung eine (näher umschriebene) naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Fangen und Halten bestimmter Vögel unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, wobei es die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuließ.
2
Unter Spruchpunkt B. der angefochtenen Entscheidung stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren über die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2024 erhobene Beschwerde ein, soweit sich dieser auf den Fang bestimmt angeführter Exemplare von Vogelarten bezogen hatte; insoweit ließ das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.Unter Spruchpunkt B. der angefochtenen Entscheidung stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren über die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2024 erhobene Beschwerde ein, soweit sich dieser auf den Fang bestimmt angeführter Exemplare von Vogelarten bezogen hatte; insoweit ließ das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.
3
1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
4
Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
5
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
8
3.1. Die angefochtene Entscheidung enthält keine Begründung für die (teilweise) Zulassung der Revision.
9
Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 22.2.2017, Ro 2016/10/0009, mwN). Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. etwa VwGH 29.6.2021, Ro 2020/10/0014, mwN).Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 22.2.2017, Ro 2016/10/0009, mwN). Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision vergleiche , etwa VwGH 29.6.2021, Ro 2020/10/0014, mwN).
10
3.2. Die vorliegende (ordentliche) Revision enthält (unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG) Ausführungen zur „Zulässigkeit der Revision“; darin bezieht sich der Revisionswerber auf den Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis, „dass bezüglich Spruchpunkt A. eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist“, und bringt „zur Sicherheit“ vor, „dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt“, dies „insbesondere“ weil das angefochtene Erkenntnis „bezüglich Punkt III.4. [des Erkenntnisses] von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2022 zu Ra 2021/02/0115, abweicht“ und „bezüglich Punkt III.7. eine solche Rechtsprechung fehlt“.3.2. Die vorliegende (ordentliche) Revision enthält (unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG) Ausführungen zur „Zulässigkeit der Revision“; darin bezieht sich der Revisionswerber auf den Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis, „dass bezüglich Spruchpunkt A. eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist“, und bringt „zur Sicherheit“ vor, „dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt“, dies „insbesondere“ weil das angefochtene Erkenntnis „bezüglich Punkt römisch drei.4. [des Erkenntnisses] von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2022 zu Ra 2021/02/0115, abweicht“ und „bezüglich Punkt römisch drei.7. eine solche Rechtsprechung fehlt“.
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Mit diesem Vorbringen wird der Revisionswerber allerdings den Anforderungen der hg. Rechtsprechung nicht gerecht:
12
Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 8.8.2024, Ra 2022/10/0136, oder 13.12.2024, Ra 2024/10/0165, 0166, jeweils mwN).Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen vergleiche , etwa VwGH 8.8.2024, Ra 2022/10/0136, oder 13.12.2024, Ra 2024/10/0165, 0166, jeweils mwN).
13
Eine derartige konkrete Darlegung leistet der Revisionswerber hier nicht im Ansatz.
14
Mit dem zuletzt wiedergegebenen (pauschalen) Hinweis des Revisionswerbers auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird wiederum nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 18.1.2023, Ro 2021/10/0013, mwN).Mit dem zuletzt wiedergegebenen (pauschalen) Hinweis des Revisionswerbers auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird wiederum nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte vergleiche , etwa VwGH 18.1.2023, Ro 2021/10/0013, mwN).
15
4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
16
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025100013.J00

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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