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Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. März 2025 wurden - in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 12. Dezember 2022 - Anträge der revisionswerbenden Partei auf Einräumung von Parteistellung und Akteneinsicht in einem Verfahren über einen Antrag der mitbeteiligten Partei auf Fristverlängerung für die Fertigstellung einer (mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2016 bewilligten) Windparkanlage als unzulässig zurückgewiesen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die am 28. April 2025 eingebracht wurde.
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Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. März 2025 war das Beschwerdeverfahren der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2022, mit dem der oben genannte Fristverlängerungsantrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen worden war, eingestellt worden, da die mitbeteiligte Partei ihre Beschwerde zurückgezogen hatte.
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Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nahm die revisionswerbende Partei dazu in einer Äußerung vom 26. Juni 2025 dahin Stellung, dass ihr bei Revisionseinbringung nicht bekannt gewesen sei, dass das Verlängerungsverfahren „endgültig und rechtskräftig eingestellt“ worden sei. Wäre ihr dies bekannt gewesen, hätte sie keine Revision erhoben. Das Verwaltungsgericht hätte den Umstand der bereits erfolgten rechtskräftigen Entscheidung offenlegen und im Erkenntnis erwähnen müssen. Nach Wiedergabe des § 55 erster Satz VwGG führte die revisionswerbende Partei weiters aus, sie habe „somit einen Anspruch auf Kostenersatz in vollem Umfang“, der bereits in der Revision geltend gemacht worden sei.Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nahm die revisionswerbende Partei dazu in einer Äußerung vom 26. Juni 2025 dahin Stellung, dass ihr bei Revisionseinbringung nicht bekannt gewesen sei, dass das Verlängerungsverfahren „endgültig und rechtskräftig eingestellt“ worden sei. Wäre ihr dies bekannt gewesen, hätte sie keine Revision erhoben. Das Verwaltungsgericht hätte den Umstand der bereits erfolgten rechtskräftigen Entscheidung offenlegen und im Erkenntnis erwähnen müssen. Nach Wiedergabe des Paragraph 55, erster Satz VwGG führte die revisionswerbende Partei weiters aus, sie habe „somit einen Anspruch auf Kostenersatz in vollem Umfang“, der bereits in der Revision geltend gemacht worden sei.
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Die Revision ist unzulässig:
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Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört - wie insbesondere aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist - auch das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043, mit Verweis auf VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111; siehe auch VwGH 7.12.2023, Ro 2022/10/0016, mwN). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte (vgl. nochmals VwGH 7.12.2023, Ro 2022/10/0016, mwN).Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört - wie insbesondere aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG abzuleiten ist - auch das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zu einer Zurückweisung der Revision vergleiche , VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043, mit Verweis auf VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111; siehe auch VwGH 7.12.2023, Ro 2022/10/0016, mwN). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte vergleiche , nochmals VwGH 7.12.2023, Ro 2022/10/0016, mwN). 7
Im Revisionsfall liegt - von der revisionswerbenden Partei unbestritten - kein Rechtsschutzinteresse vor, weil jenes naturschutzbehördliche Verlängerungsverfahren, auf das sich die hier gegenständlichen Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und Akteneinsicht beziehen, vor Einbringung der Revision rechtskräftig abweisend entschieden wurde.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Der Antrag auf Kostenersatz (siehe auch oben Rz 4) war abzuweisen, weil weder § 55 erster Satz VwGG noch eine andere Bestimmung des VwGG einen Zuspruch von Kostenersatz an die revisionswerbende Partei im Falle der Zurückweisung der Revision vorsieht.Der Antrag auf Kostenersatz (siehe auch oben Rz 4) war abzuweisen, weil weder Paragraph 55, erster Satz VwGG noch eine andere Bestimmung des VwGG einen Zuspruch von Kostenersatz an die revisionswerbende Partei im Falle der Zurückweisung der Revision vorsieht.
Wien, am 4. August 2025