TE Vwgh Beschluss 2025/8/6 Ra 2025/02/0080

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Veröffentlicht am 06.08.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3R E03503000
E3R E03600500
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §38
AVG §56
AVG §8
B-VG Art10 Abs1 Z9
EURallg
TTG 2007 §2a Abs1
VwGG §47 Abs5
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art9
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
32005R0001 TiertransportV
32017R0891 Delegierte Verordnung Art59
62005CJ0432 Unibet VORAB
62013CJ0662 Surgicare VORAB
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TTG 2007 § 2a heute
  2. TTG 2007 § 2a gültig ab 14.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  3. TTG 2007 § 2a gültig von 01.09.2022 bis 13.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/02/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der 1. Ö und der 2. V, beide vertreten durch die Dr. Jantschgi Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 24. Februar 2025, 405-10/1559/1/2-2025, betreffend Feststellung gemäß Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention iZm Tiertransporten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Salzburg Mag. Alexander Geyrhofer), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der 1. Ö und der 2. römisch fünf, beide vertreten durch die Dr. Jantschgi Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 24. Februar 2025, 405-10/1559/1/2-2025, betreffend Feststellung gemäß Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention iZm Tiertransporten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Salzburg Mag. Alexander Geyrhofer), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an die Stadtgemeinde Salzburg wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Antrag vom 3. April 2024 begehrten die revisionswerbenden Parteien die „Feststellung des Rechts anerkannter Umweltorganisationen auf Überprüfung der Abfertigung von Tiertransporten auf Übereinstimmung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der EU TT-VO“. Die revisionswerbenden Parteien begründeten ihren Antrag zusammengefasst damit, dass anerkannten Umweltorganisationen nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention und Art. 47 GRC das Recht zukomme, die Einhaltung von Unionsumweltrecht überprüfen zu lassen. Bestimmungen über Tiertransporte seien Bestandteil des Umweltrechts iSd Art. 2 Abs. 3 (gemeint wohl Art. 2 Z 3) der Aarhus Konvention und bei der Abfertigung von Tiertransporten handle es sich um Verwaltungshandeln. Eine Wahrung der tierrechtlichen Interessen durch die Tierschutzombudsperson sei mangels Erlassung eines Bescheides - es würden lediglich die Fahrtenbücher durch Amtstierärzte abgestempelt - nicht gewährleistet. Zur Gewährleistung eines korrekten Vollzuges der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (EU TT-VO) müsse anerkannten Umweltorganisationen das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Abfertigung von Tiertransporten zukommen. Zurzeit stehe ihnen kein anderer Rechtsweg als der Feststellungsantrag offen, um ihr nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention iVm Art. 47 GRC bestehendes Beschwerderecht gegen die Abfertigung von Tiertransporten geltend zu machen. Auch wenn dem Antrag kein aktueller Anlassfall zugrunde liege, bestehe ein Interesse daran, die Rechtsmittelbefugnis anerkannter Umweltschutzorganisationen für zukünftige Abfertigungen festzustellen.Mit Antrag vom 3. April 2024 begehrten die revisionswerbenden Parteien die „Feststellung des Rechts anerkannter Umweltorganisationen auf Überprüfung der Abfertigung von Tiertransporten auf Übereinstimmung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der EU TT-VO“. Die revisionswerbenden Parteien begründeten ihren Antrag zusammengefasst damit, dass anerkannten Umweltorganisationen nach Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention und Artikel 47, GRC das Recht zukomme, die Einhaltung von Unionsumweltrecht überprüfen zu lassen. Bestimmungen über Tiertransporte seien Bestandteil des Umweltrechts iSd Artikel 2, Absatz 3, (gemeint wohl Artikel 2, Ziffer 3,) der Aarhus Konvention und bei der Abfertigung von Tiertransporten handle es sich um Verwaltungshandeln. Eine Wahrung der tierrechtlichen Interessen durch die Tierschutzombudsperson sei mangels Erlassung eines Bescheides - es würden lediglich die Fahrtenbücher durch Amtstierärzte abgestempelt - nicht gewährleistet. Zur Gewährleistung eines korrekten Vollzuges der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (EU TT-VO) müsse anerkannten Umweltorganisationen das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Abfertigung von Tiertransporten zukommen. Zurzeit stehe ihnen kein anderer Rechtsweg als der Feststellungsantrag offen, um ihr nach Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC bestehendes Beschwerderecht gegen die Abfertigung von Tiertransporten geltend zu machen. Auch wenn dem Antrag kein aktueller Anlassfall zugrunde liege, bestehe ein Interesse daran, die Rechtsmittelbefugnis anerkannter Umweltschutzorganisationen für zukünftige Abfertigungen festzustellen.
2
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Juli 2024 als unzulässig zurück.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Individualtierschutz sei vom Umwelt- und Artenschutz abzugrenzen und nach herrschender Ansicht nicht unter das Unionsumweltrecht zu subsumieren. Es sei somit nicht zu erkennen, dass die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides erforderlich wäre, um eine den revisionswerbenden Parteien drohende Gefahr eines rechtlichen Nachteils abzuwehren. Auch das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung bilde die Themen Tierschutz in § 2 leg. cit. und Umweltschutz in § 3 leg. cit. getrennt voneinander ab. Darüber hinaus könne die Behörde im Spruch eines feststellenden Bescheides auch nicht über abstrakte Rechtsfragen absprechen, deren Beurteilung - losgelöst vom konkreten Einzelfall - einem Rechtsgutachten nahekäme, also weder über die Geltung, Anwendbarkeit oder Auslegung genereller Normen entscheiden. Das Feststellungsbegehren stelle eine derartig abstrakte Rechtsfrage dar. Daher sei der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Individualtierschutz sei vom Umwelt- und Artenschutz abzugrenzen und nach herrschender Ansicht nicht unter das Unionsumweltrecht zu subsumieren. Es sei somit nicht zu erkennen, dass die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides erforderlich wäre, um eine den revisionswerbenden Parteien drohende Gefahr eines rechtlichen Nachteils abzuwehren. Auch das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung bilde die Themen Tierschutz in Paragraph 2, leg. cit. und Umweltschutz in Paragraph 3, leg. cit. getrennt voneinander ab. Darüber hinaus könne die Behörde im Spruch eines feststellenden Bescheides auch nicht über abstrakte Rechtsfragen absprechen, deren Beurteilung - losgelöst vom konkreten Einzelfall - einem Rechtsgutachten nahekäme, also weder über die Geltung, Anwendbarkeit oder Auslegung genereller Normen entscheiden. Das Feststellungsbegehren stelle eine derartig abstrakte Rechtsfrage dar. Daher sei der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu ihre Abweisung als unbegründet sowie den Zuspruch von Aufwandersatz an die Stadtgemeinde Salzburg. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage der Anwendbarkeit der Aarhus Konvention iZm der EU TT-VO [...], insb, ob die Regelungen der EU TT-VO umweltbezogene Bestimmungen iSd Art 9 Abs 3 Aarhus Konvention“ seien. Es liege kein „acte clair“ vor, weshalb die Vorlage an den EuGH zwingend geboten sei. Bereits aus diesem Grund liege eine wesentliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Diese Frage gehe auch den Alternativbegründungen zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides vor, weil die Vorgaben für einen Feststellungsbescheid gegebenenfalls im Lichte des Unionsrechts auszulegen seien bzw. unangewendet zu bleiben hätten. Nach der österreichischen Rechtsordnung bestehe für anerkannte Umweltorganisationen keine Möglichkeit, amtliche Kontrollen von Tiertransporten auf ihre Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu überprüfen, somit ihre aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention iVm Art. 47 GRC abgeleiteten Rechte geltend zu machen. Es handle sich um eine Konstellation, in der die österreichischen Behörden und Gerichte gehalten seien, für einen effektiven Rechtsschutz zu sorgen.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage der Anwendbarkeit der Aarhus Konvention iZm der EU TT-VO [...], insb, ob die Regelungen der EU TT-VO umweltbezogene Bestimmungen iSd Artikel 9, Absatz 3, Aarhus Konvention“ seien. Es liege kein „acte clair“ vor, weshalb die Vorlage an den EuGH zwingend geboten sei. Bereits aus diesem Grund liege eine wesentliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor. Diese Frage gehe auch den Alternativbegründungen zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides vor, weil die Vorgaben für einen Feststellungsbescheid gegebenenfalls im Lichte des Unionsrechts auszulegen seien bzw. unangewendet zu bleiben hätten. Nach der österreichischen Rechtsordnung bestehe für anerkannte Umweltorganisationen keine Möglichkeit, amtliche Kontrollen von Tiertransporten auf ihre Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zu überprüfen, somit ihre aus Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC abgeleiteten Rechte geltend zu machen. Es handle sich um eine Konstellation, in der die österreichischen Behörden und Gerichte gehalten seien, für einen effektiven Rechtsschutz zu sorgen.
11
Weiters sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungsbescheiden abgewichen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes handle es sich bei der begehrten Feststellung nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, deren Beurteilung einem Rechtsgutachten nahekomme, sondern um die konkrete Feststellung eines Rechts anerkannter Umweltorganisationen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass den revisionswerbenden Parteien aktuell keine andere Möglichkeit offenstehe, die maßgebende Rechtsfrage, nämlich ob die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und ihr Regelungsbereich unter den Begriff der umweltbezogenen Bestimmungen iSd Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention fielen und in weiterer Konsequenz anerkannten Umweltorganisationen die in dieser Bestimmung niedergelegten Rechte zukämen, zu klären bzw. ihr Recht auf Überprüfung der amtlichen Kontrollen von Tiertransporten auf Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 geltend zu machen. Schließlich fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, in welcher Form anerkannte Umweltorganisationen ihre Rechte aus der Aarhus Konvention geltend machen könnten, wenn eine Handlung oder Unterlassung nicht in der Form eines Bescheides in Erscheinung trete und eine Anfechtung ex lege nicht vorgesehen sei.Weiters sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungsbescheiden abgewichen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes handle es sich bei der begehrten Feststellung nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, deren Beurteilung einem Rechtsgutachten nahekomme, sondern um die konkrete Feststellung eines Rechts anerkannter Umweltorganisationen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass den revisionswerbenden Parteien aktuell keine andere Möglichkeit offenstehe, die maßgebende Rechtsfrage, nämlich ob die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, und ihr Regelungsbereich unter den Begriff der umweltbezogenen Bestimmungen iSd Artikel 9, Absatz 3, Aarhus Konvention fielen und in weiterer Konsequenz anerkannten Umweltorganisationen die in dieser Bestimmung niedergelegten Rechte zukämen, zu klären bzw. ihr Recht auf Überprüfung der amtlichen Kontrollen von Tiertransporten auf Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, geltend zu machen. Schließlich fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, in welcher Form anerkannte Umweltorganisationen ihre Rechte aus der Aarhus Konvention geltend machen könnten, wenn eine Handlung oder Unterlassung nicht in der Form eines Bescheides in Erscheinung trete und eine Anfechtung ex lege nicht vorgesehen sei.
12
Mit diesem Vorbringen gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
13
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es - mangels einschlägiger Regelungen der Europäischen Union - nach dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, sofern dabei der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden (vgl. etwa VwGH 15.3.2023, Ra 2023/07/0035, mwN).Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es - mangels einschlägiger Regelungen der Europäischen Union - nach dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, sofern dabei der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden vergleiche , etwa VwGH 15.3.2023, Ra 2023/07/0035, mwN).
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides u.a. dann als unzulässig, wenn über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100, mwN). Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides u.a. dann als unzulässig, wenn über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist vergleiche , VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100, mwN). Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden vergleiche , VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).
15
Dies steht im Einklang mit der Judikatur des EuGH, der im Hinblick auf einen Antrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller ein Recht aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs unbeschränkt zukomme, der sich nach dem (dortigen) nationalen Recht als unzulässig darstellte, davon ausging, dass dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte schon dann entsprochen wird, wenn andere, dem Äquivalenzgrundsatz entsprechende Rechtsbehelfe die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht als Vorfrage ermöglichten (vgl. EuGH 13.3.2007, Unibet, C-432/05).Dies steht im Einklang mit der Judikatur des EuGH, der im Hinblick auf einen Antrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller ein Recht aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs unbeschränkt zukomme, der sich nach dem (dortigen) nationalen Recht als unzulässig darstellte, davon ausging, dass dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte schon dann entsprochen wird, wenn andere, dem Äquivalenzgrundsatz entsprechende Rechtsbehelfe die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht als Vorfrage ermöglichten vergleiche , EuGH 13.3.2007, Unibet, C-432/05).
16
Umweltorganisationen sind nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention iVm Art. 47 GRC darauf beschränkt, Verstöße gegen „umweltbezogene Bestimmungen“ des Unionsrechts geltend zu machen (vgl. VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; 25.5.2023, Ra 2021/10/0139, jeweils mwN).Umweltorganisationen sind nach Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention in Verbindung mit , Artikel 47, GRC darauf beschränkt, Verstöße gegen „umweltbezogene Bestimmungen“ des Unionsrechts geltend zu machen vergleiche , VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; 25.5.2023, Ra 2021/10/0139, jeweils mwN).
17
Demnach ist in jedem Verfahren über ein sich auf tierschutzrechtliche Bestimmungen des Tiertransportrechtes beziehendes Begehren einer anerkannten Umweltorganisation, das darauf abzielt, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf konkrete Handlungen oder Unterlassungen überprüfen zu lassen, als Vorfrage zu klären, ob das Tierschutzrecht überhaupt vom sachlichen Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention umfasst ist und Umweltorganisationen in Folge die darin umschriebenen Rechte zukommen.Demnach ist in jedem Verfahren über ein sich auf tierschutzrechtliche Bestimmungen des Tiertransportrechtes beziehendes Begehren einer anerkannten Umweltorganisation, das darauf abzielt, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf konkrete Handlungen oder Unterlassungen überprüfen zu lassen, als Vorfrage zu klären, ob das Tierschutzrecht überhaupt vom sachlichen Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention umfasst ist und Umweltorganisationen in Folge die darin umschriebenen Rechte zukommen.
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In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Vorbringens zur Frage, in welcher Form anerkannte Umweltorganisationen ihre Rechte geltend machen können, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach - sofern es sich um einen vom Umweltrecht der Union umfassten Bereich handelt - etwa auch die Zulässigkeit verfahrenseinleitender Anträge im Lichte der zu Art. 9 der Aarhus Konvention ergangenen Judikatur des EuGH zu beurteilen ist, sodass auch im Hinblick auf solche Anträge innerstaatlich nicht derart strenge Kriterien festgelegt werden dürfen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention anzufechten, um die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. zur Zulässigkeit von [nach nationalem Recht nicht vorgesehenen] Anträgen auf Erlassung von Maßnahmen zur Einhaltung umweltbezogener Bestimmungen bzw. Erlassung von Verordnungen: VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074; oder von Anträgen auf Prüfung von Unionsumweltrecht umsetzende Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit diesem: VwGH 13.6.2023, Ra 2021/10/0162; 18.9.2024, Ra 2024/03/0038).In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Vorbringens zur Frage, in welcher Form anerkannte Umweltorganisationen ihre Rechte geltend machen können, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach - sofern es sich um einen vom Umweltrecht der Union umfassten Bereich handelt - etwa auch die Zulässigkeit verfahrenseinleitender Anträge im Lichte der zu Artikel 9, der Aarhus Konvention ergangenen Judikatur des EuGH zu beurteilen ist, sodass auch im Hinblick auf solche Anträge innerstaatlich nicht derart strenge Kriterien festgelegt werden dürfen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention anzufechten, um die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen vergleiche , zur Zulässigkeit von [nach nationalem Recht nicht vorgesehenen] Anträgen auf Erlassung von Maßnahmen zur Einhaltung umweltbezogener Bestimmungen bzw. Erlassung von Verordnungen: VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074; oder von Anträgen auf Prüfung von Unionsumweltrecht umsetzende Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit diesem: VwGH 13.6.2023, Ra 2021/10/0162; 18.9.2024, Ra 2024/03/0038).
19
Im Falle einer negativen behördlichen Entscheidung eröffnet die Erlassung eines Bescheides die Möglichkeit, die zu klärenden Fragen im Rechtsmittelweg an die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sowie gegebenenfalls im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH heranzutragen.
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Ausgehend davon kann im hier vorliegenden Fall, in dem die revisionswerbenden Parteien in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag selbst vorgebracht haben, dass diesem Antrag „kein aktueller Anlassfall zugrunde“ liegt, nicht erkannt werden, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Feststellungsanträgen abgewichen wäre. Da mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit ihrer Revision im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit ihres Feststellungsantrages keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht wird, wird auch mit dem weiteren - im Zusammenhang mit dessen die Zulässigkeit voraussetzenden erstatteten - Revisionsvorbringen keine solche Rechtsfrage aufgezeigt.
21
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage sowie insbesondere mit Blick auf die Sache des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009, mwN, wonach das Verwaltungsgericht bei Zurückweisung des Antrags durch die erstinstanzliche Behörde allein zu prüfen hat, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert wurde) stellt sich die Frage der Anwendbarkeit der Aarhus Konvention auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 als bloß hypothetische Rechtsfrage dar, die nicht dazu geeignet ist, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. etwa VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0057 bis 0058, mwN). Insofern bedarf es auch in diesem Revisionsverfahren keiner Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0039, mwN).Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage sowie insbesondere mit Blick auf die Sache des Beschwerdeverfahrens vergleiche , VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009, mwN, wonach das Verwaltungsgericht bei Zurückweisung des Antrags durch die erstinstanzliche Behörde allein zu prüfen hat, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert wurde) stellt sich die Frage der Anwendbarkeit der Aarhus Konvention auf die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, als bloß hypothetische Rechtsfrage dar, die nicht dazu geeignet ist, die Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche , etwa VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0057 bis 0058, mwN). Insofern bedarf es auch in diesem Revisionsverfahren keiner Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung vergleiche , VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0039, mwN).
22
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
23
Die Vollziehung des Tiertransportrechts einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG Bundessache (vgl. hierzu § 2a Abs. 1 Tiertransportgesetz 2007 sowie die Erläuterungen zu dessen Stammfassung, ErläutRV 142 BlgNR 23. GP 1). Der von den revisionswerbenden Parteien zu leistende Aufwandersatz stünde daher gemäß § 47 Abs. 5 VwGG dem Rechtsträger Bund zu. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an die Stadtgemeinde Salzburg war daher abzuweisen (vgl. VwGH 28.3.2025, Ra 2024/10/0139; 6.5.2025, Ra 2024/07/0160, jeweils mwN).Die Vollziehung des Tiertransportrechts einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG Bundessache vergleiche , hierzu Paragraph 2 a, Absatz eins, Tiertransportgesetz 2007 sowie die Erläuterungen zu dessen Stammfassung, ErläutRV 142 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode eins, ). Der von den revisionswerbenden Parteien zu leistende Aufwandersatz stünde daher gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG dem Rechtsträger Bund zu. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an die Stadtgemeinde Salzburg war daher abzuweisen vergleiche , VwGH 28.3.2025, Ra 2024/10/0139; 6.5.2025, Ra 2024/07/0160, jeweils mwN).

Wien, am 6. August 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005CJ0432 Unibet VORAB
EuGH 62013CJ0662 Surgicare VORAB

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020080.L00

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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