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Mit Straferkenntnis vom 1. Juli 2024 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Revisionswerber schuldig, am 17. April 2024 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug, welches mit einem Probefahrtkennzeichen versehen gewesen sei, verwendet zu haben, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe, da er das Fahrzeug überstellen hätte sollen, jedoch keine Überführungsfahrt im Rahmen des Geschäftsbetriebes nach § 45 Abs. 1 dritter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) vorgelegen sei, weil er weder dessen Geschäftsinhaber noch Dienstnehmer gewesen sei. Über den Revisionswerber wurden wegen Verletzung des § 45 Abs. 4 zweiter Satz iVm § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt und ihm gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis vom 1. Juli 2024 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Revisionswerber schuldig, am 17. April 2024 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug, welches mit einem Probefahrtkennzeichen versehen gewesen sei, verwendet zu haben, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe, da er das Fahrzeug überstellen hätte sollen, jedoch keine Überführungsfahrt im Rahmen des Geschäftsbetriebes nach Paragraph 45, Absatz eins, dritter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) vorgelegen sei, weil er weder dessen Geschäftsinhaber noch Dienstnehmer gewesen sei. Über den Revisionswerber wurden wegen Verletzung des Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG eine Geldstrafe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt und ihm gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde insofern statt, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe auf den Betrag von € 100,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt sowie der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festgesetzt wurden. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe zur Tatzeit am Tatort ein näher bezeichnetes und mit einem Probefahrtkennzeichen versehenes Fahrzeug gelenkt. Inhaber dieses Probefahrtkennzeichens sei der namentlich bezeichnete Geschäftsführer eines näher genannten Gewerbebetriebes. Der Revisionswerber sei weder zum Tatzeitpunkt noch danach Mitarbeiter dieses Gewerbebetriebes gewesen. Dem Revisionswerber sei das Probefahrtkennzeichen vom Inhaber des Gewerbebetriebes übergeben worden, damit dieser sein Fahrzeug in die besagte Betriebsstätte bringen könne, um sich dort wunschgemäß einen Kostenvoranschlag betreffend die Lackierung und Karosserieaufbereitung seines Fahrzeuges erstellen zu lassen. Ob in diesem Zusammenhang das Probefahrtkennzeichen auch für die Überprüfung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen verwendet worden sei, könne nicht festgestellt werden. Ein schriftlicher Auftrag betreffend die Überführung des Fahrzeuges in den Gewerbebetrieb des Probefahrtkennzeicheninhabers sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
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Nach Darstellung der einschlägigen Rechtslage kam das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen zum Schluss, dass der Revisionswerber das Probefahrtkennzeichen nicht im Rahmen einer Probefahrt iSd § 45 Abs. 1 iVm Abs. 4 KFG verwendet habe. Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen für Überführungsfahrten sei nämlich nur zulässig, wenn die Überführung „im Rahmen des Geschäftsbetriebes“ erfolge. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolge diese nur dann „im Rahmen des Geschäftsbetriebes“, wenn sie vom Geschäftsinhaber selbst oder einem seiner Dienstnehmer durchgeführt werde. Einem näher genannten Erlass des früheren Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT, nunmehr: BMIMI) zufolge sei eine Überführung „im Rahmen des Geschäftsbetriebes“ aber auch dann zulässig, wenn die Überführung etwa im Auftrag und im Namen des Inhabers des Probefahrtkennzeichens durchgeführt worden sei und diesem zugerechnet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei dem Revisionswerber das Probefahrtkennzeichen zwar übergeben worden, eine schriftliche Beauftragung hinsichtlich der Überführung seines Fahrzeuges in die Werkstatt des Probefahrtkennzeicheninhabers sei aber unzweifelhaft nicht vorgelegen. Zudem hätten die Meldungsleger, die am Tattag die Fahrzeugkontrolle des Revisionswerbers durchgeführt hätten, anhand der am Tattag zur Tatzeit mitgeführten Dokumente eine allfällige Beauftragung auch nicht überprüfen können, insbesondere mangels eines in „irgendeiner Weise vorhandenen“ Einzelauftrages. Es stehe sohin fest, dass der Revisionswerber das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Tat erfüllt habe. Zur subjektiven Tatseite führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe keine Umstände vorgebracht, die geeignet gewesen wären, mangelndes Verschulden darzutun. Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung und die Kostenentscheidung.Nach Darstellung der einschlägigen Rechtslage kam das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen zum Schluss, dass der Revisionswerber das Probefahrtkennzeichen nicht im Rahmen einer Probefahrt iSd Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 4, KFG verwendet habe. Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen für Überführungsfahrten sei nämlich nur zulässig, wenn die Überführung „im Rahmen des Geschäftsbetriebes“ erfolge. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolge diese nur dann „im Rahmen des Geschäftsbetriebes“, wenn sie vom Geschäftsinhaber selbst oder einem seiner Dienstnehmer durchgeführt werde. Einem näher genannten Erlass des früheren Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT, nunmehr: BMIMI) zufolge sei eine Überführung „im Rahmen des Geschäftsbetriebes“ aber auch dann zulässig, wenn die Überführung etwa im Auftrag und im Namen des Inhabers des Probefahrtkennzeichens durchgeführt worden sei und diesem zugerechnet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei dem Revisionswerber das Probefahrtkennzeichen zwar übergeben worden, eine schriftliche Beauftragung hinsichtlich der Überführung seines Fahrzeuges in die Werkstatt des Probefahrtkennzeicheninhabers sei aber unzweifelhaft nicht vorgelegen. Zudem hätten die Meldungsleger, die am Tattag die Fahrzeugkontrolle des Revisionswerbers durchgeführt hätten, anhand der am Tattag zur Tatzeit mitgeführten Dokumente eine allfällige Beauftragung auch nicht überprüfen können, insbesondere mangels eines in „irgendeiner Weise vorhandenen“ Einzelauftrages. Es stehe sohin fest, dass der Revisionswerber das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Tat erfüllt habe. Zur subjektiven Tatseite führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe keine Umstände vorgebracht, die geeignet gewesen wären, mangelndes Verschulden darzutun. Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung und die Kostenentscheidung.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob eine auftrags- und fahrzeuggebundene Überlassung von Probefahrtkennzeichen an Lenker, die zwar nicht Dienstnehmer des Inhabers der Bewilligung seien, aber auf Basis eines (Werk-)Vertrags ein bestimmtes Fahrzeug im Auftrag und im Namen des Inhabers der Probefahrtbewilligung überführen, zulässig sei. Insoweit verweist die Revision auf einen entsprechenden Erlass des BMVIT und dazu ergangene unterinstanzliche Rechtsprechung, die dies bejaht hätten. Ein solcher Vertrag sei gegenständlich vorgelegen und es schade nach Auffassung des Revisionswerbers - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht, dass er nicht schriftlich abgeschlossen worden sei.
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Mit diesem Vorbringen legt die Revision keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, von der die Lösung des gegenständlichen Falles abhängt.Mit diesem Vorbringen legt die Revision keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, von der die Lösung des gegenständlichen Falles abhängt.
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Die Revision übersieht nämlich, das nach den (insoweit unbekämpften) Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Probefahrtkennzeichen dem Revisionswerber vom Inhaber der Probefahrtbewilligung zwar übergeben worden sei, damit dieser sein Fahrzeug in die Betriebsstätte des Bewilligungsinhabers zwecks Erstellung eines Kostenvoranschlags bringen könne. Dass damit aber, wie der Revisionswerber meint, eine Beauftragung des Revisionswerbers zu einer Überführungsfahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG erfolgt wäre, lässt sich daraus nicht ableiten. Im Gegenteil: An keiner Stelle des angefochtenen Erkenntnisses geht das Verwaltungsgericht zweifelsfrei davon aus, dass ein Auftrag zur Durchführung einer Überführungsfahrt im Namen des Bewilligungsinhabers erteilt worden wäre. Derartiges stünde auch in einem Spannungsverhältnis zu der Aussage des Bewilligungsinhabers vor dem Verwaltungsgericht, wonach weder er selbst noch seine Mitarbeiter das (Unfall-)Risiko der Fahrt übernehmen wollten, es ihm also gerade darum ging, dass die Fahrt ihm nicht zugerechnet werden konnte.Die Revision übersieht nämlich, das nach den (insoweit unbekämpften) Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Probefahrtkennzeichen dem Revisionswerber vom Inhaber der Probefahrtbewilligung zwar übergeben worden sei, damit dieser sein Fahrzeug in die Betriebsstätte des Bewilligungsinhabers zwecks Erstellung eines Kostenvoranschlags bringen könne. Dass damit aber, wie der Revisionswerber meint, eine Beauftragung des Revisionswerbers zu einer Überführungsfahrt im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, KFG erfolgt wäre, lässt sich daraus nicht ableiten. Im Gegenteil: An keiner Stelle des angefochtenen Erkenntnisses geht das Verwaltungsgericht zweifelsfrei davon aus, dass ein Auftrag zur Durchführung einer Überführungsfahrt im Namen des Bewilligungsinhabers erteilt worden wäre. Derartiges stünde auch in einem Spannungsverhältnis zu der Aussage des Bewilligungsinhabers vor dem Verwaltungsgericht, wonach weder er selbst noch seine Mitarbeiter das (Unfall-)Risiko der Fahrt übernehmen wollten, es ihm also gerade darum ging, dass die Fahrt ihm nicht zugerechnet werden konnte.
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Schon deshalb lag im vorliegenden Fall jedenfalls keine Überführungsfahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG vor, und zwar ungeachtet der aufgeworfenen Rechtsfragen, ob eine solche Überführungsfahrt auch dann vorliegen kann, wenn sie von betriebsfremden Personen durchgeführt wird, bzw. ob diesfalls ein schriftlicher Auftrag seitens des Bewilligungsinhabers vorliegen müsste.Schon deshalb lag im vorliegenden Fall jedenfalls keine Überführungsfahrt im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, KFG vor, und zwar ungeachtet der aufgeworfenen Rechtsfragen, ob eine solche Überführungsfahrt auch dann vorliegen kann, wenn sie von betriebsfremden Personen durchgeführt wird, bzw. ob diesfalls ein schriftlicher Auftrag seitens des Bewilligungsinhabers vorliegen müsste.
13
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
15
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. August 2025