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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei Mag. E V, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei Mag. E römisch fünf, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Wien, am 6. August 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025040006.F00Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025