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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/18/0118 E 28. April 2008 2007/18/0384 E 28. April 2008 2008/18/0034 E 28. April 2008 2008/18/0020 E 28. April 2008Rechtssatz
Dem Vorbringen der Fremden, sie sei nach den zum Antragszeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt gewesen, den Antrag in Österreich einzubringen, und es könne nicht ihr angelastet werden, dass das Verfahren bei der Fremdenpolizei Wien eine so lange Zeit in Anspruch genommen habe, ist nicht zu entnehmen, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegen würde, der eine rasche bzw. sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Familienleben erfordert, und dass die Fremde in ihren durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würde, wenn sie die Entscheidung über einen gemäß § 21 Abs. 1 NA 2005 grundsätzlich im Ausland zu stellenden Antrag auf Familienzusammenführung im Ausland abwarten müsste (Hinweis E 13. März 2008, 2008/18/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180280.X05Im RIS seit
17.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011