TE Vwgh Beschluss 2025/8/14 Ra 2024/01/0182

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Veröffentlicht am 14.08.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs4
AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z2
HinweisgeberInnenschutzG §6 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des L, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. September 2023, Zl. VGW-102/100/6097/2023-6, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde nach dem SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 brachte der nunmehrige Revisionswerbervertreter (in der Folge: Vertreter) beim Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) für eine namentlich nicht genannte, mit „N. N. (von 27.03.2023 bis 28.03.2023 im PAZ Roßauer Lände zur Zl F10/4 angehaltener Häftling)“ bezeichnete Person eine gegen näher genannte Amtshandlungen der Organe der belangten Behörde gerichtete Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein.Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 brachte der nunmehrige Revisionswerbervertreter (in der Folge: Vertreter) beim Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) für eine namentlich nicht genannte, mit „N. N. (von 27.03.2023 bis 28.03.2023 im PAZ Roßauer Lände zur Zl F10/4 angehaltener Häftling)“ bezeichnete Person eine gegen näher genannte Amtshandlungen der Organe der belangten Behörde gerichtete Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein.
2
In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass „N. N.“, im Zuge seiner erfolgten Festnahme und Anhaltung im Arrestantenwagen gegenüber den Sicherheitsorganen die Aussage verweigert und auch gegenüber der belangten Behörde seine Identität nicht preisgegeben habe, weil er befürchte, andernfalls (verwaltungs-)strafrechtlich verfolgt zu werden. Die gegenständliche Beschwerde sei auch ohne Bekanntgabe der Identität des Beschwerdeführers zulässig; die Mitwirkung am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei durch die Bevollmächtigung des ausgewiesenen Vertreters, der auch als Zustellbevollmächtigter agiere, sichergestellt.
3
Mit Anordnung vom 16. Mai 2023 erließ das Verwaltungsgericht einen an „Häftling F10/4 N. N.“ gerichteten und zu Handen des Vertreters zugestellten „Verbesserungsauftrag sowie Auftrag zum Nachweis der Bevollmächtigung“ mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen die beschwerdeführende Partei namentlich zu bezeichnen (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG), sowie die entsprechende, auf den Vertreter ausgestellte Vollmacht zur Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Angabe des konkreten Vollmachtgebers (§ 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG) vorzulegen; bei Nichtbefolgung dieser Aufträge werde das durch den Vertreter eingebrachte Anbringen zurückgewiesen.Mit Anordnung vom 16. Mai 2023 erließ das Verwaltungsgericht einen an „Häftling F10/4 N. N.“ gerichteten und zu Handen des Vertreters zugestellten „Verbesserungsauftrag sowie Auftrag zum Nachweis der Bevollmächtigung“ mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen die beschwerdeführende Partei namentlich zu bezeichnen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, AVG), sowie die entsprechende, auf den Vertreter ausgestellte Vollmacht zur Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Angabe des konkreten Vollmachtgebers (Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, AVG) vorzulegen; bei Nichtbefolgung dieser Aufträge werde das durch den Vertreter eingebrachte Anbringen zurückgewiesen.
4
Der Vertreter übermittelte dem Verwaltungsgericht daraufhin - wiederum in Vertretung von „N. N.“ - eine Stellungnahme samt anonymisiertem Vollmachtsformular. Der Name bzw. die Identität des Beschwerdeführers wurden abermals nicht bekannt gegeben.
5
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 28 Abs. 6 und § 31 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist. Der (nunmehrige) Revisionswerber wird in diesem Beschluss durchgehend mit „N. N.“ bezeichnet.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 6 und Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist. Der (nunmehrige) Revisionswerber wird in diesem Beschluss durchgehend mit „N. N.“ bezeichnet.
6
In der Zustellverfügung wurde die Zustellung des Beschlusses an „N. N.“, zu Handen des Vertreters, sowie weiters unmittelbar an den Vertreter (und zudem an die belangte Behörde) angeordnet.
7
Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber (nunmehr unter Angabe seines Namens und seiner Adresse) durch den Vertreter zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 3571/2023-7, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und wies die unter einem vom Vertreter im eigenem Namen gegen den Beschluss erhobene Beschwerde als unzulässig zurück.
8
Zur Ablehnung der Behandlung der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde führte der VfGH begründend aus, dass die gerügten Rechtsverletzungen hinsichtlich des Revisionswerbers keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen aufwerfen würden.
9
Mit weiterem Beschluss vom 25. März 2024, E 3571/2023-9, trat der VfGH über nachträglichen Antrag die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit weiterem Beschluss vom 25. März 2024, E 3571/2023-9, trat der VfGH über nachträglichen Antrag die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
10
Sodann erhob der Revisionswerber (unter Angabe seines Namens und Geburtsdatums) die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, in der er vorbringt, die in der Maßnahmenbeschwerde bzw. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als „N. N.“ bezeichnete Person zu sein.
11
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück-, in eventu Abweisung der Revision sowie auf Erstattung des Schriftsatzaufwandes.
12
Die Revision ist nicht zulässig.
13
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für das Verfahren über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (vgl. etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022; 12.11.2019, Ra 2019/17/0014).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für das Verfahren über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vergleiche , etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022; 12.11.2019, Ra 2019/17/0014).
14
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 leg. cit. von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

15
Gemäß § 9 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei nach VwGVG

16
Zwar enthält das VwGVG keine ausdrückliche Anordnung dahingehend, dass ein Beschwerdeschriftsatz die beschwerdeführende Partei namentlich zu bezeichnen hat. Dass daraus die Identität der beschwerdeführenden Partei in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervorzugehen hat, ergibt sich aber schon aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen bzw. aus der Notwendigkeit, die (Prozessvoraussetzung der) Legitimation des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb [Hrsg], AVG Ergänzungsband [2017], Rz 69 zu § 9 VwGVG).Zwar enthält das VwGVG keine ausdrückliche Anordnung dahingehend, dass ein Beschwerdeschriftsatz die beschwerdeführende Partei namentlich zu bezeichnen hat. Dass daraus die Identität der beschwerdeführenden Partei in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervorzugehen hat, ergibt sich aber schon aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen bzw. aus der Notwendigkeit, die (Prozessvoraussetzung der) Legitimation des Beschwerdeführers zu prüfen vergleiche , Leeb in Hengstschläger/Leeb [Hrsg], AVG Ergänzungsband [2017], Rz 69 zu Paragraph 9, VwGVG).
17
Im Übrigen ist aus der im (Maßnahmen-)Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 13 Abs. 4 AVG das Erfordernis der zweifelsfrei feststehenden Identität des Einschreiters ableitbar.Im Übrigen ist aus der im (Maßnahmen-)Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 17, VwGVG sinngemäß anwendbaren Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG das Erfordernis der zweifelsfrei feststehenden Identität des Einschreiters ableitbar.
18
Ein Recht auf „anonyme“ Beschwerdeerhebung vor den Verwaltungsgerichten besteht nach den dargelegten Grundsätzen nicht (vgl. demgegenüber etwa zur Anonymität nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz dessen § 6 Abs. 3).Ein Recht auf „anonyme“ Beschwerdeerhebung vor den Verwaltungsgerichten besteht nach den dargelegten Grundsätzen nicht vergleiche , demgegenüber etwa zur Anonymität nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz dessen Paragraph 6, Absatz 3,).
19
Die Beschwerde hat also neben den in § 9 VwGVG geforderten Angaben auch die Bezeichnung der die Beschwerde erhebenden Person(en) in einer Art zu enthalten, dass die Individualität des oder der Beschwerdeführer(s) bestimmbar ist (vgl. abermals Leeb, aaO, unter Hinweis auf VwGH 25.1.1994, 93/04/0172, zur Berufung nach AVG).Die Beschwerde hat also neben den in Paragraph 9, VwGVG geforderten Angaben auch die Bezeichnung der die Beschwerde erhebenden Person(en) in einer Art zu enthalten, dass die Individualität des oder der Beschwerdeführer(s) bestimmbar ist vergleiche , abermals Leeb, aaO, unter Hinweis auf VwGH 25.1.1994, 93/04/0172, zur Berufung nach AVG).
20
Diesem Erfordernis wurde im vorliegenden Fall weder durch die Bezeichnung „N. N.“ noch durch die Angabe der „Häftlingsnummer“ des Revisionswerbers entsprochen, zumal der Revisionswerber auch gegenüber der belangten Behörde bzw. den Sicherheitsorganen seine Identität nicht preisgegeben hatte.

Anwendung auf den Revisionsfall

21
Im vorliegenden Fall bestanden für das Verwaltungsgericht zunächst infolge der unterlassenen Angabe des Namens des Beschwerdeführers in der (Maßnahmen-)Beschwerde und in der vom Vertreter vorgelegten Vollmacht nicht nur Zweifel bzw. Unkenntnis über die Identität des Beschwerdeführers, sondern auch Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer wirksamen Bevollmächtigung des Vertreters.
22
Es hat daher zu Recht die Behebung dieser beiden Mängel mit den genannten Verbesserungsaufträgen vom 16. Mai 2023 (vgl. Rn. 3) angeordnet.Es hat daher zu Recht die Behebung dieser beiden Mängel mit den genannten Verbesserungsaufträgen vom 16. Mai 2023 vergleiche , Rn. 3) angeordnet.
23
Dass dem auf die Bekanntgabe der Identität des Beschwerdeführers gerichteten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, hatte zur Folge, dass das Verwaltungsgericht berechtigt war, die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist zurückzuweisen.Dass dem auf die Bekanntgabe der Identität des Beschwerdeführers gerichteten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, hatte zur Folge, dass das Verwaltungsgericht berechtigt war, die Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist zurückzuweisen.
24
Dahingestellt bleiben kann dabei, dass das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG auch berechtigt gewesen wäre, die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (vgl. zu § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0435, Rn. 13, mwN). Der Revisionswerber selbst erklärt nämlich in der Revision, dass er die Maßnahmenbeschwerde erhoben habe; zudem ist er durch den Zurückweisungsbeschluss rechtlich nicht schlechter gestellt, als wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde - wie in § 13 Abs. 4 AVG vorgesehen - als zurückgezogen angesehen hätte (vgl. VwGH 27.6.2007, 2005/03/0238, zur vormaligen Berufung nach § 63 Abs. 3 AVG).Dahingestellt bleiben kann dabei, dass das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG auch berechtigt gewesen wäre, die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen vergleiche , zu Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0435, Rn. 13, mwN). Der Revisionswerber selbst erklärt nämlich in der Revision, dass er die Maßnahmenbeschwerde erhoben habe; zudem ist er durch den Zurückweisungsbeschluss rechtlich nicht schlechter gestellt, als wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde - wie in Paragraph 13, Absatz 4, AVG vorgesehen - als zurückgezogen angesehen hätte vergleiche , VwGH 27.6.2007, 2005/03/0238, zur vormaligen Berufung nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG).
25
Entscheidend ist, dass dem Revisionswerber im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht mangels Nachweises der Bevollmächtigung des Vertreters (infolge der Nichtbefolgung des zweiten Verbesserungsauftrags vom 16. Mai 2023) auch keine Parteistellung zukam.
26
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung bzw. Vertretung geeignete Person ist (was im vorliegenden Fall angesichts des Umstandes, dass es sich beim Vertreter um einen Rechtsanwalt handelt, nicht in Zweifel stand). Der (behauptetermaßen) Vertretene hingegen ist diesfalls dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht als Partei beizuziehen (vgl. VwGH 29.9.2016, Ra 2016/02/0198, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung bzw. Vertretung geeignete Person ist (was im vorliegenden Fall angesichts des Umstandes, dass es sich beim Vertreter um einen Rechtsanwalt handelt, nicht in Zweifel stand). Der (behauptetermaßen) Vertretene hingegen ist diesfalls dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht als Partei beizuziehen vergleiche , VwGH 29.9.2016, Ra 2016/02/0198, mwN).
27
Der Revisionswerber kann somit durch den angefochtenen Beschluss nicht in seinen Rechten verletzt sein, sodass die Revision schon aus diesem Grund mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen war.Der Revisionswerber kann somit durch den angefochtenen Beschluss nicht in seinen Rechten verletzt sein, sodass die Revision schon aus diesem Grund mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, VwGG zurückzuweisen war.
28
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. August 2025

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010182.L00

Im RIS seit

09.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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