RS Vwgh 2008/4/28 2007/18/0395

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs1 Z5;
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs4;

Rechtssatz

Da die gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des dem Fremden erteilten Visums D zulässige Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 4 NAG 2005 kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft, verwirklicht der Fremde dadurch, dass er die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassung in Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Inland abwartet, den (zwingenden) Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG 2005.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180395.X02

Im RIS seit

17.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten