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Am 26. März 2025 wurden dem Revisionswerber 45 Tiere (Rinder und Zebus) durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommen.Am 26. März 2025 wurden dem Revisionswerber 45 Tiere (Rinder und Zebus) durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG abgenommen.
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Die belangte Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom 27. März 2025 „über die Tierabnahme nach § 5 Abs. 1 und 2 Z 10 und Z 13 iVm § 37 Abs. 2 TSchG“.Die belangte Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom 27. März 2025 „über die Tierabnahme nach Paragraph 5, Absatz eins, und 2 Ziffer 10 und Ziffer 13, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 2, TSchG“.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde Folge und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass für die Bescheiderlassung die Rechtsgrundlage fehle und dieser daher ersatzlos zu beheben gewesen sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „III. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Eigentumsrecht und in seinem Recht verletzt, nicht einer rechtswidrigen Abnahme seiner 45 Tiere zu unterliegen.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN). 6
Bei dem in der vorliegenden Revision genannten Recht auf Eigentum, handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG aber nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0089, mwN).Bei dem in der vorliegenden Revision genannten Recht auf Eigentum, handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, das gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG aber nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0089, mwN).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nicht über die Frage abgesprochen, ob die Tiere dem Revisionswerber gemäß § 37 Abs. 2 TSchG abzunehmen seien, sondern lediglich die bekämpfte Erledigung deswegen aufgehoben, weil bei der hier vorliegenden Abnahme der Tiere gemäß § 37 Abs. 2 TSchG als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt eine Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde weder vorgesehen noch erforderlich sei und für eine Erledigung in dieser Form eine Rechtsgrundlage fehle. Durch das angefochtene Erkenntnis konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht, nicht einer rechtswidrigen Abnahme seiner 45 Tiere zu unterliegen, verletzt worden sein.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nicht über die Frage abgesprochen, ob die Tiere dem Revisionswerber gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG abzunehmen seien, sondern lediglich die bekämpfte Erledigung deswegen aufgehoben, weil bei der hier vorliegenden Abnahme der Tiere gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt eine Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde weder vorgesehen noch erforderlich sei und für eine Erledigung in dieser Form eine Rechtsgrundlage fehle. Durch das angefochtene Erkenntnis konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht, nicht einer rechtswidrigen Abnahme seiner 45 Tiere zu unterliegen, verletzt worden sein.
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Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Darüber hinaus weicht das angefochtene Erkenntnis nicht von der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde im Fall eines bereits erlassenen Bescheides ab, weil die vom Revisionswerber zitierte Judikatur Konstellationen eines gesetzlich vorgesehenen Deckungsbescheides betrifft (nämlich §§ 53 Abs. 3 und 56a Abs. 3 GSpG) und in § 37 Abs. 2 TSchG ein solcher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte - nicht vorgesehen ist. Damit steht das angefochtene Erkenntnis auch im Einklang mit der hg. Rechtsprechung zum TSchG (vgl. die Ausführungen über die Rechtsschutzmöglichkeiten in VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003). Überdies zeigt die Revision - auch mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht ohnedies den bekämpften Bescheid antragsgemäß behob - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Darüber hinaus weicht das angefochtene Erkenntnis nicht von der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde im Fall eines bereits erlassenen Bescheides ab, weil die vom Revisionswerber zitierte Judikatur Konstellationen eines gesetzlich vorgesehenen Deckungsbescheides betrifft (nämlich Paragraphen 53, Absatz 3, und 56a Absatz 3, GSpG) und in Paragraph 37, Absatz 2, TSchG ein solcher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte - nicht vorgesehen ist. Damit steht das angefochtene Erkenntnis auch im Einklang mit der hg. Rechtsprechung zum TSchG vergleiche , die Ausführungen über die Rechtsschutzmöglichkeiten in VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003). Überdies zeigt die Revision - auch mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht ohnedies den bekämpften Bescheid antragsgemäß behob - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wien, am 18. August 2025