RS Vwgh 2008/4/28 2005/12/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0062 E 4. April 2002 RS 6

Stammrechtssatz

Die Behörde kann gemäß § 39 Abs 2 AVG zwar eine mündliche Verhandlung durchführen, ist dazu jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet. Es steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120268.X10

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten