1
Der Antragsteller lehnte in einer Eingabe vom 17. Juni 2025 an das Landesverwaltungsgericht einen namentlich genannten Richter dieses Gerichts nach § 268 Abs. 1 BAO ab. Weiters stellte er (unvertreten) unter Verweis auf eine Säumnisbeschwerde vom 4. Dezember 2024 einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG.Der Antragsteller lehnte in einer Eingabe vom 17. Juni 2025 an das Landesverwaltungsgericht einen namentlich genannten Richter dieses Gerichts nach Paragraph 268, Absatz eins, BAO ab. Weiters stellte er (unvertreten) unter Verweis auf eine Säumnisbeschwerde vom 4. Dezember 2024 einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG.
2
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 10. Juli 2025 forderte das Landesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, binnen sieben Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses den Fristsetzungsantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen. Die Versäumung dieser Frist gelte als Zurückziehung des Fristsetzungsantrags.
3
Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 führte der Antragsteller unter Verweis auf den „Mängelbehebungsbeschluß vom 100725“ aus, er habe mit Eingabe vom 17. Juni 2025 die Ablehnung des Richters beantragt; bis dato sei keine Entscheidung erfolgt. Er ziehe den Antrag vom 17. Juni 2025 zurück. Eine Mängelbehebung (Einbringung des Fristsetzungsantrags durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater) erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht.
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Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind (u.a.) Fristsetzungsanträge durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Nach § 38 Abs. 4 (iVm § 34 Abs. 2) VwGG sind Fristsetzungsanträge, bei denen die Vorschriften über die Form (u.a. betreffend § 24 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Gemäß § 38 Abs. 4 (iVm § 33 Abs. 1) VwGG ist das Verfahren einzustellen, wenn der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind (u.a.) Fristsetzungsanträge durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2,) VwGG sind Fristsetzungsanträge, bei denen die Vorschriften über die Form (u.a. betreffend Paragraph 24, VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins,) VwGG ist das Verfahren einzustellen, wenn der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
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Da die gebotene Verbesserung des Fristsetzungsantrags durch den Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte, gilt dieser Antrag als zurückgezogen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher (unabhängig davon, ob der Antragsteller diesen Antrag überdies mit der Eingabe vom 16. Juli 2025 zurückgezogen hat) einzustellen.
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Ein Zuspruch von Kosten hatte nach § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 27.1.2025, Fr 2024/01/0017, mwN).Ein Zuspruch von Kosten hatte nach Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , VwGH 27.1.2025, Fr 2024/01/0017, mwN).
Wien, am 18. August 2025