1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 14. März 2025 wurde die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Jänner 2025, mit dem dem Revisionswerber ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt worden war, mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 14. März 2025 wurde die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Jänner 2025, mit dem dem Revisionswerber ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt worden war, mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig erklärt.
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Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist (VwGH 21.2.2025, Ra 2024/10/0124, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist (VwGH 21.2.2025, Ra 2024/10/0124, mwN). 4
Der im Akt aufliegende Zustellnachweis (Rückschein) weist eine Übernahme des angefochtenen Erkenntnisses durch den Revisionswerber am 27. März 2025 aus. Demnach endete die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG am 8. Mai 2025.Der im Akt aufliegende Zustellnachweis (Rückschein) weist eine Übernahme des angefochtenen Erkenntnisses durch den Revisionswerber am 27. März 2025 aus. Demnach endete die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG am 8. Mai 2025.
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Die Postaufgabe der vom Revisionswerber selbst verfassten, als „Beschwerde“ bezeichneten außerordentlichen Revision erfolgte nach Ausweis der Akten am 12. Mai 2025 und somit nach Ablauf der sechswöchigen Revisionsfrist.
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Der Revisionswerber, dem mit hg. Verfügung vom 18. Juli 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt geboten wurde, erstattete in seiner beim Verwaltungsgerichtshof am 29. Juli 2025 eingelangten Eingabe lediglich ein Vorbringen zum Inhalt des dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahrens, bestritt die vorgehaltene Verspätung seiner Revision jedoch nicht.
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Die verspätet eingebrachte Revision war daher zurückzuweisen.
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Ein Verbesserungsauftrag wegen der Revision anhaftender Mängel (vgl. § 24 Abs. 2 und § 28 VwGG) kann somit unterbleiben. Ein Verbesserungsauftrag wegen der Revision anhaftender Mängel vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 28, VwGG) kann somit unterbleiben.
Wien, am 19. August 2025