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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 19. August 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025140010.F00Im RIS seit
09.09.2025Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025