1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, mit welchem ihr Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden war, mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, mit welchem ihr Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden war, mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Dieses Erkenntnis wurde der bevollmächtigten Vertretung der Revisionswerberin nach dem Vorbringen in der Revision bzw. nach dem im Verfahrensakt einliegenden Nachweis am 8. April 2025 zugestellt.
3
Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision wurde am 20. Mai 2025 elektronisch unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
4
Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 leitete der Verwaltungsgerichtshof die Revision zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am selben Tag einlangte.
5
Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision am 22. Mai 2025 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vor.Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision am 22. Mai 2025 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vor.
6
Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
7
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins römisch fünf, w, G, G, beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 8
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 23.5.2025, Ra 2025/16/0017, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 23.5.2025, Ra 2025/16/0017, mwN).
9
Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Revision verspätet sei, beantragte die Revisionswerberin in einer Stellungnahme vom 6. Juni 2025, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision „im Sinne der Rechtsfortbildung“ in Behandlung nehmen und in der Sache entscheiden.
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Im vorliegenden Fall endete die sechswöchige Revisionsfrist - ausgehend von der auch von der Revisionswerberin nicht bestrittenen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 8. April 2025 - mit Ablauf des 20. Mai 2025. Die Revision langte nach Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht erst am 22. Mai 2025 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist ein.
11
Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.
Wien, am 21. August 2025