TE Vwgh Beschluss 2025/8/21 Ra 2025/11/0063

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Veröffentlicht am 21.08.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der K B, vertreten durch Mag. Martin Semrau, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2025, Zl. W141 2291424-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem BEinstG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, mit welchem ihr Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden war, mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, mit welchem ihr Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden war, mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Dieses Erkenntnis wurde der bevollmächtigten Vertretung der Revisionswerberin nach dem Vorbringen in der Revision bzw. nach dem im Verfahrensakt einliegenden Nachweis am 8. April 2025 zugestellt.
3
Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision wurde am 20. Mai 2025 elektronisch unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
4
Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 leitete der Verwaltungsgerichtshof die Revision zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am selben Tag einlangte.
5
Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision am 22. Mai 2025 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vor.Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision am 22. Mai 2025 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vor.
6
Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
7
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins römisch fünf, w, G, G, beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
8
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 23.5.2025, Ra 2025/16/0017, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 23.5.2025, Ra 2025/16/0017, mwN).
9
Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Revision verspätet sei, beantragte die Revisionswerberin in einer Stellungnahme vom 6. Juni 2025, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision „im Sinne der Rechtsfortbildung“ in Behandlung nehmen und in der Sache entscheiden.
10
Im vorliegenden Fall endete die sechswöchige Revisionsfrist - ausgehend von der auch von der Revisionswerberin nicht bestrittenen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 8. April 2025 - mit Ablauf des 20. Mai 2025. Die Revision langte nach Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht erst am 22. Mai 2025 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist ein.
11
Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.

Wien, am 21. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110063.L00

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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