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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. April 2025 wurden über den Revisionswerber wegen einer Übertretung der § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 98,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) verhängt, wobei § 99 Abs. 3 StVO einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. April 2025 wurden über den Revisionswerber wegen einer Übertretung der Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 98,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) verhängt, wobei Paragraph 99, Absatz 3, StVO einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Beschwerdeverfahren abgewiesen.
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Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - hier: die Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - hier: die Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt vergleiche , etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).
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Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. erneut VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , erneut VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).
Wien, am 21. August 2025