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Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Jänner 2024 wurde dem Revisionswerber zusammengefasst zur Last gelegt, am 19. Juli 2023 um 10:22 Uhr an einem näher genannten Kontrollort in 5600 St. Johann im Pongau
1. sich als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeuges (LKW), obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, da festgestellt worden sei, dass am ausländischen Anhänger nicht das rote österreichische Kennzeichen der Sattelzugmaschine angebracht gewesen sei. Es sei ein Kennzeichen, welches einer anderen Sattelzugmaschine zugeordnet sei, angebracht gewesen.
2. dass er es als Fahrer des mit Kennzeichen angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, vom 30. Juni 2023, 11:10 Uhr, bis 3. Juli 2023, 05:20 Uhr, obwohl er sich als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen habe, die in Art. 34 Abs. 5 lit. b Z ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idgF genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar;2. dass er es als Fahrer des mit Kennzeichen angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, vom 30. Juni 2023, 11:10 Uhr, bis 3. Juli 2023, 05:20 Uhr, obwohl er sich als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen habe, die in Artikel 34, Absatz 5, Litera b, Z ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, idgF genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Dies stelle anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar;
3. dass er als Fahrer des mit Kennzeichen angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) nicht richtig verwendet habe, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden sei, eingetragen sein müsse. Folgende Eintragungen hätten gefehlt: 29.6.2023, 13:50 Uhr: „Symbol des Landes bei Arbeitsende“ und 3.7.2023, 5:20 Uhr: „Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn“;
4. dass er als Lenker des Kraftfahrzeuges den Teil 1 der Zulassungsbescheinigung oder Heereszulassungsbescheinigung des Sattelanhängers nicht mitgeführt habe.
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Der Revisionswerber habe dadurch 1. § 36 lit. b KFG, 2. § 134 Abs. 1 Z 4 KFG, 3. § 134 Abs. 1 Z 4 KFG sowie 4. § 102 Abs. 5 lit. b KFG verletzt, weshalb über ihn zu 1. gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG, zu 2. gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG, zu 3. gemäß § 134 Abs. 1 KFG und zu 4. gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden und er zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet wurde.Der Revisionswerber habe dadurch 1. Paragraph 36, Litera b, KFG, 2. Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer 4, KFG, 3. Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer 4, KFG sowie 4. Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG verletzt, weshalb über ihn zu 1. gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG, zu 2. gemäß Paragraph 134, Absatz eins und eins b KFG, zu 3. gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG und zu 4. gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden und er zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet wurde.
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Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte den Spruch des Straferkenntnisses mit der Maßgabe, dass in den Tatvorwürfen zu 2. und 3. der Ort der Begehung zu lauten habe „5500 Bischofshofen [...]“ und dort in der Rubrik „Betroffenes Fahrzeug“ der Klammerausdruck „(bzw LKW Kennzeichen JO-645HN zur Zeit des unterlassenen Eintrages“ angefügt werde (Spruchpunkt I.). Überdies setzte es gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt II.) und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte den Spruch des Straferkenntnisses mit der Maßgabe, dass in den Tatvorwürfen zu 2. und 3. der Ort der Begehung zu lauten habe „5500 Bischofshofen [...]“ und dort in der Rubrik „Betroffenes Fahrzeug“ der Klammerausdruck „(bzw LKW Kennzeichen JO-645HN zur Zeit des unterlassenen Eintrages“ angefügt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Überdies setzte es gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
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Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis mit Ausnahme der Bestätigung des Spruchpunktes 4. des behördlichen Straferkenntnisses.
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Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Das vom Revisionswerber bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, vier verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin vier voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde mit der näher bezeichneten Maßgabe. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte traf auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche (vgl. etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2022/02/0085, mwN).Das vom Revisionswerber bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, vier verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin vier voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde mit der näher bezeichneten Maßgabe. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte traf auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche vergleiche , etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2022/02/0085, mwN). 7
Liegen somit - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0172, mwN).Liegen somit - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0172, mwN).
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Die Revision erweist sich als teilweise zulässig und begründet.
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I. Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit:römisch eins. Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit:
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Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses wendet, weil ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 2 VStG vorliege, erweist sie sich mit ihrem Vorbringen als zulässig und begründet. Die Revision führt dazu aus, das Verwaltungsgericht habe in der Begründung ausgeführt, dass die übertretene Rechtsvorschrift § 83 KFG laute und diesbezüglich der Spruch zu ergänzen sei, jedoch keine derartige Ergänzung im Spruch vorgenommen.Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses wendet, weil ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG vorliege, erweist sie sich mit ihrem Vorbringen als zulässig und begründet. Die Revision führt dazu aus, das Verwaltungsgericht habe in der Begründung ausgeführt, dass die übertretene Rechtsvorschrift Paragraph 83, KFG laute und diesbezüglich der Spruch zu ergänzen sei, jedoch keine derartige Ergänzung im Spruch vorgenommen.
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Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung handelt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl. etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2021/17/0019, 0020, mwN).Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung handelt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche , etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2021/17/0019, 0020, mwN).
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§ 44a Z 2 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (vgl. etwa VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN). Grundgedanke der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint vergleiche , etwa VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN). Grundgedanke der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist vergleiche , VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328). 13
Im gegenständlichen Fall wird in dem durch die Abweisung der Beschwerde vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses (vgl. dazu etwa VwGH 13.7.2020, Ra 2019/02/0028, mwN) § 36 lit. b KFG als Übertretungsnorm angeführt. In der Begründung führt das Verwaltungsgericht jedoch aus, dass der Revisionswerber Übertretungen nach § 83 KFG bzw. § 102 Abs. 5 „Z 1“ KFG in Verbindung mit § 134 Abs. 1 Z 1 KFG begangen habe und daher betreffend Spruchpunkt 1. die übertretene Rechtsvorschrift zu ergänzen sei und begründete näher, warum aus seiner Sicht dennoch keine Verfolgungsverjährung vorliege.Im gegenständlichen Fall wird in dem durch die Abweisung der Beschwerde vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses vergleiche , dazu etwa VwGH 13.7.2020, Ra 2019/02/0028, mwN) Paragraph 36, Litera b, KFG als Übertretungsnorm angeführt. In der Begründung führt das Verwaltungsgericht jedoch aus, dass der Revisionswerber Übertretungen nach Paragraph 83, KFG bzw. Paragraph 102, Absatz 5, „Z 1“ KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG begangen habe und daher betreffend Spruchpunkt 1. die übertretene Rechtsvorschrift zu ergänzen sei und begründete näher, warum aus seiner Sicht dennoch keine Verfolgungsverjährung vorliege. 14
Damit ergibt sich ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, wodurch dieses mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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II. Zur Zurückweisung der Revision:römisch zwei. Zur Zurückweisung der Revision:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Hinsichtlich der Maßgabebestätigung der Spruchpunkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses erachtet der Revisionswerber die Revision als zulässig, weil das Verwaltungsgericht außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist jeweils das Kennzeichen des LKWs und den Tatort entsprechend dem Beschwerdevorbringen richtiggestellt habe, jedoch die Tatzeit, nämlich die Zeit der Anhaltung, beibehalten habe. Der Vorhalt in der mündlichen Verhandlung zum „richtigen“ Tatort (Beginn und Ende der Fahrten am Standort der Arbeitgeberin) stelle keine taugliche Verfolgungshandlung dar.
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Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101, mwN). Demgemäß haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/02/0105, mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche , etwa VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101, mwN). Demgemäß haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche , VwGH 11.5.2021, Ra 2021/02/0105, mwN). 23
Für den Revisionswerber konnte kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm zur Last gelegt wird, nämlich das Unterlassen von näher angeführten Eintragungen in den digitalen Fahrtenschreiber. Bereits in der als rechtzeitige Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Strafverfügung der belangten Behörde vom 30. August 2023 war hinsichtlich der vorgeworfenen unterlassenen Eintragungen der Zeitraum, in dem der Revisionswerber sich nicht im Fahrzeug aufgehalten und die er nicht in den digitalen Fahrtenschreiber eingetragen hat bzw. die Arbeitstage, an denen die vorgeschriebenen Eintragungen der Ländersymbole unterlassen wurden, mit Datum und genauer Uhrzeit angeführt, sodass dem Revisionswerber die Zuordnung zum LKW möglich war. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anführung des Kennzeichens kein für die dem Revisionswerber angelasteten Übertretungen im Zusammenhang mit den unterlassenen Einträgen am Kontrollgerät wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt. Außerdem wurden betreffend Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses die vom Revisionswerber geforderten Handlungen dahingehend beschrieben, dass er Eintragungen mittels manueller Eingabevorrichtung in die Fahrerkarte vorzunehmen gehabt hätte. Damit wurden fallbezogen alle relevanten Elemente zur Tatumschreibung angeführt, um den Revisionswerber in die Lage zu versetzen, seine Verteidigungsrechte auszuüben.
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Auch hinsichtlich der Änderung des Tatorts, die überdies auf rechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts beruht hat, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt, dass der Revisionswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder nicht in der Lage gewesen wäre, auf die konkreten Tatvorwürfe bezogene Beweise anzubieten und daher in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen zu sein. Der Revisionswerber hat bereits in der Rechtfertigung vom 10. Oktober 2023 auf seine fixe Fahrtroute hingewiesen, die das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Tatorts als relevant erachtete.
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In der Revision werden somit zu den Schuldsprüchen der Spruchpunkte 2. und 3. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.In der Revision werden somit zu den Schuldsprüchen der Spruchpunkte 2. und 3. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.
Wien, am 21. August 2025