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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über den Fristsetzungsantrag des M B in W, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 21. August 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025110001.F00Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025