TE Vwgh Beschluss 2025/8/26 Ra 2025/10/0099

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Veröffentlicht am 26.08.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Stadtgemeinde Spielberg, vertreten durch Mag. Markus Swete, Rechtsanwalt in Knittelfeld, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. April 2025, Zl. LVwG 70.35-475/2025-6, betreffend Vorschreibung eines Gastschulbeitrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Zeltweg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der revisionswerbenden Gemeinde gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 ein Gastschulbeitrag für das Kalenderjahr 2025 in näher genannter Höhe vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der revisionswerbenden Gemeinde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 ein Gastschulbeitrag für das Kalenderjahr 2025 in näher genannter Höhe vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt die revisionswerbende Gemeinde unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte und Begründung“ das Folgende vor:

„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt und wird das angefochtene Erkenntnis seinem gesamten Inhalte nach bekämpft.

Im Einzelnen werden nachstehende Revisionsgründe geltend gemacht:

...“

Es folgen sodann Ausführungen zur „Ergänzungsbedürftigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG“ (lit. a) und zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit (lit. b).Es folgen sodann Ausführungen zur „Ergänzungsbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG“ (Litera a,) und zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit (Litera b,).

3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140; 26.8.2024, Ra 2024/10/0104; 15.5.2024, Ra 2024/10/0067).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140; 26.8.2024, Ra 2024/10/0104; 15.5.2024, Ra 2024/10/0067).
5
Mit den (oben in Rz 2 wiedergegebenen) unmissverständlichen Ausführungen zu den Revisionspunkten werden aber jene Rechte, in denen die revisionswerbende Gemeinde verletzt zu sein behauptet, nicht bezeichnet. Es wird somit kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht (vgl. VwGH 30.11.2022, Ra 2022/14/0210, mit Verweis auf VwGH 7.6.2021, Ra 2021/20/0160; siehe auch VwGH 19.5.2020, Ra 2020/07/0037, 0038).Mit den (oben in Rz 2 wiedergegebenen) unmissverständlichen Ausführungen zu den Revisionspunkten werden aber jene Rechte, in denen die revisionswerbende Gemeinde verletzt zu sein behauptet, nicht bezeichnet. Es wird somit kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht vergleiche , VwGH 30.11.2022, Ra 2022/14/0210, mit Verweis auf VwGH 7.6.2021, Ra 2021/20/0160; siehe auch VwGH 19.5.2020, Ra 2020/07/0037, 0038).
6
Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100099.L01

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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