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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und die Hofrätin Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des R gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. August 2025, LVwG-S-1159/023-2022, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags i.A. Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 26. August 2025
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020138.L00Im RIS seit
23.09.2025Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025