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Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber hinsichtlich seines Antrags vom 25. Juli 2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO (6. Wiederaufnahmeantrag) eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG verhängt.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber hinsichtlich seines Antrags vom 25. Juli 2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO (6. Wiederaufnahmeantrag) eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG verhängt.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, LVwG-S-1159/001-2022, wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm bis zu € 726,-- beträgt.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, LVwG-S-1159/001-2022, wegen einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm bis zu € 726,-- beträgt.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. 6
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN), es sich ebenfalls um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN). Nichts anderes kann für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG gelten (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0146, oder VwGH 27.5.2025, Ra 2025/02/0090, betreffend denselben Revisionswerber).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG fällt vergleiche , VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN), es sich ebenfalls um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung handelt vergleiche , VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN). Nichts anderes kann für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG gelten vergleiche , VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0146, oder VwGH 27.5.2025, Ra 2025/02/0090, betreffend denselben Revisionswerber). 7
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0075, mwN).Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0075, mwN).
Wien, am 26. August 2025