TE Vwgh Beschluss 2025/8/26 Ra 2025/02/0120

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Veröffentlicht am 26.08.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
VStG §44a Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des A in W, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. April 2024, VGW-031/103/3667/2025-15, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Gleichzeitig verhielt das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Gleichzeitig verhielt das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2
Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, stellte das Verwaltungsgericht den genauen Tatort und den Ort der Anhaltung fest sowie, dass die vom Revisionswerber gefahrene Geschwindigkeit mittels Nachfahrt (geeichter Tachometer ohne Videoaufzeichnung) über eine Strecke von 220 m erfolgt sei (abgelesene Geschwindigkeit 110 km/h); die Geschwindigkeit sei mit einem geeichten Lasermessgerät Bauart Robot Visual Systems/ProofSpeedII gemessen worden, wobei dieses am Dienstkraftrad des Meldungslegers angebracht gewesen sei. Das Messgerät sei geeicht gewesen. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht zu diesen Feststellungen aus, dass der Meldungsleger die Ordnungsnummer der L-Straße zwar nicht einwandfrei habe zuordnen, die Örtlichkeit jedoch nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit „google maps“ habe schildern können, sodass in Zusammenschau mit der Anzeige eine genaue Feststellung der Nachfahrt, der Amtshandlung sowie der Messtrecke möglich gewesen seien. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem verwendeten System werde durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand gemessen und die Geschwindigkeit ständig digital angezeigt. Die Tatsache, dass die verwendeten Reifen nicht der bei der Eichung verwendeten entsprächen, komme keine Relevanz zu, weil die Geschwindigkeit auch mittels ungeeichtem Tacho festgestellt werden könne; es sei lediglich nach den Verwendungsbestimmungen eine höhere Messtoleranz abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Nachfahrt über 100m ausreichend.
3
Das Verwaltungsgericht erläuterte im Übrigen seine rechtlichen Überlegungen sowie die Strafbemessung.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, die Einhaltung der Herstellerangaben bei Geschwindigkeitsmessungen sei von erheblicher Bedeutung, wenn es um die Richtigkeit der Messung gehe; der Verwaltungsgerichtshof habe dies zu den Verwendungsbestimmungen mehrmals festgehalten. Es sei daher entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichtes die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen und deren Kenntnis seitens des einschreitenden Organs notwendig. Es könne bei einer ins Auge fallenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht einfach der höchst anzuwendende Strafsatz zur Anwendung kommen. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung über 40 km/h lag oder darunter. Dieser Umstand könne nicht „einfach ignoriert“ werden mit der Begründung, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei „erheblich“ gewesen. Bei Nichtnachweisbarkeit der konkreten Geschwindigkeitsüberschreitung hätte nicht einfach eine 10%ige Messtoleranz releviert werden dürfen, es sei nicht am Beschuldigten gelegen, sich frei zu beweisen, sondern sei die Übertretung von der Strafverfolgungsbehörde zu beweisen.
9
Es liege daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, ob nämlich „eine vom verkehrstechnisch geschulten Organ als erheblich eingestufte Geschwindigkeitsüberschreitung automatisch die Anwendung des höchsten Strafsatzes“ rechtfertige. Bei korrekter Anwendung hätte das Verwaltungsgericht den niedrigsten Strafsatz anwenden oder das Verfahren einstellen müssen.
10
Hiezu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt hat, mit welcher Geschwindigkeit der Revisionswerber sein Fahrzeug gelenkt hat und wie diese Geschwindigkeit gemessen worden ist. Die Feststellungen haben eine sie tragende Beweiswürdigung. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, inwieweit das Verwaltungsgericht „automatisch“ vom höchsten Strafsatz ausgegangen sein soll; der höchste Strafsatz bei Geschwindigkeitsübertretungen der StVO ist im Übrigen § 99 Abs. 2f leg. cit. (u.a. Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h) und nicht der hier herangezogene § 99 Abs. 2d StVO.Hiezu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt hat, mit welcher Geschwindigkeit der Revisionswerber sein Fahrzeug gelenkt hat und wie diese Geschwindigkeit gemessen worden ist. Die Feststellungen haben eine sie tragende Beweiswürdigung. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, inwieweit das Verwaltungsgericht „automatisch“ vom höchsten Strafsatz ausgegangen sein soll; der höchste Strafsatz bei Geschwindigkeitsübertretungen der StVO ist im Übrigen Paragraph 99, Absatz 2 f, leg. cit. (u.a. Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h) und nicht der hier herangezogene Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO.
11
Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 15.2.2023, Ra 2023/02/0018, mwN). Derartiges wird im Zulässigkeitsvorbringen aber nicht aufgezeigt.Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 15.2.2023, Ra 2023/02/0018, mwN). Derartiges wird im Zulässigkeitsvorbringen aber nicht aufgezeigt.
12
Die Revision macht weiters geltend, die Fähigkeit des Polizisten, den Tatort genau zu kennen, stelle im Kontext des „§ 34 VwGG“ eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar; gemäß § 44a Z 1 VStG sei eine möglichst präzise Angabe des Tatortes erforderlich, um die Rechtsmäßigkeit eines Straferkenntnisses zu gewährleisten. Es reiche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, den Tatort „irgendwie“ anzugeben und nachträglich mittels „google maps“ darzustellen. Dazu sei auf die Aussagen des Meldungslegers zu verweisen, der sich mehrmals bezüglich Anhalte- bzw. Tatort korrigierte; die verwendeten Konjunktive zeigten, dass sich der Meldungsleger nicht sicher gewesen sei. Der Revisionswerber sei der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt, weil die Geschwindigkeitsübertretung auch bei einer anderen ONr. hätte verwirklicht sein können und ihm drei Delikte vorgeworfen werden könnten.Die Revision macht weiters geltend, die Fähigkeit des Polizisten, den Tatort genau zu kennen, stelle im Kontext des „§ 34 VwGG“ eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar; gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sei eine möglichst präzise Angabe des Tatortes erforderlich, um die Rechtsmäßigkeit eines Straferkenntnisses zu gewährleisten. Es reiche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, den Tatort „irgendwie“ anzugeben und nachträglich mittels „google maps“ darzustellen. Dazu sei auf die Aussagen des Meldungslegers zu verweisen, der sich mehrmals bezüglich Anhalte- bzw. Tatort korrigierte; die verwendeten Konjunktive zeigten, dass sich der Meldungsleger nicht sicher gewesen sei. Der Revisionswerber sei der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt, weil die Geschwindigkeitsübertretung auch bei einer anderen ONr. hätte verwirklicht sein können und ihm drei Delikte vorgeworfen werden könnten.
13
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068 bis 0069).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche , etwa VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068 bis 0069).
14
Das an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH 31.3.2005, 2001/03/0053, mwN).Das an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche , VwGH 31.3.2005, 2001/03/0053, mwN).
15
Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. VwGH 21.6.2024, Ra 2022/02/0188, mwN; 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche , VwGH 21.6.2024, Ra 2022/02/0188, mwN; 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).
16
Da im Straferkenntnis der belangten Behörde nicht nur die nachgefahrene Strecke mit genauen ONr. bezeichnet, sondern zusätzlich auch der Anhalteort genannt waren, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht durch die Konkretisierung des Tatortes auf die nachgefahrene Strecke und durch Entfernung des Anhalteortes von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein soll. Die Gefahr einer Doppelbestrafung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020120.L00

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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