TE Vwgh Beschluss 2025/8/26 Ra 2024/10/0117

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Veröffentlicht am 26.08.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der E B, vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Juli 2024, Zl. KLVwG-1003/3/2024, betreffend Zurückweisung eines Oppositionsantrages und Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Juni 2023 wurde die Revisionswerberin - im Beschwerdeverfahren - verpflichtet, die in einem näher bestimmten Zeitraum bezogenen Sozialleistungen in näher genannter Höhe zurückzuerstatten. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. Februar 2024 wurde die Exekution über diesen Betrag bewilligt. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Mai 2024 wurde die Revisionswerberin von der in diesem Zusammenhang gegen sie erhobenen Anklage wegen Betrugshandlungen beim Bezug von Sozialleistungen freigesprochen.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten den in der Folge gestellten „Oppositionsantrag“ der Revisionswerberin mangels Zuständigkeit zurück und ihren „Antrag auf Wiedereinsetzung“ ab. Es sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten den in der Folge gestellten „Oppositionsantrag“ der Revisionswerberin mangels Zuständigkeit zurück und ihren „Antrag auf Wiedereinsetzung“ ab. Es sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin vor, sich durch den angefochtenen Beschluss „in ihrem Recht auf Unterbleiben der Rückforderung bezogener Sozialleistungen“ verletzt zu erachten.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0010, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0010, mwN).
6
Das von der Revisionswerberin als verletzt erachtete Recht auf „Unterbleiben der Rückforderung bezogener Sozialleistungen“ stellt jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte des angefochtenen Beschlusses keinen tauglichen Revisionspunkt dar:
7
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses wurde der „Oppositionsantrag“ der Revisionswerberin mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und damit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein eine Verletzung der Revisionswerberin in deren Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, in Betracht (vgl. etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140, mwN). In anderen Rechten - insbesondere in dem in der Revision genannten - konnte die Revisionswerberin durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses dagegen nicht verletzt sein.In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses wurde der „Oppositionsantrag“ der Revisionswerberin mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und damit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein eine Verletzung der Revisionswerberin in deren Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, in Betracht vergleiche , etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140, mwN). In anderen Rechten - insbesondere in dem in der Revision genannten - konnte die Revisionswerberin durch Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses dagegen nicht verletzt sein.
8
In Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses wurde der Antrag der Revisionswerberin „auf Wiedereinsetzung“ abgewiesen, den das Verwaltungsgericht offenkundig aufgrund des (auf das obgenannte Urteil vom 22. Mai 2024 Bezug nehmenden) Vorbringens der Revisionswerberin als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG wertete. Verfahrensgegenständlich war demnach die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses könnte die Revisionswerberin daher allenfalls in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt sein (vgl. etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/10/0023 bis 0025, mwN); dieses Recht hat sie aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht.In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses wurde der Antrag der Revisionswerberin „auf Wiedereinsetzung“ abgewiesen, den das Verwaltungsgericht offenkundig aufgrund des (auf das obgenannte Urteil vom 22. Mai 2024 Bezug nehmenden) Vorbringens der Revisionswerberin als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG wertete. Verfahrensgegenständlich war demnach die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses könnte die Revisionswerberin daher allenfalls in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt sein vergleiche , etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/10/0023 bis 0025, mwN); dieses Recht hat sie aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht.
9
Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100117.L00

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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