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Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Juni 2023 wurde die Revisionswerberin - im Beschwerdeverfahren - verpflichtet, die in einem näher bestimmten Zeitraum bezogenen Sozialleistungen in näher genannter Höhe zurückzuerstatten. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. Februar 2024 wurde die Exekution über diesen Betrag bewilligt. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Mai 2024 wurde die Revisionswerberin von der in diesem Zusammenhang gegen sie erhobenen Anklage wegen Betrugshandlungen beim Bezug von Sozialleistungen freigesprochen.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten den in der Folge gestellten „Oppositionsantrag“ der Revisionswerberin mangels Zuständigkeit zurück und ihren „Antrag auf Wiedereinsetzung“ ab. Es sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten den in der Folge gestellten „Oppositionsantrag“ der Revisionswerberin mangels Zuständigkeit zurück und ihren „Antrag auf Wiedereinsetzung“ ab. Es sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin vor, sich durch den angefochtenen Beschluss „in ihrem Recht auf Unterbleiben der Rückforderung bezogener Sozialleistungen“ verletzt zu erachten.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0010, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0010, mwN). 6
Das von der Revisionswerberin als verletzt erachtete Recht auf „Unterbleiben der Rückforderung bezogener Sozialleistungen“ stellt jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte des angefochtenen Beschlusses keinen tauglichen Revisionspunkt dar:
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In Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses wurde der „Oppositionsantrag“ der Revisionswerberin mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und damit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein eine Verletzung der Revisionswerberin in deren Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, in Betracht (vgl. etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140, mwN). In anderen Rechten - insbesondere in dem in der Revision genannten - konnte die Revisionswerberin durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses dagegen nicht verletzt sein.In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses wurde der „Oppositionsantrag“ der Revisionswerberin mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und damit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein eine Verletzung der Revisionswerberin in deren Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, in Betracht vergleiche , etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140, mwN). In anderen Rechten - insbesondere in dem in der Revision genannten - konnte die Revisionswerberin durch Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses dagegen nicht verletzt sein.
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In Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses wurde der Antrag der Revisionswerberin „auf Wiedereinsetzung“ abgewiesen, den das Verwaltungsgericht offenkundig aufgrund des (auf das obgenannte Urteil vom 22. Mai 2024 Bezug nehmenden) Vorbringens der Revisionswerberin als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG wertete. Verfahrensgegenständlich war demnach die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses könnte die Revisionswerberin daher allenfalls in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt sein (vgl. etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/10/0023 bis 0025, mwN); dieses Recht hat sie aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht.In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses wurde der Antrag der Revisionswerberin „auf Wiedereinsetzung“ abgewiesen, den das Verwaltungsgericht offenkundig aufgrund des (auf das obgenannte Urteil vom 22. Mai 2024 Bezug nehmenden) Vorbringens der Revisionswerberin als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG wertete. Verfahrensgegenständlich war demnach die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses könnte die Revisionswerberin daher allenfalls in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt sein vergleiche , etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/10/0023 bis 0025, mwN); dieses Recht hat sie aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht.
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Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2025