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R H (dem nunmehrigen Revisionswerber) wurde auf Grund des von ihm am 6. Juni 2025 gestellten Antrags mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2025, Ra 2025/18/0162-4, gemäß § 61 Abs. 1 VwGG die Verfahrenshilfe zwecks Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2025, I419 2302318-1/4E, im Umfang der Beigebung eines Rechtanwalts oder einer Rechtsanwältin sowie der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der nach § 24a VwGG vorgesehenen Eingabegebühr und der notwendigen Barauslagen bewilligt.R H (dem nunmehrigen Revisionswerber) wurde auf Grund des von ihm am 6. Juni 2025 gestellten Antrags mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2025, Ra 2025/18/0162-4, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG die Verfahrenshilfe zwecks Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2025, I419 2302318-1/4E, im Umfang der Beigebung eines Rechtanwalts oder einer Rechtsanwältin sowie der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der nach Paragraph 24 a, VwGG vorgesehenen Eingabegebühr und der notwendigen Barauslagen bewilligt.
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Hierauf wurde Dr. D Y, Rechtsanwältin in Wien, mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 26. Juni 2025, VZ 0781/2025, zur Verfahrenshelferin bestellt.Hierauf wurde Dr. D Y, Rechtsanwältin in Wien, mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 26. Juni 2025, VZ 0781 aus 2025,, zur Verfahrenshelferin bestellt.
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Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 erhob der Revisionswerber, vertreten durch Dr. G K, Rechtsanwalt in Wien, eine außerordentliche Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Unter einem erklärte er „ausdrücklich, keine Verfahrenshilfe in Anspruch zu nehmen“.
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Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 2025 wurden die bestellte Verfahrenshelferin und der Revisionswerber unter anderem um Mitteilung ersucht, ob noch ein Bedarf für die anwaltliche Vertretung durch die bestellte Verfahrenshelferin bestehe. Die bestellte Verfahrenshelferin und der Revisionswerber teilten dazu übereinstimmend mit, dass hierfür kein Bedarf mehr bestehe.
Daraus folgt:
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Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
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Auch die Voraussetzungen für die Entziehung und das Erlöschen der Verfahrenshilfe bestimmen sich nach den maßgeblichen Regelungen der ZPO.
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Gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satz ZPO ist von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ZPO ist von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch eine Partei, der ein Verfahrenshelfer bestellt worden ist, führt zwar nicht ex lege zum Erlöschen der Verfahrenshilfe nach § 68 Abs. 1 ZPO, aber dazu, dass die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt werden kann (vgl. OGH 13.3.2014, 6 Ob 34/14i).Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch eine Partei, der ein Verfahrenshelfer bestellt worden ist, führt zwar nicht ex lege zum Erlöschen der Verfahrenshilfe nach Paragraph 68, Absatz eins, ZPO, aber dazu, dass die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt werden kann vergleiche , OGH 13.3.2014, 6 Ob 34/14i). 9
Da der Revisionswerber einen gewillkürten Vertreter mit der Abfassung und Einbringung der außerordentlichen Revision beauftragt hat und zudem einräumt, keinen Bedarf für die anwaltliche Vertretung durch einen Verfahrenshelfer mehr zu haben, war die dem Revisionswerber bewilligte Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 1 VwGG und § 68 Abs. 1 ZPO zur Gänze für erloschen zu erklären.Da der Revisionswerber einen gewillkürten Vertreter mit der Abfassung und Einbringung der außerordentlichen Revision beauftragt hat und zudem einräumt, keinen Bedarf für die anwaltliche Vertretung durch einen Verfahrenshelfer mehr zu haben, war die dem Revisionswerber bewilligte Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG und Paragraph 68, Absatz eins, ZPO zur Gänze für erloschen zu erklären. Wien, am 28. August 2025