TE Vwgh Beschluss 2025/8/28 Fr 2025/02/0003

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Veröffentlicht am 28.08.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des L, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl/See, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht iA Verfall nach dem TSchG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Burgenland hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Der Antragsteller erhob eine am 20. Oktober 2023 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) eingelangte Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, mit dem vom Antragsteller trotz eines entsprechenden Verbotes gehaltene Rinder nach deren Beschlagnahme für verfallen erklärt wurden.
2
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 stellte er einen Fristsetzungsantrag, in dem er geltend machte, das Verwaltungsgericht sei mit der Entscheidung über seine Beschwerde bereits seit über sieben Monaten säumig.
3
Mit Erkenntnis vom 16. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet ab.
4
Das Verwaltungsgericht legte diese Entscheidung samt dem Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof am 22. Juli 2022 vor und reichte - über nachträgliche Aufforderung - eine Bestätigung des Antragstellervertreters über die Zustellung des Erkenntnisses nach.
5
Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 25.10.2024, Fr 2024/18/0019, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag vergleiche , VwGH 25.10.2024, Fr 2024/18/0019, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 28. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025020003.F00

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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