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Der Antragsteller erhob eine am 20. Oktober 2023 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) eingelangte Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, mit dem vom Antragsteller trotz eines entsprechenden Verbotes gehaltene Rinder nach deren Beschlagnahme für verfallen erklärt wurden.
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Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 stellte er einen Fristsetzungsantrag, in dem er geltend machte, das Verwaltungsgericht sei mit der Entscheidung über seine Beschwerde bereits seit über sieben Monaten säumig.
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Mit Erkenntnis vom 16. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet ab.
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Das Verwaltungsgericht legte diese Entscheidung samt dem Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof am 22. Juli 2022 vor und reichte - über nachträgliche Aufforderung - eine Bestätigung des Antragstellervertreters über die Zustellung des Erkenntnisses nach.
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Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 25.10.2024, Fr 2024/18/0019, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag vergleiche , VwGH 25.10.2024, Fr 2024/18/0019, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 28. August 2025