TE Vwgh Beschluss 2025/9/1 Ra 2024/14/0479

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Veröffentlicht am 01.09.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des O T, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2024, W602 2277415-1/26E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Republik Kamerun, wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 13. August 2013 im Wege des Familienverfahrens, abgeleitet von seinem Vater, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2
Der Revisionswerber wurde in der Folge mehrfach straffällig.
3
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. März 2023 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall Strafgesetzbuch (StGB), wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz, 1., 2. und 3. Fall, Abs. 2 SMG, § 15 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 7. Fall, Abs. 4 Z 1 SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. März 2023 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG) teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall Strafgesetzbuch (StGB), wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz, 1., 2. und 3. Fall, Absatz 2, SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 7. Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
4
In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren ein.
5
Mit Bescheid des BFA vom 25. Juli 2023 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt werde, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid des BFA vom 25. Juli 2023 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt werde, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig sei und das Einreiseverbot mit sechs Jahren befristet werde. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig sei und das Einreiseverbot mit sechs Jahren befristet werde. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung des BVwG, der Revisionswerber sei wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verurteilt worden, da das BVwG sich „mit dem Rechtssatz nicht richtig“ auseinandersetze bzw. diesen „unrichtig bzw. denkunlogisch“ anwende, weil es „konkret zwischen [unmittelbarer] und Beitragshandlung“ nicht unterscheide.Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung des BVwG, der Revisionswerber sei wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verurteilt worden, da das BVwG sich „mit dem Rechtssatz nicht richtig“ auseinandersetze bzw. diesen „unrichtig bzw. denkunlogisch“ anwende, weil es „konkret zwischen [unmittelbarer] und Beitragshandlung“ nicht unterscheide.
12
Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG - in nicht zu beanstandender Weise - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (vgl. dazu grundlegend VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 6. Juli 2023, C-402/22, C-8/22 sowie C-663/21) Bedacht genommen, auf die dort formulierten Leitlinien abgestellt und die maßgeblichen Kriterien berücksichtigt hat. Ausgehend davon hat es unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände des Einzelfalls eine vertretbare Beurteilung dahingehend vorgenommen, dass die Voraussetzungen für die Asylaberkennung nach der genannten Norm vorliegen.Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG - in nicht zu beanstandender Weise - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vergleiche , dazu grundlegend VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 6. Juli 2023, C-402/22, C-8/22 sowie C-663/21) Bedacht genommen, auf die dort formulierten Leitlinien abgestellt und die maßgeblichen Kriterien berücksichtigt hat. Ausgehend davon hat es unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände des Einzelfalls eine vertretbare Beurteilung dahingehend vorgenommen, dass die Voraussetzungen für die Asylaberkennung nach der genannten Norm vorliegen.
13
Die Revision vermag sohin nicht aufzuzeigen, dass das BVwG bei der Beurteilung, im Revisionsfall liege ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor, von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.Die Revision vermag sohin nicht aufzuzeigen, dass das BVwG bei der Beurteilung, im Revisionsfall liege ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vor, von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
14
Im Übrigen ist zu dem in der Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen Vorbringen betreffend „Verstoß gegen Art. 8 EMRK“ festzuhalten, dass die im Rahmen einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. VwGH 24.7.2025, Ra 2025/14/0207, mwN). Es ist am Boden des kursorischen Zulässigkeitsvorbringens, wonach das BVwG „das Kindeswohl der Tochter des Revisionswerbers unrichtig ausführt und dies begründet“, nicht ersichtlich, dass das BVwG bei seiner Interessenabwägung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre, bezog es doch alle für und gegen den Revisionswerber sprechenden Umstände, insbesondere auch die Beziehung zu seiner Tochter, mit der kein Familienleben und eine eher lose Bindung bestehe, in seine Abwägung mit ein.Im Übrigen ist zu dem in der Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen Vorbringen betreffend „Verstoß gegen Artikel 8, EMRK“ festzuhalten, dass die im Rahmen einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , VwGH 24.7.2025, Ra 2025/14/0207, mwN). Es ist am Boden des kursorischen Zulässigkeitsvorbringens, wonach das BVwG „das Kindeswohl der Tochter des Revisionswerbers unrichtig ausführt und dies begründet“, nicht ersichtlich, dass das BVwG bei seiner Interessenabwägung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre, bezog es doch alle für und gegen den Revisionswerber sprechenden Umstände, insbesondere auch die Beziehung zu seiner Tochter, mit der kein Familienleben und eine eher lose Bindung bestehe, in seine Abwägung mit ein.
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
17
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich des Umstands, dass die Revision beim BVwG entgegen § 21 Abs. 6 BVwGG postalisch bzw. per E-Mail und ohne Bescheinigung, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (iSd § 1 Abs. 1 Z 1 BVwG-EVV) nicht vorliegen, eingebracht wurde (vgl. VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0183, mwN).Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich des Umstands, dass die Revision beim BVwG entgegen Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG postalisch bzw. per E-Mail und ohne Bescheinigung, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BVwG-EVV) nicht vorliegen, eingebracht wurde vergleiche , VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0183, mwN).

Wien, am 1. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024140479.L00

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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