1
Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der (zum Teil minderjährigen) Zweit- bis Achtrevisionswerber. Die Revisionswerber sind syrische Staatsangehörige und stellten am 3. Mai 2022 schriftlich und am 2. August 2022 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: belangte Behörde) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Bezugsperson gaben sie den Ehemann bzw. Vater, ebenfalls ein syrischer Staatsangehöriger, an, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. März 2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden war. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der (zum Teil minderjährigen) Zweit- bis Achtrevisionswerber. Die Revisionswerber sind syrische Staatsangehörige und stellten am 3. Mai 2022 schriftlich und am 2. August 2022 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: belangte Behörde) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Bezugsperson gaben sie den Ehemann bzw. Vater, ebenfalls ein syrischer Staatsangehöriger, an, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. März 2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden war.
2
In einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 gab das BFA eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ab und begründete dies mit dem mangelnden Nachweis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (als ortsüblich angesehene Unterkunft) und § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft) sowie mit der fehlenden Notwendigkeit der Einreise der Revisionswerber zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Aufgrund des Aufenthalts in der Türkei, aber auch „aufgrund der nicht vorhandenen exponentiellen Bedrohungsgefahr in Syrien und dem Umstand, dass die Revisionswerber in Syrien sozialisiert und mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut“ seien, sei die Einreise nach Österreich nicht dringend geboten. Die Revisionswerber könnten ihr Leben im Herkunftsstaat bzw. in der Türkei fortsetzen.In einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 gab das BFA eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ab und begründete dies mit dem mangelnden Nachweis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (als ortsüblich angesehene Unterkunft) und Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft) sowie mit der fehlenden Notwendigkeit der Einreise der Revisionswerber zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Aufgrund des Aufenthalts in der Türkei, aber auch „aufgrund der nicht vorhandenen exponentiellen Bedrohungsgefahr in Syrien und dem Umstand, dass die Revisionswerber in Syrien sozialisiert und mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut“ seien, sei die Einreise nach Österreich nicht dringend geboten. Die Revisionswerber könnten ihr Leben im Herkunftsstaat bzw. in der Türkei fortsetzen. 3
Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 führten die Revisionswerber aus, die Bezugsperson sei nun zusätzlich geringfügig beschäftigt und verfüge nach Abzug der Wohnungskosten über ein monatliches Einkommen von € 2.820,91. Die Anmietung einer über 100 m2 großen Wohnung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, weil sie die Mietkosten derzeit geringhalten wolle, um ihre Familie finanziell zu unterstützen. Es liege weiterhin ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und den Revisionswerbern vor, dessen Aufrechterhaltung nach Art. 8 EMRK dringend geboten sei. Die Fortsetzung des Familienlebens sei weder in Syrien noch in der Türkei möglich.Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 führten die Revisionswerber aus, die Bezugsperson sei nun zusätzlich geringfügig beschäftigt und verfüge nach Abzug der Wohnungskosten über ein monatliches Einkommen von € 2.820,91. Die Anmietung einer über 100 m2 großen Wohnung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, weil sie die Mietkosten derzeit geringhalten wolle, um ihre Familie finanziell zu unterstützen. Es liege weiterhin ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und den Revisionswerbern vor, dessen Aufrechterhaltung nach Artikel 8, EMRK dringend geboten sei. Die Fortsetzung des Familienlebens sei weder in Syrien noch in der Türkei möglich.
4
Nach Aufrechterhaltung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA wies die belangte Behörde die Anträge der Revisionswerber mit Bescheid vom 28. Februar 2023 ab.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. April 2023 ab. Begründend führte sie aus, dass eine Stattgebung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten sei, weil „keine aus Asylgründen bedingte“ Trennung der Familie vorliege. Die Bezugsperson habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können und habe die Trennung von der Familie somit freiwillig herbeigeführt. Eine Fortsetzung des Familienlebens sei künftig auch außerhalb Österreichs möglich.Die dagegen erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. April 2023 ab. Begründend führte sie aus, dass eine Stattgebung im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei, weil „keine aus Asylgründen bedingte“ Trennung der Familie vorliege. Die Bezugsperson habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können und habe die Trennung von der Familie somit freiwillig herbeigeführt. Eine Fortsetzung des Familienlebens sei künftig auch außerhalb Österreichs möglich.
6
Nach fristgerechtem Vorlageantrag wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 20. Juni 2024 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
7
Begründend ging das BVwG im Wesentlichen davon aus, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien. Die Einkünfte der Bezugsperson seien nicht ausreichend, um annehmen zu können, dass der Aufenthalt der Revisionswerber zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, wobei die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachweise aufgrund des Neuerungsverbotes im Beschwerdeverfahren gemäß § 11a Abs. 2 FPG unbeachtlich seien. Zudem verfüge die Bezugsperson über keine für eine neunköpfige Familie ortsübliche Unterkunft.Begründend ging das BVwG im Wesentlichen davon aus, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien. Die Einkünfte der Bezugsperson seien nicht ausreichend, um annehmen zu können, dass der Aufenthalt der Revisionswerber zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, wobei die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachweise aufgrund des Neuerungsverbotes im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG unbeachtlich seien. Zudem verfüge die Bezugsperson über keine für eine neunköpfige Familie ortsübliche Unterkunft.
8
Die Stattgebung der Anträge sei auch nicht gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Es sei zu berücksichtigen, dass den Revisionswerbern der Weg über § 46 NAG offen stehe, um eine Familienzusammenführung zu erreichen. Der Beurteilung des BFA könne insoweit gefolgt werden, als das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht erkennbar sei und daher die Voraussetzung, wonach zur Aufrechterhaltung des Familienlebens eine Familienzusammenführung dringend geboten wäre, nicht vorliege. Auch das Kindeswohl im Zusammenhalt mit Art. 8 EMRK verbürge nicht per se ein Recht auf Einreise.Die Stattgebung der Anträge sei auch nicht gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Es sei zu berücksichtigen, dass den Revisionswerbern der Weg über Paragraph 46, NAG offen stehe, um eine Familienzusammenführung zu erreichen. Der Beurteilung des BFA könne insoweit gefolgt werden, als das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht erkennbar sei und daher die Voraussetzung, wonach zur Aufrechterhaltung des Familienlebens eine Familienzusammenführung dringend geboten wäre, nicht vorliege. Auch das Kindeswohl im Zusammenhalt mit Artikel 8, EMRK verbürge nicht per se ein Recht auf Einreise.
9
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
10
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit - soweit für das Revisionsverfahren relevant und auf das Wesentliche zusammengefasst - eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem mit der Begründung vor, das BVwG habe nicht geprüft, ob das Familienleben der Revisionswerber an einem anderen Ort fortgesetzt werden könne. Es seien die Nachsichtsgründe des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 anzuwenden gewesen und den Revisionswerbern sei trotz unvollständiger Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 die Einreise zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zu gewähren gewesen. Damit richtet sich die Revision - erkennbar - gegen die Vertretbarkeit der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit - soweit für das Revisionsverfahren relevant und auf das Wesentliche zusammengefasst - eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem mit der Begründung vor, das BVwG habe nicht geprüft, ob das Familienleben der Revisionswerber an einem anderen Ort fortgesetzt werden könne. Es seien die Nachsichtsgründe des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 anzuwenden gewesen und den Revisionswerbern sei trotz unvollständiger Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 die Einreise zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zu gewähren gewesen. Damit richtet sich die Revision - erkennbar - gegen die Vertretbarkeit der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK. 11
Mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 3003-3010/2024-26, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG gerichteten Beschwerde ab.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem von der belangten Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem von der belangten Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Vorbringen, dass das BVwG gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 hätte überprüfen müssen, ob die Erteilung eines Einreisetitels unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall geboten ist, als zulässig und ist auch begründet.Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Vorbringen, dass das BVwG gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 hätte überprüfen müssen, ob die Erteilung eines Einreisetitels unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall geboten ist, als zulässig und ist auch begründet.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 31. Mai 2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch die Familienzusammenführung für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten nicht im Rahmen des NAG, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 31. Mai 2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch die Familienzusammenführung für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten nicht im Rahmen des NAG, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte.
15
Zur Interessenabwägung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 legte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dar, dass der Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen, und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall im Sinne des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten“ ist (vgl. erneut VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 32).Zur Interessenabwägung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 legte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dar, dass der Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen, und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten“ ist vergleiche , erneut VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 32). 16
Demnach setzt eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und ihrer die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Abs. 5 leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus (vgl. nochmals VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 35 bzw. Rn. 34 zur Berücksichtigung des Kindeswohles).Demnach setzt eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und ihrer die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Absatz 5, leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus vergleiche , nochmals VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 35 bzw. Rn. 34 zur Berücksichtigung des Kindeswohles). 17
Das BVwG verwies bei seiner Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK auf die Begründung des BFA und ging somit davon aus, dass das gemeinsame Familienleben auch außerhalb Österreichs in der Türkei oder in Syrien geführt werden könne. Da der Bezugsperson der Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, steht im vorliegenden Fall bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland Syrien zur Zeit nicht in Betracht kommt. Die Annahme, dass das gemeinsame Familienleben in der Türkei geführt werden könne, setzt voraus, dass dies auch tatsächlich möglich ist. Dies hätte wiederum Feststellungen darüber erfordert, inwieweit die rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen, insbesondere das in der Türkei geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, eine nicht nur kurzfristige Niederlassung der Bezugsperson und der Revisionswerber dort zulassen und dies auch zumutbar ist. Darüber hinaus fehlen auch die für die Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen zum Familienleben der Bezugsperson mit den Revisionswerbern vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung und dem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens durch Kontakte nach der Trennung (vgl. wiederum VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 40 f).Das BVwG verwies bei seiner Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs nach Artikel 8, EMRK auf die Begründung des BFA und ging somit davon aus, dass das gemeinsame Familienleben auch außerhalb Österreichs in der Türkei oder in Syrien geführt werden könne. Da der Bezugsperson der Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, steht im vorliegenden Fall bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland Syrien zur Zeit nicht in Betracht kommt. Die Annahme, dass das gemeinsame Familienleben in der Türkei geführt werden könne, setzt voraus, dass dies auch tatsächlich möglich ist. Dies hätte wiederum Feststellungen darüber erfordert, inwieweit die rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen, insbesondere das in der Türkei geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, eine nicht nur kurzfristige Niederlassung der Bezugsperson und der Revisionswerber dort zulassen und dies auch zumutbar ist. Darüber hinaus fehlen auch die für die Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen zum Familienleben der Bezugsperson mit den Revisionswerbern vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung und dem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens durch Kontakte nach der Trennung vergleiche , wiederum VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 40 f). 18
Im Revisionsfall hat das BVwG die nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK auf Grund der Berücksichtigung der für die Revisionswerber als Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommenden Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG in unvertretbarer Weise vorgenommen.Im Revisionsfall hat das BVwG die nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vorzunehmende Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK auf Grund der Berücksichtigung der für die Revisionswerber als Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommenden Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG in unvertretbarer Weise vorgenommen.
19
Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Revision eingegangen werden musste.Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Revision eingegangen werden musste.
20
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. September 2025