TE Vwgh Erkenntnis 2025/9/1 Ra 2024/12/0140

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Veröffentlicht am 01.09.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrätin Dr. Holzinger und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. September 2024, VGW-002/011/5935/2024/E-5, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Partei: W H, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 2021 erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Mitbeteiligten der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig, weil er am 8. Mai 2020 vom Inland aus verbotene Ausspielungen dadurch, dass er den Betrieb von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten in seinem Lokal geduldet habe, unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Über den Mitbeteiligten wurden gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 6.000,- (samt Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils vier Tagen) verhängt und es wurde ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens festgesetzt.Mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 2021 erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Mitbeteiligten der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, und 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig, weil er am 8. Mai 2020 vom Inland aus verbotene Ausspielungen dadurch, dass er den Betrieb von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten in seinem Lokal geduldet habe, unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Über den Mitbeteiligten wurden gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 6.000,- (samt Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils vier Tagen) verhängt und es wurde ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens festgesetzt.
2
Eine gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das Verwaltungsgericht Wien mit am 4. Juli 2022 mündlich verkündetem und mit 7. September 2022 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab und es traf Aussprüche betreffend Verfahrenskosten. Diese Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. April 2024, Ra 2023/12/0040, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
3
Im fortgesetzten Verfahren gab das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 18. Jänner 2021 gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG statt und es sprach aus, das Verwaltungsstrafverfahren werde „wegen Unmöglichkeit der Vorladung des vom VwGH als unabdingbar beurteilten Zeugen I und somit drohender Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG zur Einstellung gebracht“ (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG für den Mitbeteiligten keine Kosten anfielen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Im fortgesetzten Verfahren gab das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 18. Jänner 2021 gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG statt und es sprach aus, das Verwaltungsstrafverfahren werde „wegen Unmöglichkeit der Vorladung des vom VwGH als unabdingbar beurteilten Zeugen römisch eins und somit drohender Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG zur Einstellung gebracht“ (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG für den Mitbeteiligten keine Kosten anfielen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Das Verwaltungsgericht legte dar, dass es in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang auf die Unmöglichkeit der Vorladung des Zeugen I verwiesen habe, weshalb dessen niederschriftliche Aussage vor der Finanzpolizei verlesen worden sei. Dieses Erkenntnis sei vom Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aufgehoben worden.Das Verwaltungsgericht legte dar, dass es in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang auf die Unmöglichkeit der Vorladung des Zeugen römisch eins verwiesen habe, weshalb dessen niederschriftliche Aussage vor der Finanzpolizei verlesen worden sei. Dieses Erkenntnis sei vom Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aufgehoben worden.
5
Fallbezogen sei eine für den 16. September 2024 anberaumte Verhandlung „wegen der außerordentlichen Witterungsumstände“ nicht abgehalten worden. Die in diesem Zusammenhang versuchte Ladung des Zeugen I habe sich als „ergebnislos“ erwiesen.Fallbezogen sei eine für den 16. September 2024 anberaumte Verhandlung „wegen der außerordentlichen Witterungsumstände“ nicht abgehalten worden. Die in diesem Zusammenhang versuchte Ladung des Zeugen römisch eins habe sich als „ergebnislos“ erwiesen.
6
Das Verwaltungsgericht stellte sodann fest, der für das Verfahren „erforderliche Belastungszeuge“ habe nicht vorgeladen werden können und somit könne der gegen den Revisionswerber erhobene Tatvorwurf nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die an den Zeugen I gerichtete Ladung sei mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurückgekommen, die ZMR-Auskunft sei „negativ“.Das Verwaltungsgericht stellte sodann fest, der für das Verfahren „erforderliche Belastungszeuge“ habe nicht vorgeladen werden können und somit könne der gegen den Revisionswerber erhobene Tatvorwurf nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die an den Zeugen römisch eins gerichtete Ladung sei mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurückgekommen, die ZMR-Auskunft sei „negativ“.
7
Im Ergebnis ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Zeuge I, „dessen persönliche unmittelbare Einvernahme der VwGH fordert“, nicht auffindbar und sein Aufenthalt nicht feststellbar sei. Die Landespolizeidirektion Wien und auch die Finanzpolizei hätten keine näheren Angaben zu einem etwaigen Verbleib des Zeugen bekannt zu geben vermocht. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der aus § 43 VwGVG erfließenden Frist nicht mit einem Erscheinen und einer Feststellung des Aufenthaltsortes des Belastungszeugen zu rechnen. Auf Basis des vorliegenden Beweisergebnisses könne unter Bindung an die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 VwGG der dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Sachverhalt nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, weil der Belastungszeuge nicht vorgeladen und einvernommen werden könne.Im Ergebnis ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Zeuge römisch eins, „dessen persönliche unmittelbare Einvernahme der VwGH fordert“, nicht auffindbar und sein Aufenthalt nicht feststellbar sei. Die Landespolizeidirektion Wien und auch die Finanzpolizei hätten keine näheren Angaben zu einem etwaigen Verbleib des Zeugen bekannt zu geben vermocht. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der aus Paragraph 43, VwGVG erfließenden Frist nicht mit einem Erscheinen und einer Feststellung des Aufenthaltsortes des Belastungszeugen zu rechnen. Auf Basis des vorliegenden Beweisergebnisses könne unter Bindung an die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 63, VwGG der dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Sachverhalt nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, weil der Belastungszeuge nicht vorgeladen und einvernommen werden könne.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
9
Mit Verfahrensanordnung vom 15. Juli 2025 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrensparteien auf, allfällige Umstände bekannt zu geben, die im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG zu einer Hemmung der Strafbarkeitsverjährungsfrist geführt haben könnten. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und der Amtsrevisionswerber erstatteten dazu jeweils eine Stellungnahme.Mit Verfahrensanordnung vom 15. Juli 2025 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrensparteien auf, allfällige Umstände bekannt zu geben, die im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VStG zu einer Hemmung der Strafbarkeitsverjährungsfrist geführt haben könnten. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und der Amtsrevisionswerber erstatteten dazu jeweils eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird unter anderem vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe (wie bereits im ersten Rechtsgang) gegen den Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz verstoßen, indem es keine hinreichenden Anstrengungen unternommen habe, um den Zeugen I zum Erscheinen und zur Aussage in der mündlichen Verhandlung zu zwingen. Weiters werden in der Zulässigkeitsbegründung der Sache nach Begründungsmängel geltend gemacht bzw wird die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes in Zweifel gezogen, weil - so das Vorbringen - der Umstand, dass die an den Zeugen I ergangene Ladung mit dem Vermerk „nicht behoben“ und nicht etwa mit dem Vermerk „verzogen“ oder „unbekannt“ an das Verwaltungsgericht rückübermittelt worden sei, nicht unter Beweis stelle, dass der Aufenthaltsort des Zeugen „schlechthin unbekannt“ sei. Auch habe das Verwaltungsgericht die Beurteilung, die ZMR-Auskunft sei „negativ“, nicht näher konkretisiert.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird unter anderem vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe (wie bereits im ersten Rechtsgang) gegen den Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz verstoßen, indem es keine hinreichenden Anstrengungen unternommen habe, um den Zeugen römisch eins zum Erscheinen und zur Aussage in der mündlichen Verhandlung zu zwingen. Weiters werden in der Zulässigkeitsbegründung der Sache nach Begründungsmängel geltend gemacht bzw wird die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes in Zweifel gezogen, weil - so das Vorbringen - der Umstand, dass die an den Zeugen römisch eins ergangene Ladung mit dem Vermerk „nicht behoben“ und nicht etwa mit dem Vermerk „verzogen“ oder „unbekannt“ an das Verwaltungsgericht rückübermittelt worden sei, nicht unter Beweis stelle, dass der Aufenthaltsort des Zeugen „schlechthin unbekannt“ sei. Auch habe das Verwaltungsgericht die Beurteilung, die ZMR-Auskunft sei „negativ“, nicht näher konkretisiert.
11
Aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
12
Eingangs ist das Verwaltungsgericht Wien darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. April 2024, Ra 2022/12/0138, vor dem Hintergrund des § 46 Abs. 3 VwGVG, wonach Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen (unter anderem) nur verlesen werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Vernommenen unbekannt ist, davon ausgegangen ist, dass diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht vorgelegen sei, weshalb die Verlesung der Niederschrift einer Zeugeneinvernahme gegen den in § 44 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen habe.Eingangs ist das Verwaltungsgericht Wien darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. April 2024, Ra 2022/12/0138, vor dem Hintergrund des Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG, wonach Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen (unter anderem) nur verlesen werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Vernommenen unbekannt ist, davon ausgegangen ist, dass diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht vorgelegen sei, weshalb die Verlesung der Niederschrift einer Zeugeneinvernahme gegen den in Paragraph 44, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen habe.
13
Aus welchem Grund das Verwaltungsgericht annimmt, der Verwaltungsgerichtshof habe die unmittelbare Einvernahme des Zeugen I vor dem Verwaltungsgericht als „unabdingbar“ angesehen, kann somit nicht nachvollzogen werden, zumal § 46 Abs. 3 VwGVG - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - die Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen zulässt.Aus welchem Grund das Verwaltungsgericht annimmt, der Verwaltungsgerichtshof habe die unmittelbare Einvernahme des Zeugen römisch eins vor dem Verwaltungsgericht als „unabdingbar“ angesehen, kann somit nicht nachvollzogen werden, zumal Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - die Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen zulässt.
14
Im Übrigen kann aber auch die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Zeuge I könne nicht vorgeladen werden, nicht nachvollzogen werden bzw erweist sich die zu Grunde liegende Beweiswürdigung als unvertretbar.Im Übrigen kann aber auch die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Zeuge römisch eins könne nicht vorgeladen werden, nicht nachvollzogen werden bzw erweist sich die zu Grunde liegende Beweiswürdigung als unvertretbar.
15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG allerdings nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl VwGH 22.10.2023, Ro 2022/12/0016 und 0017, Rn 29, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG allerdings nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 22.10.2023, Ro 2022/12/0016 und 0017, Rn 29, mwN).
16
Weiters führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, der einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt (vgl etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2023/12/0080, Rn 9, mwN).Weiters führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, der einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt vergleiche , etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2023/12/0080, Rn 9, mwN).
17
Fallbezogen lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis entnehmen, dass die dem Zeugen I übermittelte Ladung mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurückgekommen und weiters eine ZMR-Auskunft „negativ“ gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, was mit dem Hinweis darauf, die ZMR-Auskunft sei „negativ“, gemeint ist.Fallbezogen lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis entnehmen, dass die dem Zeugen römisch eins übermittelte Ladung mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurückgekommen und weiters eine ZMR-Auskunft „negativ“ gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, was mit dem Hinweis darauf, die ZMR-Auskunft sei „negativ“, gemeint ist.
18
Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass keine andere Meldeadresse als jene ausgewiesen wurde, an die jene Ladung, die als „nicht behoben“ an das Verwaltungsgericht zurückkam, erweist es sich als unvertretbar, dass allein daraus abgeleitet wurde, der Zeuge I sei „nicht auffindbar und sein Aufenthalt nicht feststellbar“. Immerhin kann - wie der Amtsrevisionswerber zutreffend geltend macht - der Umstand, dass eine Ladung „nicht behoben“ wurde, auch auf eine (bloße) „Unwilligkeit“ des Zeugen zu erscheinen, hindeuten, sodass er vorzuführen gewesen wäre (vgl. VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0138, 137, 180, Ra 2023/12/0040).Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass keine andere Meldeadresse als jene ausgewiesen wurde, an die jene Ladung, die als „nicht behoben“ an das Verwaltungsgericht zurückkam, erweist es sich als unvertretbar, dass allein daraus abgeleitet wurde, der Zeuge römisch eins sei „nicht auffindbar und sein Aufenthalt nicht feststellbar“. Immerhin kann - wie der Amtsrevisionswerber zutreffend geltend macht - der Umstand, dass eine Ladung „nicht behoben“ wurde, auch auf eine (bloße) „Unwilligkeit“ des Zeugen zu erscheinen, hindeuten, sodass er vorzuführen gewesen wäre vergleiche , VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0138, 137, 180, Ra 2023/12/0040).
19
Soweit durch den Hinweis, die ZMR-Auskunft sei „negativ“, zum Ausdruck gebracht werden sollte, es schiene keine aktuelle Meldeadresse des Zeugen I auf, bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt das Verwaltungsgericht die diesbezügliche ZMR-Auskunft einholte, und ob folglich aus der eingeholten ZMR-Auskunft tatsächlich eine „Unauffindbarkeit“ des Zeugen I im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nachvollziehbar abgeleitet werden konnte.Soweit durch den Hinweis, die ZMR-Auskunft sei „negativ“, zum Ausdruck gebracht werden sollte, es schiene keine aktuelle Meldeadresse des Zeugen römisch eins auf, bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt das Verwaltungsgericht die diesbezügliche ZMR-Auskunft einholte, und ob folglich aus der eingeholten ZMR-Auskunft tatsächlich eine „Unauffindbarkeit“ des Zeugen römisch eins im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nachvollziehbar abgeleitet werden konnte.
20
Jedenfalls ergibt sich, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Zeuge I sei „nicht auffindbar“ und es sei „sein Aufenthalt nicht feststellbar“, nicht nachvollziehbar ist bzw auf einer unvertretbaren Beweiswürdigung beruht. Schon aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.Jedenfalls ergibt sich, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Zeuge römisch eins sei „nicht auffindbar“ und es sei „sein Aufenthalt nicht feststellbar“, nicht nachvollziehbar ist bzw auf einer unvertretbaren Beweiswürdigung beruht. Schon aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
21
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
22
Für das fortgesetzte Verfahren wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass - ausgehend von einer Tatbegehung am 8. Mai 2020 - bereits Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG eingetreten sein könnte. Das Verwaltungsgericht wird deshalb auch zu prüfen haben, ob - abgesehen von dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang (Ra 2023/12/0040) und dem nunmehr gegenständlichen Verfahren - weitere Umstände vorgelegen sind, die zu einer Hemmung der Strafbarkeitsverjährungsfrist geführt haben könnten. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Amtsrevisionswerber vorgebracht, infolge des Ablaufs der Tilgungsfrist nach § 55 VStG im Hinblick auf eine frühere Bestrafung des Mitbeteiligten sei es zu einer Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG gekommen, weshalb es zu einer (weiteren) Hemmung der Strafbarkeitsverjährung aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38a VwGG (BGBl. I Nr. 55/2020) gekommen sei. Diesbezüglich wird das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen anzustellen und sodann nachvollziehbare Feststellungen zu treffen haben, aus denen sich ableiten lässt, ob gegebenenfalls bereits Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist.Für das fortgesetzte Verfahren wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass - ausgehend von einer Tatbegehung am 8. Mai 2020 - bereits Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten sein könnte. Das Verwaltungsgericht wird deshalb auch zu prüfen haben, ob - abgesehen von dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang (Ra 2023/12/0040) und dem nunmehr gegenständlichen Verfahren - weitere Umstände vorgelegen sind, die zu einer Hemmung der Strafbarkeitsverjährungsfrist geführt haben könnten. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Amtsrevisionswerber vorgebracht, infolge des Ablaufs der Tilgungsfrist nach Paragraph 55, VStG im Hinblick auf eine frühere Bestrafung des Mitbeteiligten sei es zu einer Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG gekommen, weshalb es zu einer (weiteren) Hemmung der Strafbarkeitsverjährung aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 38 a, VwGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020,) gekommen sei. Diesbezüglich wird das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen anzustellen und sodann nachvollziehbare Feststellungen zu treffen haben, aus denen sich ableiten lässt, ob gegebenenfalls bereits Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten ist.

Wien, am 1. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120140.L00

Im RIS seit

09.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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