TE Vwgh Beschluss 2025/9/3 Ra 2025/17/0105

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Veröffentlicht am 03.09.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P B, vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2025, Zl. G314 2307530-1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P B, vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2025, Zl. G314 2307530-1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2025, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, u.a. Erlassung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG, keine Folge.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2025, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, u.a. Erlassung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG, keine Folge.
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene Revision. Der Revisionswerber begründet den Antrag damit, er habe ein erhebliches Interesse - unter Einhaltung der gesetzmäßigen Fristen - seine Verlobte in Österreich zu besuchen (er ist am 3. Februar 2025 nach Serbien zurückgekehrt), weil sie nach einer erlittenen Fehlgeburt seine vermehrte Unterstützung benötige.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - insbesondere auch zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 20.5.2025, Ra 2025/17/0038).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - insbesondere auch zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , etwa VwGH 20.5.2025, Ra 2025/17/0038).
5
Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Soweit er den Unterstützungsbedarf seiner Verlobten in Folge einer erlittenen Fehlgeburt vorbringt, beschränkt er sich auf eine allgemeine und pauschale Behauptung, ohne nähere fallbezogene, konkretisierte und substanziierte Angaben zu tätigen.
6
Derartige - nur unbestimmt gehaltene - Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ohne Weiteres erkennen und stellen somit keine hinreichende Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen dar (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/17/0102).Derartige - nur unbestimmt gehaltene - Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ohne Weiteres erkennen und stellen somit keine hinreichende Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen dar vergleiche , etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/17/0102).
7
Dem Antrag war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Wien, am 3. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025170105.L00

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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