1
Mit Bescheid vom 14. Juni 2024 wies die revisionswerbende Behörde das Bauansuchen des Mitbeteiligten wegen fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen zurück. Dieser Bescheid enthielt nach seinem Spruch und der Begründung einen „Hinweis hinsichtlich der festen Gebühren“, mit dem die aus Anlass des Bauansuchens entstandenen festen Gebühren gemäß § 14 GebG in tabellarischer Form bekanntgegeben wurden.Mit Bescheid vom 14. Juni 2024 wies die revisionswerbende Behörde das Bauansuchen des Mitbeteiligten wegen fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen zurück. Dieser Bescheid enthielt nach seinem Spruch und der Begründung einen „Hinweis hinsichtlich der festen Gebühren“, mit dem die aus Anlass des Bauansuchens entstandenen festen Gebühren gemäß Paragraph 14, GebG in tabellarischer Form bekanntgegeben wurden.
2
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beeinspruchte der Mitbeteiligte u.a. die „Höhe der vorgeschriebenen festen Gebühren“ und ersuchte u.a. um „Neufestsetzung der Abgaben“. Diese Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter der Maßgabe als unbegründet ab, dass der „Kostenausspruch“ im angefochtenen Bescheid - mit näherer Begründung - korrigiert (herabgesetzt) wurde. Es sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter der Maßgabe als unbegründet ab, dass der „Kostenausspruch“ im angefochtenen Bescheid - mit näherer Begründung - korrigiert (herabgesetzt) wurde. Es sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der nach ihrer Anfechtungserklärung (ausschließlich) die Abänderung des „Kostenausspruchs“ des vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpften Bescheides der revisionswerbenden Behörde bekämpft wird.
5
In der Zulässigkeitsbegründung macht die revisionswerbende Behörde im Wesentlichen die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes geltend, über die dem Mitbeteiligten - mit dem von ihm bekämpften Bescheid - bekannt gegebene Gebührenschuld inhaltlich abzusprechen.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem vom Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem vom Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7
Die Revision ist zulässig und begründet.
8
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebG haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.
9
Der von der revisionswerbenden Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14. Juni 2024, im Anschluss an den Begründungsteil dieses Bescheides, aufgenommene „Hinweis hinsichtlich der festen Gebühren“ stellt lediglich eine Information im Sinne der genannten Bestimmung dar, dem unzweifelhaft kein normativer Charakter zukommt, und der somit auch nicht mit Rechtsmitteln bekämpfbar ist (vgl. dazu etwa VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0095; 6.10.1994, 94/16/0195, jeweils mwN).Der von der revisionswerbenden Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14. Juni 2024, im Anschluss an den Begründungsteil dieses Bescheides, aufgenommene „Hinweis hinsichtlich der festen Gebühren“ stellt lediglich eine Information im Sinne der genannten Bestimmung dar, dem unzweifelhaft kein normativer Charakter zukommt, und der somit auch nicht mit Rechtsmitteln bekämpfbar ist vergleiche , dazu etwa VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0095; 6.10.1994, 94/16/0195, jeweils mwN). 10
Für die bescheidmäßige Festsetzung der (nicht vorschriftsmäßig entrichteten) Stempelgebühren ist im vorliegenden Fall das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 iVm § 61 Abs. 2 Z 2 BAO; vgl. dazu etwa Ritz/Koran, BAO8, § 60 Rz 1). Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren (vgl. dazu etwa VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066).Für die bescheidmäßige Festsetzung der (nicht vorschriftsmäßig entrichteten) Stempelgebühren ist im vorliegenden Fall das Finanzamt Österreich zuständig (Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, BAO; vergleiche , dazu etwa Ritz/Koran, BAO8, Paragraph 60, Rz 1). Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz GebG in Verbindung mit , Paragraph 203, BAO bzw Paragraph 241, Absatz 2, und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren vergleiche , dazu etwa VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066). 11
Soweit sich der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde vom 15. Juli 2024 gegen den genannten Bescheid auch gegen diese Information gewendet hat, wäre seine Beschwerde daher (insoweit) zurückzuweisen gewesen (vgl. VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0117).Soweit sich der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde vom 15. Juli 2024 gegen den genannten Bescheid auch gegen diese Information gewendet hat, wäre seine Beschwerde daher (insoweit) zurückzuweisen gewesen vergleiche , VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0117). 12
Das Landesverwaltungsgericht hat den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 14. Juni 2024 dahingehend abgeändert, dass es dessen „Kostenausspruch [...] korrigiert“ und damit Gebühren gemäß § 14 TP 5 und 6 GebG in näher genannter Höhe (erstmalig) festgesetzt hat. Damit hat es eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm gesetzlich nicht zukommt.Das Landesverwaltungsgericht hat den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 14. Juni 2024 dahingehend abgeändert, dass es dessen „Kostenausspruch [...] korrigiert“ und damit Gebühren gemäß Paragraph 14, TP 5 und 6 GebG in näher genannter Höhe (erstmalig) festgesetzt hat. Damit hat es eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm gesetzlich nicht zukommt.
13
Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark aufzuheben.
Wien, am 3. September 2025