TE Vwgh Erkenntnis 2025/9/3 Ra 2025/16/0033

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Veröffentlicht am 03.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §203
BAO §241 Abs2
BAO §241 Abs3
BAO §60 Abs1
BAO §61 Abs2 Z2
GebG 1957 §3 Abs2 Z1
GebG 1957 §34 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 60 heute
  2. BAO § 60 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 60 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 60 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  5. BAO § 60 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  1. BAO § 61 heute
  2. BAO § 61 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 61 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. BAO § 61 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2023
  5. BAO § 61 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  6. BAO § 61 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  7. BAO § 61 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. BAO § 61 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  9. BAO § 61 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  10. BAO § 61 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  11. BAO § 61 gültig von 01.01.2021 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  12. BAO § 61 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  13. BAO § 61 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  14. BAO § 61 gültig von 01.03.2004 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  15. BAO § 61 gültig von 01.09.1996 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. BAO § 61 gültig von 19.04.1980 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Stadtsenates der Stadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. November 2024, LVwG 50.17-2967/2024-7, betreffend u.a. Stempelgebühren (mitbeteiligte Partei: DI Dr. F H), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 14. Juni 2024 wies die revisionswerbende Behörde das Bauansuchen des Mitbeteiligten wegen fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen zurück. Dieser Bescheid enthielt nach seinem Spruch und der Begründung einen „Hinweis hinsichtlich der festen Gebühren“, mit dem die aus Anlass des Bauansuchens entstandenen festen Gebühren gemäß § 14 GebG in tabellarischer Form bekanntgegeben wurden.Mit Bescheid vom 14. Juni 2024 wies die revisionswerbende Behörde das Bauansuchen des Mitbeteiligten wegen fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen zurück. Dieser Bescheid enthielt nach seinem Spruch und der Begründung einen „Hinweis hinsichtlich der festen Gebühren“, mit dem die aus Anlass des Bauansuchens entstandenen festen Gebühren gemäß Paragraph 14, GebG in tabellarischer Form bekanntgegeben wurden.
2
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beeinspruchte der Mitbeteiligte u.a. die „Höhe der vorgeschriebenen festen Gebühren“ und ersuchte u.a. um „Neufestsetzung der Abgaben“. Diese Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter der Maßgabe als unbegründet ab, dass der „Kostenausspruch“ im angefochtenen Bescheid - mit näherer Begründung - korrigiert (herabgesetzt) wurde. Es sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter der Maßgabe als unbegründet ab, dass der „Kostenausspruch“ im angefochtenen Bescheid - mit näherer Begründung - korrigiert (herabgesetzt) wurde. Es sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der nach ihrer Anfechtungserklärung (ausschließlich) die Abänderung des „Kostenausspruchs“ des vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpften Bescheides der revisionswerbenden Behörde bekämpft wird.
5
In der Zulässigkeitsbegründung macht die revisionswerbende Behörde im Wesentlichen die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes geltend, über die dem Mitbeteiligten - mit dem von ihm bekämpften Bescheid - bekannt gegebene Gebührenschuld inhaltlich abzusprechen.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem vom Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem vom Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7
Die Revision ist zulässig und begründet.
8
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebG haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.
9
Der von der revisionswerbenden Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14. Juni 2024, im Anschluss an den Begründungsteil dieses Bescheides, aufgenommene „Hinweis hinsichtlich der festen Gebühren“ stellt lediglich eine Information im Sinne der genannten Bestimmung dar, dem unzweifelhaft kein normativer Charakter zukommt, und der somit auch nicht mit Rechtsmitteln bekämpfbar ist (vgl. dazu etwa VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0095; 6.10.1994, 94/16/0195, jeweils mwN).Der von der revisionswerbenden Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14. Juni 2024, im Anschluss an den Begründungsteil dieses Bescheides, aufgenommene „Hinweis hinsichtlich der festen Gebühren“ stellt lediglich eine Information im Sinne der genannten Bestimmung dar, dem unzweifelhaft kein normativer Charakter zukommt, und der somit auch nicht mit Rechtsmitteln bekämpfbar ist vergleiche , dazu etwa VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0095; 6.10.1994, 94/16/0195, jeweils mwN).
10
Für die bescheidmäßige Festsetzung der (nicht vorschriftsmäßig entrichteten) Stempelgebühren ist im vorliegenden Fall das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 iVm § 61 Abs. 2 Z 2 BAO; vgl. dazu etwa Ritz/Koran, BAO8, § 60 Rz 1). Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren (vgl. dazu etwa VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066).Für die bescheidmäßige Festsetzung der (nicht vorschriftsmäßig entrichteten) Stempelgebühren ist im vorliegenden Fall das Finanzamt Österreich zuständig (Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, BAO; vergleiche , dazu etwa Ritz/Koran, BAO8, Paragraph 60, Rz 1). Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz GebG in Verbindung mit , Paragraph 203, BAO bzw Paragraph 241, Absatz 2, und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren vergleiche , dazu etwa VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066).
11
Soweit sich der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde vom 15. Juli 2024 gegen den genannten Bescheid auch gegen diese Information gewendet hat, wäre seine Beschwerde daher (insoweit) zurückzuweisen gewesen (vgl. VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0117).Soweit sich der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde vom 15. Juli 2024 gegen den genannten Bescheid auch gegen diese Information gewendet hat, wäre seine Beschwerde daher (insoweit) zurückzuweisen gewesen vergleiche , VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0117).
12
Das Landesverwaltungsgericht hat den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 14. Juni 2024 dahingehend abgeändert, dass es dessen „Kostenausspruch [...] korrigiert“ und damit Gebühren gemäß § 14 TP 5 und 6 GebG in näher genannter Höhe (erstmalig) festgesetzt hat. Damit hat es eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm gesetzlich nicht zukommt.Das Landesverwaltungsgericht hat den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 14. Juni 2024 dahingehend abgeändert, dass es dessen „Kostenausspruch [...] korrigiert“ und damit Gebühren gemäß Paragraph 14, TP 5 und 6 GebG in näher genannter Höhe (erstmalig) festgesetzt hat. Damit hat es eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm gesetzlich nicht zukommt.
13
Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark aufzuheben.

Wien, am 3. September 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160033.L00

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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