TE Vwgh Beschluss 2025/9/3 Ra 2025/06/0215

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2025
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs2
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der mj. A S und 2. der mj. M S, beide vertreten durch Dr. M R, diese vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. Mai 2025, KLVwG-82/23/2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee; mitbeteiligte Parteien: 1. DI R P und 2. D P; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2023 betreffend die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung an die mitbeteiligten Parteien für ein näher genanntes Bauvorhaben in der KG. G. als unbegründet ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2
In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringen die Revisionswerberinnen unter „II. Anfechtungserklärung“ vor, das Erkenntnis des LVwG werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht würden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses.
3
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß § 28 Abs. 2 VwGG, sondern gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat.Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGG, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat.
4
Durch die Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0069, Rn. 3, mwN).Durch die Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0069, Rn. 3, mwN).
5
Mit der Behauptung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Rechtswidrigkeit des Inhaltes werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. nochmals VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0069, Rn. 5, mwN).Mit der Behauptung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Rechtswidrigkeit des Inhaltes werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , nochmals VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0069, Rn. 5, mwN).
6
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
7
Im Übrigen wird eine wortgleiche Wiederholung der erstatteten Zulässigkeitsausführungen als Revisionsgründe dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2025/06/0144 und 0145, Rn. 9, mwN).Im Übrigen wird eine wortgleiche Wiederholung der erstatteten Zulässigkeitsausführungen als Revisionsgründe dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht vergleiche , etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2025/06/0144 und 0145, Rn. 9, mwN).

Wien, am 3. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060215.L00

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten