TE Vwgh Beschluss 2025/9/8 Ra 2025/08/0078

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Veröffentlicht am 08.09.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des C H, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2025, W262 2293873-1/15E, betreffend Pflichtversicherung und Vorschreibung von Beiträgen nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fest, der Revisionswerber sei bis 30. Juni 2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen, und verpflichtete ihn, einen Betrag von € 7.243,44 an Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge, Nebengebühren, Kostenanteilen und Verzugszinsen zu leisten.Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fest, der Revisionswerber sei bis 30. Juni 2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen, und verpflichtete ihn, einen Betrag von € 7.243,44 an Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge, Nebengebühren, Kostenanteilen und Verzugszinsen zu leisten.
2
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG, bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Diesem Erfordernis wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/08/0080, mwN).Dem Gebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Diesem Erfordernis wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/08/0080, mwN).
7
Die vorliegende Revision enthält zunächst unter der Überschrift „Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Revision“ lediglich den Hinweis, dass der Instanzenzug ausgeschöpft und ein weiteres ordentliches Rechtsmittel gegen das angefochtene Erkenntnis nicht zulässig sei, sowie Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revision. Es folgt eine Darstellung des Sachverhalts sowie unter der (abermaligen) Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ nach einer Wiedergabe des Wortlautes von Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG und von § 34 Abs. 1a VwGG der Satz „Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.“ Daran schließen ohne jegliche Gliederung Ausführungen an, die der Sache nach - mit der Zitierung einzelner Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vermengte - (bloße) Revisionsgründe darstellen. Unter der Überschrift „Weiterer Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ folgen weitere (bloße) Revisionsgründe. Im Übrigen entfernt sich die Revision auch von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, ohne diesbezüglich etwa eine unschlüssige Beweiswürdigung geltend zu machen.Die vorliegende Revision enthält zunächst unter der Überschrift „Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Revision“ lediglich den Hinweis, dass der Instanzenzug ausgeschöpft und ein weiteres ordentliches Rechtsmittel gegen das angefochtene Erkenntnis nicht zulässig sei, sowie Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revision. Es folgt eine Darstellung des Sachverhalts sowie unter der (abermaligen) Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ nach einer Wiedergabe des Wortlautes von Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG und von Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG der Satz „Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.“ Daran schließen ohne jegliche Gliederung Ausführungen an, die der Sache nach - mit der Zitierung einzelner Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vermengte - (bloße) Revisionsgründe darstellen. Unter der Überschrift „Weiterer Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ folgen weitere (bloße) Revisionsgründe. Im Übrigen entfernt sich die Revision auch von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, ohne diesbezüglich etwa eine unschlüssige Beweiswürdigung geltend zu machen.
8
Die Revision wird somit der Anforderung, im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe darzustellen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision als zulässig erachtet wird, nicht gerecht. Schon aus diesem Grund vermag die Revision keine Rechtsfrage aufzuwerfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Die Revision wird somit der Anforderung, im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert die Gründe darzustellen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision als zulässig erachtet wird, nicht gerecht. Schon aus diesem Grund vermag die Revision keine Rechtsfrage aufzuwerfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080078.L00

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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