TE Vwgh Beschluss 2025/9/8 Ra 2024/15/0074

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Veröffentlicht am 08.09.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG
BAO
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des K K, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Oktober 2024, Zl. RV/3100376/2023, betreffend Wiederaufnahme der Einkommen- und Umsatzsteuerverfahren 2013 bis 2015, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Beim Revisionswerber fand - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - im Jahr 2017 eine Außenprüfung hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2013 bis 2015 statt, in deren Folge das Finanzamt die Festsetzungsverfahren wieder aufnahm und neue Sachbescheide erließ. In den Wiederaufnahmebescheiden verwies das Finanzamt zur Begründung auf die Feststellungen der Prüfung laut Niederschrift bzw. Prüfungsbericht. Im Prüfungsbericht führte das Finanzamt unter anderem aus, dass es erst anhand der erstmals im Zuge der Prüfung vorgelegten - näher bezeichneten - Unterlagen feststellen habe können, dass vom Heizölverbrauch bislang kein Privatanteil ausgeschieden worden sei sowie bestimmte Rechnungen nicht vom Revisionswerber, sondern von seiner Versicherung bezahlt worden seien und daher keine Betriebsausgaben (gemeint: Werbungskosten) darstellen würden. Diese Tatsachen seien im Zuge des Prüfungsverfahrens neu hervorgekommen und würden die Wiederaufnahme rechtfertigen, da die Auswirkungen nicht als geringfügig anzusehen seien und dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen gewesen sei. Zusammen decken - so das BFG - die getroffenen Feststellungen alle relevanten Abgabenarten und Jahre des Prüfzeitraums ab.
2
Gegen die Wiederaufnahmebescheide erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte vor, das Prüfverfahren sei mangelhaft gewesen und der im Zuge der strittigen Prüfung festgestellte Sachverhalt sei dem Finanzamt bereits aufgrund einer im Jahr 2015 erfolgen „Vorprüfung“ bekannt gewesen und nicht beanstandet worden, sodass mangels neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel die Wiederaufnahme zu Unrecht erfolgt sei.
3
Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das BFG beantragte.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Begründend führte es aus, dem Finanzamt seien im Rahmen der Vorprüfung - neben anderen näher festgestellten Tatsachen - u.a. weder der Umstand, dass in den Streitjahren der gesamte strittige Heizölverbrauch als Aufwand geltend gemacht und kein Privatanteil erklärt worden sei, noch der Umstand, dass der Revisionswerber in den Streitjahren verschiedene Rechnungen als Werbungskosten geltend gemacht habe, obwohl diese direkt von der Versicherung bezahlt worden seien, bekannt geworden. Die Vorprüfung habe andere Schwerpunkte als die gegenständliche Außenprüfung verfolgt. Diese Sachverhaltselemente hätten zu anderslautenden Erstbescheiden geführt und sei eine - im Ermessen liegende - amtswegige Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu Recht erfolgt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Begründend führte es aus, dem Finanzamt seien im Rahmen der Vorprüfung - neben anderen näher festgestellten Tatsachen - u.a. weder der Umstand, dass in den Streitjahren der gesamte strittige Heizölverbrauch als Aufwand geltend gemacht und kein Privatanteil erklärt worden sei, noch der Umstand, dass der Revisionswerber in den Streitjahren verschiedene Rechnungen als Werbungskosten geltend gemacht habe, obwohl diese direkt von der Versicherung bezahlt worden seien, bekannt geworden. Die Vorprüfung habe andere Schwerpunkte als die gegenständliche Außenprüfung verfolgt. Diese Sachverhaltselemente hätten zu anderslautenden Erstbescheiden geführt und sei eine - im Ermessen liegende - amtswegige Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO zu Recht erfolgt.
5
Im Übrigen liege der vom Revisionswerber vorgebrachte Verfahrensmangel, dass während der Schlussbesprechung vor dem Finanzamt kein bevollmächtigter Vertreter des Revisionswerbers anwesend gewesen sei, nicht vor. Der bevollmächtigte steuerliche Vertreter Mag. Dr. H sei bei der Schlussbesprechung anwesend gewesen. Zudem habe der Revisionswerber von seinem Recht auf Parteiengehör - sowohl durch seine Schriftsätze (Beschwerde, Vorlageanträge, ergänzende Stellungnahmen) als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - umfassend Gebrauch gemacht.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter der Überschrift „III.) Beschwerdepunkte:“ als Revisionspunkt die Verletzung in subjektiven Rechten wie folgt geltend macht:

„Durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Innsbruck vom 24.10.2024 zu RV/3100376/2023 wird der Revisionswerber in seinem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach § 21 BAO, § 115, § 131 BAO, § 132 BAO § 148 Abs. 3 BAO, § 149 Abs. 1 BAO, § 163 BAO, § 184 BAO, § 262 BAO, § 264 BAO, § 265 BAO § 269, § 270 Abs. 2 BAO, § 279 Abs. 1 BAO, § 299 BAO, § 303 BAO, sowie § 37 AVG, nicht benachteiligt zu werden, verletzt.„Durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Innsbruck vom 24.10.2024 zu RV/3100376/2023 wird der Revisionswerber in seinem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach Paragraph 21, BAO, Paragraph 115,, Paragraph 131, BAO, Paragraph 132, BAO Paragraph 148, Absatz 3, BAO, Paragraph 149, Absatz eins, BAO, Paragraph 163, BAO, Paragraph 184, BAO, Paragraph 262, BAO, Paragraph 264, BAO, Paragraph 265, BAO Paragraph 269,, Paragraph 270, Absatz 2, BAO, Paragraph 279, Absatz eins, BAO, Paragraph 299, BAO, Paragraph 303, BAO, sowie Paragraph 37, AVG, nicht benachteiligt zu werden, verletzt.

Des Weiteren wird der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung der nach § 21 BAO, § 115, § 131 BAO, § 132 BAO, § 148 Abs. 3 BAO, § 149 Abs. 1 BAO, § 163 BAO, § 184 BAO, § 262 BAO, § 264 BAO, § 265 BAO, § 269, § 270 Abs. 2 BAO, § 279 Abs. 1 BAO, § 299 BAO, § 303 BAO, sowie § 37 AVG, benachteiligt zu werden, verletzt.Des Weiteren wird der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung der nach Paragraph 21, BAO, Paragraph 115,, Paragraph 131, BAO, Paragraph 132, BAO, Paragraph 148, Absatz 3, BAO, Paragraph 149, Absatz eins, BAO, Paragraph 163, BAO, Paragraph 184, BAO, Paragraph 262, BAO, Paragraph 264, BAO, Paragraph 265, BAO, Paragraph 269,, Paragraph 270, Absatz 2, BAO, Paragraph 279, Absatz eins, BAO, Paragraph 299, BAO, Paragraph 303, BAO, sowie Paragraph 37, AVG, benachteiligt zu werden, verletzt.

Das Erkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit.“

7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die vorliegende Revision erweist sich als nicht zulässig.
11
Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 29.5.2024, Ra 2024/15/0032 bis 0033; 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, jeweils mwN).Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , in ständiger Rechtsprechung VwGH 29.5.2024, Ra 2024/15/0032 bis 0033; 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, jeweils mwN).
12
Ein abstraktes Recht auf Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf (richtige) Anwendung verschiedener Bestimmungen der BAO und des AVG handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0053; 29.6.2022, Ro 2021/15/0002; 30.4 2019, Ro 2018/15/0001, jeweils mwN).Ein abstraktes Recht auf Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf (richtige) Anwendung verschiedener Bestimmungen der BAO und des AVG handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , in ständiger Rechtsprechung VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0053; 29.6.2022, Ro 2021/15/0002; 30.4 2019, Ro 2018/15/0001, jeweils mwN).
13
Wenn der Revisionswerber - im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktes - schließlich anführt, die angefochtene Entscheidung leide an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts, so wird auch damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG) (vgl. VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0031).Wenn der Revisionswerber - im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktes - schließlich anführt, die angefochtene Entscheidung leide an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts, so wird auch damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 VwGG) vergleiche , VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0031).
14
Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision bereits deshalb als unzulässig.
15
Im Übrigen wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass wenn er Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen führt, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039, mwN).Im Übrigen wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass wenn er Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen führt, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039, mwN).
16
Mit dem bloßen Vorbringen, es sei kein von ihm ausgewiesener bevollmächtigter Vertreter bei der Schlussbesprechung mit dem Finanzamt anwesend gewesen bzw. den beantragten Einvernahmen der Prüferin sowie seines Beraters sei nicht entsprochen worden, wird diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen.
17
Schließlich wird auch mit dem pauschalen und nicht näher fallbezogenen Zulässigkeitsvorbringen, es habe - entgegen den Feststellungen des BFG - „kein einziger Wiederaufnahmegrund“ vorgelegen, keine substantiierte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
18
Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150074.L00

Im RIS seit

09.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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