1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Oktober 2024 wurde dem Mitbeteiligten als verantwortlichem Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG der X GmbH zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass die im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 27. Februar 2024 aus dem Verkaufsregal einer näher genannten Filiale der X GmbH entnommene Probe eines näher genannten Lebensmittels mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 16. Februar 2024, welche für den Endverbraucher bestimmt gewesen sei, bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl die Mindesthaltbarkeitsfrist zum Zeitpunkt der Probenziehung bereits abgelaufen gewesen sei und auf diesen Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich hingewiesen worden sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch gegen § 90 Abs. 3 Z 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) iVm § 7 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergiene oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel (Allergeninformationsverordnung) verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Stunden) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Oktober 2024 wurde dem Mitbeteiligten als verantwortlichem Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG der X GmbH zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass die im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 27. Februar 2024 aus dem Verkaufsregal einer näher genannten Filiale der X GmbH entnommene Probe eines näher genannten Lebensmittels mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 16. Februar 2024, welche für den Endverbraucher bestimmt gewesen sei, bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl die Mindesthaltbarkeitsfrist zum Zeitpunkt der Probenziehung bereits abgelaufen gewesen sei und auf diesen Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich hingewiesen worden sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch gegen Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) in Verbindung mit Paragraph 7, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergiene oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel (Allergeninformationsverordnung) verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Stunden) verhängt wurde.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19. November 2024 wurde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19. November 2024 wurde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das in Rede stehende Produkt am 27. Februar 2024 um 11:27 Uhr in einer näher genannten Filiale der X GmbH zum Verkauf bereitgehalten worden und das Mindesthaltbarkeitsdatum (16. Februar 2024) abgelaufen gewesen sei. Das Produkt sei nicht in der genannten Filiale der X GmbH verpackt worden, sondern sei „originalverpackt“ gewesen.
4
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, nach § 7 der Allergeninformationsverordnung sei eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Sei die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, sei beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen. § 7 der Allergeninformationsverordnung sei aber in Zusammenhang mit § 6 leg. cit. zu lesen, wonach für im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben würden, die Angaben gemäß den Art. 9 Abs. 1 lit. a bis h und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) verpflichtend seien. Das klassische Beispiel hierfür seien belegte Brote, die im Markt oder Betrieb verpackt und anschließend im Kühlregal zur freien Entnahme angeboten würden. Bei diesen Produkten, die unmittelbar vor dem Verkauf verpackt würden, sei eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist nicht möglich. Im Revisionsfall handle es sich aber nicht um ein solches Produkt, sondern um ein Produkt, das originalverpackt gewesen sei.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, nach Paragraph 7, der Allergeninformationsverordnung sei eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Sei die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, sei beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen. Paragraph 7, der Allergeninformationsverordnung sei aber in Zusammenhang mit Paragraph 6, leg. cit. zu lesen, wonach für im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben würden, die Angaben gemäß den Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis h und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) verpflichtend seien. Das klassische Beispiel hierfür seien belegte Brote, die im Markt oder Betrieb verpackt und anschließend im Kühlregal zur freien Entnahme angeboten würden. Bei diesen Produkten, die unmittelbar vor dem Verkauf verpackt würden, sei eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist nicht möglich. Im Revisionsfall handle es sich aber nicht um ein solches Produkt, sondern um ein Produkt, das originalverpackt gewesen sei.
5
Der Hintergrund dafür liege in der LMIV. Aufgrund des klaren Wortlauts der Überschrift des Art. 44 LMIV („Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel“), der Ausführungen in Art. 44 Abs. 1 leg. cit. (betreffend Vorverpackung) und der Bestimmungen in Art. 44 Abs. 2 leg. cit. gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Allergeninformationsverordnung grundsätzlich für unverpackte Lebensmittel gelte. § 7 der Allergeninformationsverordnung gelte daher nur dann, wenn Lebensmittel im Sinne des § 6 leg. cit. - z.B. im Markt - unmittelbar verpackt und zum Verkauf angeboten würden. Auch Abs. 48 der Präambel der LMIV lasse diesen Schluss zu, weil die Mitgliedsstaaten aufgrund der Gründe, welche in der Präambel angeführt seien, die Möglichkeit haben sollten, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und praktischen Umständen Regelungen über die Bereitstellung von Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel festzulegen (Hinweis auf Art. 21 und Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV). Das Straferkenntnis sei daher „nach einer teleologischen und systematischen Interpretation“ zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen.Der Hintergrund dafür liege in der LMIV. Aufgrund des klaren Wortlauts der Überschrift des Artikel 44, LMIV („Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel“), der Ausführungen in Artikel 44, Absatz eins, leg. cit. (betreffend Vorverpackung) und der Bestimmungen in Artikel 44, Absatz 2, leg. cit. gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Allergeninformationsverordnung grundsätzlich für unverpackte Lebensmittel gelte. Paragraph 7, der Allergeninformationsverordnung gelte daher nur dann, wenn Lebensmittel im Sinne des Paragraph 6, leg. cit. - z.B. im Markt - unmittelbar verpackt und zum Verkauf angeboten würden. Auch Absatz 48, der Präambel der LMIV lasse diesen Schluss zu, weil die Mitgliedsstaaten aufgrund der Gründe, welche in der Präambel angeführt seien, die Möglichkeit haben sollten, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und praktischen Umständen Regelungen über die Bereitstellung von Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel festzulegen (Hinweis auf Artikel 21 und Artikel 9, Absatz eins, Litera c, LMIV). Das Straferkenntnis sei daher „nach einer teleologischen und systematischen Interpretation“ zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen.
6
Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei. Weder weiche die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehle es an einer solchen Rechtsprechung. Die „dazu vorliegende Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Den Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei. Weder weiche die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehle es an einer solchen Rechtsprechung. Die „dazu vorliegende Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Landeshauptmannes von Tirol.
8
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
9
Die belangte Behörde schloss sich in ihrer „Revisionsbeantwortung“ der Rechtsansicht des Revisionswerbers an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10
Die Amtsrevision bringt - erkennbar mit Blick auf die Auslegung des § 7 Allergeninformationsverordnung durch das Verwaltungsgericht - vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Bestimmung in einer nationalen Verordnung „nicht entsprechend ihrem Wortlaut anzuwenden“ sei, weil die Verordnung „grundsätzlich der Durchführung einer unionsrechtlichen Vorschrift“ diene, die einen anderen Regelungszweck verfolge, wobei weder der Wortlaut noch der Geltungsbereich der nationalen Verordnung den Regelungsgegenstand einschränke.Die Amtsrevision bringt - erkennbar mit Blick auf die Auslegung des Paragraph 7, Allergeninformationsverordnung durch das Verwaltungsgericht - vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Bestimmung in einer nationalen Verordnung „nicht entsprechend ihrem Wortlaut anzuwenden“ sei, weil die Verordnung „grundsätzlich der Durchführung einer unionsrechtlichen Vorschrift“ diene, die einen anderen Regelungszweck verfolge, wobei weder der Wortlaut noch der Geltungsbereich der nationalen Verordnung den Regelungsgegenstand einschränke.
11
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
12
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 186/2023(LMSVG), lautet auszugsweise:Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023(LMSVG), lautet auszugsweise: „Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.Paragraph 4, (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
...
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 6, 19 und 20 erlassen.(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 6, 19 und 20 erlassen.
...
Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch
§ 6. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.Paragraph 6, (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1, die bestimmen, dass Lebensmittel nur unter einer bestimmten Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen und die der Information und dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.(2) Verordnungen gemäß Absatz eins,, die bestimmen, dass Lebensmittel nur unter einer bestimmten Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen und die der Information und dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
...
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90. (1) ...Paragraph 90, (1) ...
(3) Wer
1.
den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,
2.
den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
...
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
...
Anlage
Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1Rechtsakte der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins
Teil 1
...
25.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18);Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924 aus 2006, und (EG) Nr. 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608 aus 2004, der Kommission Amtsblatt Nummer L 304 vom 22. November 2011 Seite 18);
...“
13
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel, BGBl. II Nr. 175/2014 idF BGBl. II Nr. 249/2017 (Allergeninformationsverordnung), lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2014, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2017, (Allergeninformationsverordnung), lautet auszugsweise: „Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2013, wird - hinsichtlich der §§ 5, 6 und 7 - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:„Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 3, und 6 Absatz eins und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2013,, wird - hinsichtlich der Paragraphen 5, 6 und 7 - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Weitergabe von bestimmten Informationen über Lebensmittel.Paragraph eins, Gegenstand dieser Verordnung ist die Weitergabe von bestimmten Informationen über Lebensmittel.
Information über allergene Stoffe
§ 2. (1) Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, an Endverbraucher weiterzugeben.Paragraph 2, (1) Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, an Endverbraucher weiterzugeben.
...
Weitergabe der Information
§ 3. (1) Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, haben sicherzustellen, dass die in § 2 genannten Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.Paragraph 3, (1) Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, haben sicherzustellen, dass die in Paragraph 2, genannten Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
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Information über Süßungsmittel
§ 5. (1) Bei unverpackten Lebensmitteln, die Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2014, ABl. Nr. L 147 vom 17. Mai 2014, enthalten, ist der Hinweis ‚Enthält eine Phenylalaninquelle‘ anzubringen.Paragraph 5, (1) Bei unverpackten Lebensmitteln, die Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 519 aus 2014,, ABl. Nr. L 147 vom 17. Mai 2014, enthalten, ist der Hinweis ‚Enthält eine Phenylalaninquelle‘ anzubringen.
(2) Bei unverpackten Lebensmitteln mit über 10 % zugesetzten mehrwertigen Alkoholen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist der Hinweis ‚Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken‘ anzubringen.(2) Bei unverpackten Lebensmitteln mit über 10 % zugesetzten mehrwertigen Alkoholen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, ist der Hinweis ‚Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken‘ anzubringen.
...
Abgabe in Selbstbedienung
§ 6. Für im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben werden, sind die Angaben gemäß den Art. 9 Abs. 1 lit. a bis h und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtend.Paragraph 6, Für im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben werden, sind die Angaben gemäß den Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis h und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, verpflichtend.
Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums
§ 7. Eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist ist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen.Paragraph 7, Eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist ist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen.
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Schlussbestimmungen
§ 9. Durch diese Verordnung werden Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2014, erlassen.Paragraph 9, Durch diese Verordnung werden Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 44, Absatz eins, Litera a und b und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 78 aus 2014,, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2014, erlassen.
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14
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 (LMIV), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 (LMIV), lautet auszugsweise:
„DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) ...
(48) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und praktischen Umständen Regelungen über die Bereitstellung von Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel festzulegen. Obgleich die Verbraucher in solchen Fällen kaum andere Informationen verlangen, betrachten sie Informationen über potenzielle Allergene als sehr wichtig. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch nicht vorverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher Informationen über potenzielle Allergene immer erhalten.
(49) Es sollte den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, in Bezug auf die durch diese Verordnung speziell harmonisierten Aspekte einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, es sei denn, das Unionsrecht gestattet dies. Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einzelstaatliche Maßnahmen zu nicht speziell durch diese Verordnung harmonisierten Aspekten zu erlassen. Allerdings sollten diese einzelstaatlichen Maßnahmen nicht den freien Verkehr der Waren, die dieser Verordnung entsprechen, unterbinden, behindern oder einschränken.
...
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) ...
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck
-
‚vorverpacktes Lebensmittel‘ jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff ‚vorverpacktes Lebensmittel‘ nicht erfasst;
...
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
-
das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
...
Artikel 10
Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Angaben sind in Anhang III für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend.(1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Angaben sind in Anhang römisch drei für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend.
...
Artikel 38
Einzelstaatliche Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die speziell durch diese Verordnung harmonisierten Aspekte einzelstaatliche Vorschriften weder erlassen noch aufrechterhalten, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht zulässig. Diese einzelstaatlichen Vorschriften dürfen nicht den freien Warenverkehr behindern, beispielsweise durch die Diskriminierung von Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten.
(2) Unbeschadet des Artikels 39 dürfen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften zu Aspekten erlassen, die nicht speziell durch diese Verordnung harmonisiert sind, sofern diese Vorschriften den freien Verkehr der Waren, die dieser Verordnung entsprechen, nicht unterbinden, behindern oder einschränken.
Artikel 39
Einzelstaatliche Vorschriften über zusätzliche verpflichtende Angaben
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 genannten verpflichtenden Angaben können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 45 Vorschriften erlassen, die zusätzliche Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, die aus mindestens einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sind:
-
Schutz der öffentlichen Gesundheit;
-
Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb.
...
Artikel 44
Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel
(1) Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so
-
sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend;
-
sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben oder die Teile der Angaben gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 unverzüglich mit.
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Das Verwaltungsgericht ist nach der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses der Ansicht, dass die Allergeninformationsverordnung „grundsätzlich für unverpackte Lebensmittel“ gelte bzw. § 7 der Allergeninformationsverordnung nur dann gelte, wenn Lebensmittel im Sinne des § 6 leg. cit. unmittelbar verpackt und zum Verkauf angeboten würden. Begründet wird diese Ansicht - die nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes auf einer teleologischen und systematischen Interpretation beruhe - lediglich damit, dass dies aus dem Wortlaut der Überschrift des Art. 44 LMIV sowie dem Text des Art. 44 Abs. 1 und 2 LMIV folge und auch der Erwägungsgrund 48 der LMIV diesen Schluss zulasse.Das Verwaltungsgericht ist nach der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses der Ansicht, dass die Allergeninformationsverordnung „grundsätzlich für unverpackte Lebensmittel“ gelte bzw. Paragraph 7, der Allergeninformationsverordnung nur dann gelte, wenn Lebensmittel im Sinne des Paragraph 6, leg. cit. unmittelbar verpackt und zum Verkauf angeboten würden. Begründet wird diese Ansicht - die nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes auf einer teleologischen und systematischen Interpretation beruhe - lediglich damit, dass dies aus dem Wortlaut der Überschrift des Artikel 44, LMIV sowie dem Text des Artikel 44, Absatz eins und 2 LMIV folge und auch der Erwägungsgrund 48 der LMIV diesen Schluss zulasse.
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Damit wird allerdings gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die Allergeninformationsverordnung sowohl ihrem (Lang-)Titel nach („und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel“) als auch ihrer Promulgationsklausel zufolge (Bezugnahme auch auf § 6 Abs. 1 und 2 LMSVG) gerade nicht nur der Durchführung des Art. 44 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 LMIV (vgl. § 9 Allergeninformationsverordnung) dient. Entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung kann daher keine Rede davon sein, dass die „Langbezeichnung der Verordnung“ deutlich mache, dass „ihr Anwendungsbereich ausschließlich unverpackte Ware“ umfasse. Ebenso wenig trifft die Ansicht des Mitbeteiligten zu, dass bei einer „Erstreckung“ der Geltung der Verordnung „auf unverpackte Ware“ (gemeint offenbar: auf verpackte Ware) eine Überschreitung der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Gesundheit vorläge.Damit wird allerdings gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die Allergeninformationsverordnung sowohl ihrem (Lang-)Titel nach („und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel“) als auch ihrer Promulgationsklausel zufolge (Bezugnahme auch auf Paragraph 6, Absatz eins, und 2 LMSVG) gerade nicht nur der Durchführung des Artikel 44, Absatz eins, Litera a, und b sowie Absatz 2, LMIV vergleiche , Paragraph 9, Allergeninformationsverordnung) dient. Entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung kann daher keine Rede davon sein, dass die „Langbezeichnung der Verordnung“ deutlich mache, dass „ihr Anwendungsbereich ausschließlich unverpackte Ware“ umfasse. Ebenso wenig trifft die Ansicht des Mitbeteiligten zu, dass bei einer „Erstreckung“ der Geltung der Verordnung „auf unverpackte Ware“ (gemeint offenbar: auf verpackte Ware) eine Überschreitung der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Gesundheit vorläge.
17
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt grundsätzlich der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung der Vorrang zu, wobei in Ansehung korrigierender Auslegungsmethoden äußerste Zurückhaltung geboten erscheint. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (vgl. VwGH 27.2.2025, Ro 2024/10/0006, mit Verweis auf VwGH 3.9.2024, Ro 2023/03/0032; 14.2.2024, Ra 2021/11/0032).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt grundsätzlich der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung der Vorrang zu, wobei in Ansehung korrigierender Auslegungsmethoden äußerste Zurückhaltung geboten erscheint. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat vergleiche , VwGH 27.2.2025, Ro 2024/10/0006, mit Verweis auf VwGH 3.9.2024, Ro 2023/03/0032; 14.2.2024, Ra 2021/11/0032). 18
Die Allergeninformationsverordnung, deren Gegenstand nach § 1 die Weitergabe von bestimmten Informationen über Lebensmittel ist, nimmt in den §§ 2, 3 und 5 auf unverpackte Lebensmittel, in § 6 auf „im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben werden“, und in § 7 auf verpackte Lebensmittel Bezug. Weder der Wortlaut des § 7 Allergeninformationsverordnung noch der systematische Zusammenhang der genannten Bestimmungen spricht demnach für die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, enthält § 7 doch weder eine dem § 6 entsprechende Einschränkung noch verweist er auf verpackte Lebensmittel „im Sinne des § 6“. Dem Verordnungsgeber kann auch nicht unterstellt werden, er habe jeweils unterschiedliche Begriffe („im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben werden“ bzw. „verpackte Lebensmittel“) mit demselben Inhalt verwendet. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung des § 7 Allergeninformationsverordnung ist daher nicht zu folgen.Die Allergeninformationsverordnung, deren Gegenstand nach Paragraph eins, die Weitergabe von bestimmten Informationen über Lebensmittel ist, nimmt in den Paragraphen 2, 3 und 5 auf unverpackte Lebensmittel, in Paragraph 6, auf „im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben werden“, und in Paragraph 7, auf verpackte Lebensmittel Bezug. Weder der Wortlaut des Paragraph 7, Allergeninformationsverordnung noch der systematische Zusammenhang der genannten Bestimmungen spricht demnach für die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, enthält Paragraph 7, doch weder eine dem Paragraph 6, entsprechende Einschränkung noch verweist er auf verpackte Lebensmittel „im Sinne des Paragraph 6, Dem Verordnungsgeber kann auch nicht unterstellt werden, er habe jeweils unterschiedliche Begriffe („im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben werden“ bzw. „verpackte Lebensmittel“) mit demselben Inhalt verwendet. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung des Paragraph 7, Allergeninformationsverordnung ist daher nicht zu folgen.
19
In der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten wird angeregt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Nach Ansicht des Mitbeteiligten sei eine Auslegung der LMIV dahin, dass „die ergänzende Kennzeichnung im Sinne des Art. 44 LMIV auch so weit reiche, dass bei vorverpackter Ware auf ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum hingewiesen werden müsse“, unzulässig. Es sei notwendig, „eine Auslegung der Möglichkeit zur Ergänzung der Kennzeichnungsvorschriften zum einen über die Art. 9 und 10 LMIV hinaus zum andern auch für verpackte Ware“ beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuholen.In der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten wird angeregt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Nach Ansicht des Mitbeteiligten sei eine Auslegung der LMIV dahin, dass „die ergänzende Kennzeichnung im Sinne des Artikel 44, LMIV auch so weit reiche, dass bei vorverpackter Ware auf ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum hingewiesen werden müsse“, unzulässig. Es sei notwendig, „eine Auslegung der Möglichkeit zur Ergänzung der Kennzeichnungsvorschriften zum einen über die Artikel 9 und 10 LMIV hinaus zum andern auch für verpackte Ware“ beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuholen.
20
Mit diesen Ausführungen wird nach dem Gesagten zum einen verkannt, dass es sich beim hier in Rede stehenden Produkt gerade nicht um ein „nicht vorverpacktes Lebensmittel“ im Sinne des Art. 44 LMIV (vgl. auch die Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 2 lit. e LMIV) handelt, sodass nicht ersichtlich ist, warum Auslegungsfragen im Zusammenhang mit Art. 44 LMIV im Revisionsfall Relevanz zukommen sollten. Zum anderen fehlt es in Ansehung des weiteren (oben in Rz 19 wiedergegebenen) Vorbringens schon an der für ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlichen Konkretisierung (vgl. VwGH 21.3.2024, Ra 2023/10/0439). Die LMIV trifft - was vom Mitbeteiligten unerwähnt gelassen wird - Regelungen bezüglich einzelstaatlicher Vorschriften (Art. 38) bzw. einzelstaatlicher Vorschriften über zusätzliche verpflichtende Angaben (Art. 39 LMIV). Welche im Revisionsfall relevante Auslegungsfragen insoweit dem Gerichtshof der Europäischen Union zu unterbreiten wären, wird nicht ausgeführt.Mit diesen Ausführungen wird nach dem Gesagten zum einen verkannt, dass es sich beim hier in Rede stehenden Produkt gerade nicht um ein „nicht vorverpacktes Lebensmittel“ im Sinne des Artikel 44, LMIV vergleiche , auch die Begriffsbestimmung in Artikel 2, Absatz 2, Litera e, LMIV) handelt, sodass nicht ersichtlich ist, warum Auslegungsfragen im Zusammenhang mit Artikel 44, LMIV im Revisionsfall Relevanz zukommen sollten. Zum anderen fehlt es in Ansehung des weiteren (oben in Rz 19 wiedergegebenen) Vorbringens schon an der für ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlichen Konkretisierung vergleiche , VwGH 21.3.2024, Ra 2023/10/0439). Die LMIV trifft - was vom Mitbeteiligten unerwähnt gelassen wird - Regelungen bezüglich einzelstaatlicher Vorschriften (Artikel 38,) bzw. einzelstaatlicher Vorschriften über zusätzliche verpflichtende Angaben (Artikel 39, LMIV). Welche im Revisionsfall relevante Auslegungsfragen insoweit dem Gerichtshof der Europäischen Union zu unterbreiten wären, wird nicht ausgeführt. 21
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 8. September 2025