TE Vwgh Beschluss 2025/9/8 Ra 2023/10/0419

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Veröffentlicht am 08.09.2025
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Index

L81515 Umweltanwalt Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs8
LUAG Slbg 1998 §12 Abs5 idF 2024/121
LUAG Slbg 1998 §8 Abs4 idF 2024/121
LUAG Slbg 1998 §8 idF 2024/121
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. September 2023, Zl. 405-1/833/1/33-2023, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg; mitbeteiligte Partei: A F, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren über die Revision wird eingestellt.

Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid vom 28. September 2022 erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten gemäß §§ 18, 29, 50 und 51 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - Sbg. NSchG iVm § 2 Z 1 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 und §§ 1 und 2 Abs. 1 der Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet-Landschaftsschutzverordnung die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Ferienhäusern samt „Wellnesshäuschen“ auf einem bestimmten Grundstück im Landschaftsschutzgebiet „Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet“ unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen und einer Ausgleichsmaßnahme.1.1. Mit Bescheid vom 28. September 2022 erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 18, 29, 50 und 51 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - Sbg. NSchG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 und Paragraphen eins, und 2 Absatz eins, der Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet-Landschaftsschutzverordnung die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Ferienhäusern samt „Wellnesshäuschen“ auf einem bestimmten Grundstück im Landschaftsschutzgebiet „Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet“ unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen und einer Ausgleichsmaßnahme.
2
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei „insoweit Folge“, als es insbesondere (durch Änderungen der Nebenbestimmungen und der Ausgleichsmaßnahme) dem Mitbeteiligten auf näher beschriebene Weise die Transplantation von Vegetationssoden inklusiver geschützter Pflanzenarten und als Ausgleichsmaßnahme die Entfernung von verbliebenen Teilen einer bestimmten ehemaligen Kleinkläranlage vorschrieb; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
3
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.
4
1.3. Zu ihrer Revisionslegitimation „gemäß Artikel 133 Abs 8 B-VG“ berief sich die revisionswerbende Partei in ihrer rechtzeitigen (außerordentlichen) Revision vom 23. Oktober 2023 darauf, dass ihr gemäß § 55 Sbg. NSchG „im gegenständlichen Verfahren Parteistellung“ zukomme. Gemäß § 8 Abs. 2 und 4 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz - LUA-G (in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) sei die revisionswerbende Partei berechtigt, „in Verfahren nach dem Naturschutzgesetz gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“.1.3. Zu ihrer Revisionslegitimation „gemäß Artikel 133 Absatz 8, B-VG“ berief sich die revisionswerbende Partei in ihrer rechtzeitigen (außerordentlichen) Revision vom 23. Oktober 2023 darauf, dass ihr gemäß Paragraph 55, Sbg. NSchG „im gegenständlichen Verfahren Parteistellung“ zukomme. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, und 4 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz - LUA-G (in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) sei die revisionswerbende Partei berechtigt, „in Verfahren nach dem Naturschutzgesetz gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“.
5
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung samt Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz.
6
2.1. Es trifft zu, dass die revisionswerbende Partei zufolge § 8 Abs. 4 LUA-G, LGBl. Nr. 67/1998 in der bei Einbringung der Revision geltenden Fassung des LGBl. Nr. 106/2013, berechtigt war, „gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“, soweit ihr nach § 8 Abs. 1 und 2 LUA-G in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam.2.1. Es trifft zu, dass die revisionswerbende Partei zufolge Paragraph 8, Absatz 4, LUA-G, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1998, in der bei Einbringung der Revision geltenden Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2013,, berechtigt war, „gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“, soweit ihr nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 LUA-G in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam.
7
In dem hier gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren kam der revisionswerbenden Partei nach § 55 Abs. 1 Sbg. NSchG, LGBl. Nr. 73/1999 in der maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 67/2019, „Parteistellung im Sinn des § 8 AVG“ und damit zufolge § 8 Abs. 2 erster Satz iVm Abs. 4 LUA-G (in der Fassung des LGBl. Nr. 106/2013) bei Einbringung der vorliegenden Revision (im Oktober 2023) die Berechtigung zu deren Erhebung zu.In dem hier gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren kam der revisionswerbenden Partei nach Paragraph 55, Absatz eins, Sbg. NSchG, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, in der maßgeblichen Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019,, „Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG“ und damit zufolge Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4, LUA-G (in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2013,) bei Einbringung der vorliegenden Revision (im Oktober 2023) die Berechtigung zu deren Erhebung zu.
8
2.2. Die maßgebliche Rechtslage des § 8 LUA-G hat sich allerdings durch die Novelle LGBl. Nr. 121/2024 (vgl. deren Art. II Z 3 und 4, in Kraft getreten am 1. Jänner 2025) geändert.2.2. Die maßgebliche Rechtslage des Paragraph 8, LUA-G hat sich allerdings durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2024, vergleiche , deren Artikel römisch zwei, Ziffer 3, und 4, in Kraft getreten am 1. Jänner 2025) geändert.
9
Die Bestimmung lautet nunmehr (soweit für die vorliegende Entscheidung von Belang) wie folgt:

Teilnahme an Verwaltungsverfahren

§ 8Paragraph 8

(1) Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben: (1) Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:

1.
die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 5 Z 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999); die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (Paragraph 5, Ziffer 13, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999);
2.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (§ 3 des Salzburger Campingplatzgesetzes); die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (Paragraph 3, des Salzburger Campingplatzgesetzes);
3.
den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (§ 6 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972); den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (Paragraph 6, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);
4.
die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß § 45 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß Paragraph 45, des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;
5.
die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß § 52 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist; die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß Paragraph 52, des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;
6.
die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (§ 16 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (Paragraph 16, des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des Paragraph eins, verbunden sein können.

(2) Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Abs 1 unberührt.(2) Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Absatz eins, unberührt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:

1.
das Recht auf Akteneinsicht;
2.
das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;
3.
das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.

Diese Verfahrensrechte sind von der Landesumweltanwaltschaft schriftlich für ein bestimmtes Verfahren bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Von den Rechten kann ab dem Einlangen dieses Antrages bei der Behörde Gebrauch gemacht werden.

(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Absatz eins, und 2 in Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

[...]“

10
§ 12 Abs. 5 LUA-G in der Fassung der am 20. Dezember 2024 kundgemachten Novelle LGBl. Nr. 121/2024 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 12, Absatz 5, LUA-G in der Fassung der am 20. Dezember 2024 kundgemachten Novelle Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2024, hat folgenden Wortlaut:

„(5) § 3 Abs 3 und 5, § 4 Abs 1, 2 und 3 und § 8 Abs 1, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft Parteienrechte nur mehr in jenen Verfahren zu, die in der geltenden Fassung des § 8 festgelegt sind.“„(5) Paragraph 3, Absatz 3 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft Parteienrechte nur mehr in jenen Verfahren zu, die in der geltenden Fassung des Paragraph 8, festgelegt sind.“

11
Aus diesen Bestimmungen (insbesondere aus § 8 Abs. 4 LUA-G) erhellt, dass die Landesumweltanwaltschaft, somit die revisionswerbende Partei, nunmehr - seit dem 1. Jänner 2025 - zwar hinsichtlich jener Verwaltungsverfahren, in denen ihr auch nach der neuen Rechtslage nach wie vor (als bloßer Formal- oder Legalpartei; vgl. dazu bereits VwGH 23.9.1991, 91/10/0193 = VwSlg. 13.487 A, oder 19.1.2021, Ra 2019/10/0161, mwN) Parteistellung zukommt, berechtigt ist, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben; allerdings kommt der Landesumweltanwaltschaft keine Legitimation zur Erhebung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof mehr zu (vgl. RV, 189 Blg. LT 17. GP, S. 17).Aus diesen Bestimmungen (insbesondere aus Paragraph 8, Absatz 4, LUA-G) erhellt, dass die Landesumweltanwaltschaft, somit die revisionswerbende Partei, nunmehr - seit dem 1. Jänner 2025 - zwar hinsichtlich jener Verwaltungsverfahren, in denen ihr auch nach der neuen Rechtslage nach wie vor (als bloßer Formal- oder Legalpartei; vergleiche , dazu bereits VwGH 23.9.1991, 91/10/0193 = VwSlg. 13.487 A, oder 19.1.2021, Ra 2019/10/0161, mwN) Parteistellung zukommt, berechtigt ist, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben; allerdings kommt der Landesumweltanwaltschaft keine Legitimation zur Erhebung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof mehr zu vergleiche , RV, 189 Blg. LT 17. GP, S. 17).
12
3. Die Revisionslegitimation der revisionswerbenden Partei stellt eine Prozessvoraussetzung eines Revisionsverfahrens dar.
13
Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist, falls eine Prozessvoraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vorliegt, diese unzulässig (und die Revision daher zurückzuweisen; vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0080); fällt die Prozessvoraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027 = VwSlg. 19.290 A, oder 24.7.2024, Ra 2023/04/0270, jeweils mwN).Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist, falls eine Prozessvoraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vorliegt, diese unzulässig (und die Revision daher zurückzuweisen; vergleiche , etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0080); fällt die Prozessvoraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens vergleiche , etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027 = VwSlg. 19.290 A, oder 24.7.2024, Ra 2023/04/0270, jeweils mwN).
14
Durch die (oben unter Punkt 2.2.) dargestellte, mit 1. Jänner 2025 in Kraft getretene Änderung der Rechtslage hat die revisionswerbende Partei ihre Berechtigung zur Erhebung einer Revision verloren; eine Revisionslegitimation kann die revisionswerbende Partei auch nicht aus einer Verletzung ihrer prozessualen Rechte (als Formalpartei) ableiten, wurde doch mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2023 ihre Beschwerde nicht etwa zurückgewiesen, sondern meritorisch erledigt (vgl. dazu VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0079, mwN; weiters etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066 = VwSlg. 19.083 A).Durch die (oben unter Punkt 2.2.) dargestellte, mit 1. Jänner 2025 in Kraft getretene Änderung der Rechtslage hat die revisionswerbende Partei ihre Berechtigung zur Erhebung einer Revision verloren; eine Revisionslegitimation kann die revisionswerbende Partei auch nicht aus einer Verletzung ihrer prozessualen Rechte (als Formalpartei) ableiten, wurde doch mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2023 ihre Beschwerde nicht etwa zurückgewiesen, sondern meritorisch erledigt vergleiche , dazu VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0079, mwN; weiters etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066 = VwSlg. 19.083 A).
15
4. Das Revisionsverfahren war daher einzustellen.
16
Ein Zuspruch von Aufwandersatz unterbleibt zufolge § 58 Abs. 1 VwGG.Ein Zuspruch von Aufwandersatz unterbleibt zufolge Paragraph 58, Absatz eins, VwGG.

Wien, am 8. September 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100419.L00

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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