TE Vwgh Erkenntnis 2025/9/9 Ra 2023/10/0367

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Veröffentlicht am 09.09.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §76 Abs1
IslamG 2015 §16
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der [damals:] Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Jänner 2023, Zl. VGW-101/042/5544/2020-5, betreffend Zurückweisung eines Antrages i.A. des Islamgesetzes 2015 und Auferlegung von Sachverständigengebühren (mitbeteiligte Partei: „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich“, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtene Entscheidung wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
1.1. Die Mitbeteiligte ist seit 1998 als Verein eingetragen.
2
Ein Antrag der Mitbeteiligten vom 9. April 2009 auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft wurde - im Beschwerdeverfahren - mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Jänner 2019 rechtskräftig abgewiesen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 28. Mai 2019, Ra 2019/10/0049).Ein Antrag der Mitbeteiligten vom 9. April 2009 auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft wurde - im Beschwerdeverfahren - mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Jänner 2019 rechtskräftig abgewiesen vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 28. Mai 2019, Ra 2019/10/0049).
3
Zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses (Jänner 2023) war (den darin getroffenen Feststellungen zufolge; vgl. S. 22) das Verfahren über einen neuerlichen Antrag der Mitbeteiligten auf deren „Feststellung als Bekenntnisgemeinschaft“ bei der Behörde (Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien) anhängig.Zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses (Jänner 2023) war (den darin getroffenen Feststellungen zufolge; vergleiche , S. 22) das Verfahren über einen neuerlichen Antrag der Mitbeteiligten auf deren „Feststellung als Bekenntnisgemeinschaft“ bei der Behörde (Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien) anhängig.
4
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 wurde festgestellt, dass die (mit der Mitbeteiligten nicht idente) „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ mit Wirksamkeit 13. Dezember 2010 gemäß § 2 Abs. 1 BekenntnisgemeinschaftenG Rechtspersönlichkeit erworben habe. Mit Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 22. Mai 2013, BGBl. II Nr. 133/2013, wurde die Anerkennung der „Anhänger der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft“ als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ausgesprochen.Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 wurde festgestellt, dass die (mit der Mitbeteiligten nicht idente) „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ mit Wirksamkeit 13. Dezember 2010 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BekenntnisgemeinschaftenG Rechtspersönlichkeit erworben habe. Mit Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 22. Mai 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2013,, wurde die Anerkennung der „Anhänger der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft“ als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ausgesprochen.
5
Mit Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 10. April 2015, BGBl. II Nr. 75/2015, wurde (gemäß § 31 Abs. 1 Islamgesetz 2015) der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als Religionsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 IslamG 2015 festgestellt und ausgesprochen, dass auf die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ der 4. Abschnitt des Islamgesetzes 2015 Anwendung finde.Mit Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 10. April 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2015,, wurde (gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Islamgesetz 2015) der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als Religionsgesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, IslamG 2015 festgestellt und ausgesprochen, dass auf die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ der 4. Abschnitt des Islamgesetzes 2015 Anwendung finde.
6
Auf Antrag der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ wurde mit Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 5. November 2015 gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Islamgesetz 2015 die einen Bestandteil dieses Bescheides bildende Verfassung der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ genehmigt; damit war die Änderung des Namens von „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ auf „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ verbunden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. August 2016 wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Mitbeteiligten rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. September 2017, Ro 2016/10/0043).Auf Antrag der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ wurde mit Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 5. November 2015 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Islamgesetz 2015 die einen Bestandteil dieses Bescheides bildende Verfassung der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ genehmigt; damit war die Änderung des Namens von „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ auf „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ verbunden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. August 2016 wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Mitbeteiligten rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 29. September 2017, Ro 2016/10/0043).
7
1.2. Mit Bescheid vom 19. Februar 2020 ordnete die Revisionswerberin (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) - aufgrund eines Antrages der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ vom 1. Dezember 2019 - gegenüber der Mitbeteiligten gemäß § 16 Abs. 3 Islamgesetz 2015 an, dass „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen die Bezeichnung als ‚Glaubensgemeinde‘ und als ‚aleviten österreich‘ zu unterlassen“ sei.1.2. Mit Bescheid vom 19. Februar 2020 ordnete die Revisionswerberin (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) - aufgrund eines Antrages der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ vom 1. Dezember 2019 - gegenüber der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Islamgesetz 2015 an, dass „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen die Bezeichnung als ‚Glaubensgemeinde‘ und als ‚aleviten österreich‘ zu unterlassen“ sei.
8
Dazu stellte die Revisionswerberin (im Wesentlichen) fest, die Mitbeteiligte trete auf ihrer Website als „aleviten österreich“ auf. Auf dieser Website würden weiters „unter der Rubrik Ortsgemeinden 15 Glaubensgemeinden genannt“; hinter dieser jeweiligen Glaubensgemeinschaft stehe jeweils ein Verein.
9
Bei der Mitbeteiligten und der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ handle es sich „um zwei Ausprägungen des Alevitentums, wobei sich nach ihrem jeweiligen Selbstverständnis“ die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als islamische Glaubensrichtung, die Mitbeteiligte hingegen gerade nicht als islamische Glaubensrichtung verstehe.
10
Rechtlich begründete die Revisionswerberin ihre nach § 16 Islamgesetz 2015 getroffene Anordnung (im Kern) damit, dass eine Beifügung wie „Gemeinde“ geeignet sei, den Anschein zu erwecken, es handle sich dabei um eine religiöse Einrichtung, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zugehörig sei. Die Bezeichnung „aleviten österreich“ sowie die Darstellung der Vereine als Glaubensgemeinden und deren Auftreten als solche seien geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass es sich um die gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ handle. Eine Klarstellung, dass es sich bei den „aleviten österreich“ nicht um die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ handle, finde sich nicht.Rechtlich begründete die Revisionswerberin ihre nach Paragraph 16, Islamgesetz 2015 getroffene Anordnung (im Kern) damit, dass eine Beifügung wie „Gemeinde“ geeignet sei, den Anschein zu erwecken, es handle sich dabei um eine religiöse Einrichtung, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zugehörig sei. Die Bezeichnung „aleviten österreich“ sowie die Darstellung der Vereine als Glaubensgemeinden und deren Auftreten als solche seien geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass es sich um die gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ handle. Eine Klarstellung, dass es sich bei den „aleviten österreich“ nicht um die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ handle, finde sich nicht.
11
Vor diesem Hintergrund bejahte die Revisionswerberin einen von der Mitbeteiligten erweckten „Eindruck einer rechtlichen Verbindung“ mit der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ iSd § 16 Abs. 3 Islamgesetz 2015.Vor diesem Hintergrund bejahte die Revisionswerberin einen von der Mitbeteiligten erweckten „Eindruck einer rechtlichen Verbindung“ mit der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ iSd Paragraph 16, Absatz 3, Islamgesetz 2015.
12
1.3. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten hob das Verwaltungsgericht Wien mit der angefochtenen Entscheidung vom 19. Jänner 2023 unter Spruchpunkt A) - unter Zurückweisung des Antrages der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ vom 1. Dezember 2019 - den Bescheid vom 19. Februar 2020 ersatzlos auf und verpflichtete unter Spruchpunkt B) die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ zum Ersatz der für die Beiziehung eines (religionsrechtlichen) Sachverständigen entstandenen Gebühren in Höhe von € 4.735,--, wobei es jeweils die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1.3. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten hob das Verwaltungsgericht Wien mit der angefochtenen Entscheidung vom 19. Jänner 2023 unter Spruchpunkt A) - unter Zurückweisung des Antrages der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ vom 1. Dezember 2019 - den Bescheid vom 19. Februar 2020 ersatzlos auf und verpflichtete unter Spruchpunkt B) die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ zum Ersatz der für die Beiziehung eines (religionsrechtlichen) Sachverständigen entstandenen Gebühren in Höhe von € 4.735,--, wobei es jeweils die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
13
Das Verwaltungsgericht hatte zunächst ein umfangreiches Gutachten eines religionsrechtlichen Sachverständigen (u.a.) zu den „Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts“ unter näher präzisierter rechtlicher Fragestellung „unter Berücksichtigung der Gewährleistung der umfassenden Glaubens- und Gewissensfreiheit“ eingeholt; dazu befragte der Verwaltungsrichter den Sachverständigen in einer Verhandlung am 20. Jänner 2022 ergänzend zu verschiedenen Aspekten der „Religionsfreiheit i.S.d. Art. 9 EMRK bzw. des österreichischen Rechts“ und der Mitbeteiligten sowie der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als „Trägerinnen“ der Religionsfreiheit sowie dazu, ob „dem Alevitentum eine klare Trennung zwischen seiner kulturellen und seiner religiösen Dimension immanent“ sei (oder ob diese Dimensionen „miteinander stets untrennbar verwoben“ seien). In weiterer Folge beauftragte das Verwaltungsgericht den religionsrechtlichen Sachverständigen mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens dazu, ob die Mitbeteiligte als „Hilfsverein“ der „Frei-Alevitischen Bekenntnisgemeinschaft“ anzusehen sei.Das Verwaltungsgericht hatte zunächst ein umfangreiches Gutachten eines religionsrechtlichen Sachverständigen (u.a.) zu den „Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts“ unter näher präzisierter rechtlicher Fragestellung „unter Berücksichtigung der Gewährleistung der umfassenden Glaubens- und Gewissensfreiheit“ eingeholt; dazu befragte der Verwaltungsrichter den Sachverständigen in einer Verhandlung am 20. Jänner 2022 ergänzend zu verschiedenen Aspekten der „Religionsfreiheit i.S.d. Artikel 9, EMRK bzw. des österreichischen Rechts“ und der Mitbeteiligten sowie der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als „Trägerinnen“ der Religionsfreiheit sowie dazu, ob „dem Alevitentum eine klare Trennung zwischen seiner kulturellen und seiner religiösen Dimension immanent“ sei (oder ob diese Dimensionen „miteinander stets untrennbar verwoben“ seien). In weiterer Folge beauftragte das Verwaltungsgericht den religionsrechtlichen Sachverständigen mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens dazu, ob die Mitbeteiligte als „Hilfsverein“ der „Frei-Alevitischen Bekenntnisgemeinschaft“ anzusehen sei.
14
Seiner Entscheidung legte das Verwaltungsgericht schließlich (neben den schon dargestellten Umständen; vgl. oben unter Rz 1 bis 6) im Wesentlichen zugrunde, die Mitbeteiligte sei von Anfang an (seit 1998) ein Zusammenschluss in Vereinsform von „mehreren Religionsgemeinschaften (im religionswissenschaftlichen Sinn)“ gewesen, welche sich auf gemeinsame alevitische Wurzeln beriefen; bis zu ihrem 2009 gefassten „Entschluss, sich künftig außerhalb dieser Föderation der Alevitengemeinden in Österreich als juristische Person religionsrechtlich zu konstituieren“, habe auch die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ der Mitbeteiligten angehört.Seiner Entscheidung legte das Verwaltungsgericht schließlich (neben den schon dargestellten Umständen; vergleiche , oben unter Rz 1 bis 6) im Wesentlichen zugrunde, die Mitbeteiligte sei von Anfang an (seit 1998) ein Zusammenschluss in Vereinsform von „mehreren Religionsgemeinschaften (im religionswissenschaftlichen Sinn)“ gewesen, welche sich auf gemeinsame alevitische Wurzeln beriefen; bis zu ihrem 2009 gefassten „Entschluss, sich künftig außerhalb dieser Föderation der Alevitengemeinden in Österreich als juristische Person religionsrechtlich zu konstituieren“, habe auch die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ der Mitbeteiligten angehört.
15
Die ersatzlose Aufhebung des vor ihm bekämpften Bescheides vom 19. Februar 2020 (unter gleichzeitiger Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ vom 1. Dezember 2019; Spruchpunkt A) der angefochtenen Entscheidung) begründete das Verwaltungsgericht (im Kern) damit, dass - in Hinblick auf die „korporativen Garantien des Art. 9 EMRK“ - keine der bestehenden alevitischen Religionsgemeinschaften für sich eine Alleinvertretung des Alevitentums als Glaubensgemeinschaft beanspruchen könne.Die ersatzlose Aufhebung des vor ihm bekämpften Bescheides vom 19. Februar 2020 (unter gleichzeitiger Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ vom 1. Dezember 2019; Spruchpunkt A) der angefochtenen Entscheidung) begründete das Verwaltungsgericht (im Kern) damit, dass - in Hinblick auf die „korporativen Garantien des Artikel 9, EMRK“ - keine der bestehenden alevitischen Religionsgemeinschaften für sich eine Alleinvertretung des Alevitentums als Glaubensgemeinschaft beanspruchen könne.
16
Die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“, welche in ihrem nunmehrigen Namendas „zentrale und einzigartige Spezifikum ihrer Selbstzuordnung zum Islam“ nicht mehr führe, habe durch diese Namensänderung „zwingend eine erhöhte Verwechslungsfähigkeit mit anderen alevitischen Religionsgemeinschaften herbeigeführt“; wenn durch diese Namensänderung eine klare Abgrenzung von anderen (insbesondere zum Zeitpunkt der Namensänderung) bestehenden juristischen Personen (etwa einer Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 EMRK) nicht mehr erreicht werde, sei diese mangelnde Unterscheidbarkeit auf die eigene Willensentscheidung der ihren Namen ändernden Religionsgemeinschaft zurückzuführen.Die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“, welche in ihrem nunmehrigen Namendas „zentrale und einzigartige Spezifikum ihrer Selbstzuordnung zum Islam“ nicht mehr führe, habe durch diese Namensänderung „zwingend eine erhöhte Verwechslungsfähigkeit mit anderen alevitischen Religionsgemeinschaften herbeigeführt“; wenn durch diese Namensänderung eine klare Abgrenzung von anderen (insbesondere zum Zeitpunkt der Namensänderung) bestehenden juristischen Personen (etwa einer Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Artikel 9, EMRK) nicht mehr erreicht werde, sei diese mangelnde Unterscheidbarkeit auf die eigene Willensentscheidung der ihren Namen ändernden Religionsgemeinschaft zurückzuführen.
17
Bei einer solchen Konstellation sei „offensichtlich“, dass sich die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ nicht „auf die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Islamgesetz berufen kann“, um auf diese Weise den erwähnten anderen juristischen Personen zu verbieten, „weiterhin bzw. künftig in ihrem Namen ebenfalls nur denselben religions- und kulturwissenschaftlichen Überbegriff [‚Alevitische‘] zu verwenden“.Bei einer solchen Konstellation sei „offensichtlich“, dass sich die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ nicht „auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, Islamgesetz berufen kann“, um auf diese Weise den erwähnten anderen juristischen Personen zu verbieten, „weiterhin bzw. künftig in ihrem Namen ebenfalls nur denselben religions- und kulturwissenschaftlichen Überbegriff [‚Alevitische‘] zu verwenden“.
18
Der Bestimmung des § 16 Abs. 3 Islamgesetz 2015 könne „nur unterstellt werden“, dass dadurch der „durch diese Bestimmung explizit geschützte Name“, nämlich der Name „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (vgl. die Überschrift des 4. Abschnittes des Islamgesetzes 2015), unter Schutz gestellt werde. Durch die erwähnte Namensänderung (auf „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“) habe die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ den ihr „durch § 16 Abs. 3 Islamgesetz zugesprochenen namensrechtlichen Schutz“ verloren.Der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, Islamgesetz 2015 könne „nur unterstellt werden“, dass dadurch der „durch diese Bestimmung explizit geschützte Name“, nämlich der Name „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ vergleiche , die Überschrift des 4. Abschnittes des Islamgesetzes 2015), unter Schutz gestellt werde. Durch die erwähnte Namensänderung (auf „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“) habe die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ den ihr „durch Paragraph 16, Absatz 3, Islamgesetz zugesprochenen namensrechtlichen Schutz“ verloren.
19
Durch die „von der belangten Behörde untersagte Selbstbezeichnung“ (der Mitbeteiligten) als „Aleviten“ würde daher kein durch § 16 Abs. 1 und 2 Islamgesetz 2015 geschütztes Recht der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ verletzt; die „von der belangten Behörde untersagten Selbstbezeichnungen“ in der Namensführung der Mitbeteiligten „als ‚Glaubensgemeinschaft‘ wie auch als ‚Aleviten‘“ seien nicht als Verstöße gegen § 16 Abs. 1 und 2 Islamgesetz 2015 einzustufen.Durch die „von der belangten Behörde untersagte Selbstbezeichnung“ (der Mitbeteiligten) als „Aleviten“ würde daher kein durch Paragraph 16, Absatz eins, und 2 Islamgesetz 2015 geschütztes Recht der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ verletzt; die „von der belangten Behörde untersagten Selbstbezeichnungen“ in der Namensführung der Mitbeteiligten „als ‚Glaubensgemeinschaft‘ wie auch als ‚Aleviten‘“ seien nicht als Verstöße gegen Paragraph 16, Absatz eins und 2 Islamgesetz 2015 einzustufen.
20
Da sich die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ infolge der Abänderung ihres Namens „aus dem Schutzumfang des § 16 Abs. 3 Islamgesetz begeben“ habe, sei sie auch nicht befugt, einen auf diese Bestimmung gestützten Untersagungsantrag zu stellen.Da sich die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ infolge der Abänderung ihres Namens „aus dem Schutzumfang des Paragraph 16, Absatz 3, Islamgesetz begeben“ habe, sei sie auch nicht befugt, einen auf diese Bestimmung gestützten Untersagungsantrag zu stellen.
21
Die Zurückweisung des Antrages der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ vom 1. Dezember 2019 als unzulässig begründete das Verwaltungsgericht damit, dass § 16 Abs. 4 Islamgesetz 2015 einen derartigen Antrag nur „bei Verstößen“ gegen die Bestimmungen des „§ 16 Abs. 1 und 2 Islamgesetz“ vorsehe. Da das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass seitens der Mitbeteiligten „keinerlei Verletzung des § 16 Abs. 1 oder 2 IslamG“ erfolgt sei, komme der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gar kein Antragsrecht zu.Die Zurückweisung des Antrages der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ vom 1. Dezember 2019 als unzulässig begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Paragraph 16, Absatz 4, Islamgesetz 2015 einen derartigen Antrag nur „bei Verstößen“ gegen die Bestimmungen des „§ 16 Absatz eins, und 2 Islamgesetz“ vorsehe. Da das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass seitens der Mitbeteiligten „keinerlei Verletzung des Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 IslamG“ erfolgt sei, komme der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gar kein Antragsrecht zu.
22
Die Verpflichtung der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ zum Ersatz der für die Beiziehung eines nichtamtlichen, religionsrechtlichen Sachverständigen entstandenen Gebühren (Spruchpunkt B) der angefochtenen Entscheidung) stützte das Verwaltungsgericht - unter Berufung auf §§ 53a, 52 Abs. 2 sowie 76 AVG iVm § 17 VwGVG - im Wesentlichen darauf, dass die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe.Die Verpflichtung der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ zum Ersatz der für die Beiziehung eines nichtamtlichen, religionsrechtlichen Sachverständigen entstandenen Gebühren (Spruchpunkt B) der angefochtenen Entscheidung) stützte das Verwaltungsgericht - unter Berufung auf Paragraphen 53 a, 52, Absatz 2, sowie 76 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG - im Wesentlichen darauf, dass die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe.
23
1.4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde.
24
Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

25
2. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Islamgesetzes 2015 in den Blick zu nehmen:

Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015 idF BGBl. I Nr. 146/2021:Islamgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2021:

Erwerb der Rechtspersönlichkeit

§ 3. (1) Islamische Religionsgesellschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Verordnung des Bundeskanzlers. Die Verordnung hat zu enthalten mit welchen Maßgaben Bestimmungen des 3. bzw. 4. Abschnittes auf die Religionsgesellschaft Anwendung finden. [...]Paragraph 3, (1) Islamische Religionsgesellschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Verordnung des Bundeskanzlers. Die Verordnung hat zu enthalten mit welchen Maßgaben Bestimmungen des 3. bzw. 4. Abschnittes auf die Religionsgesellschaft Anwendung finden. [...]

[...]

Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

§ 6. (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten: Paragraph 6, (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:

1.
Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;

[...]

4. Abschnitt

Rechte und Pflichten der ‚Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich‘

Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen

§ 16. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.Paragraph 16, (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Grenzen zu wählen.

(2) Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.

(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen einer Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.

(4) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.

[...]

Bestehende Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten

§ 31. (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. Nr. 466/1988, und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. II Nr. 133/2013, sowie deren Teile mit eigener Rechtspersönlichkeit bleiben in ihrem Bestande unberührt. Sie sind Religionsgesellschaften nach § 9 bzw. § 16 dieses Bundesgesetzes. Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 zu erlassen, die den Bestand als Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes feststellen.“Paragraph 31, (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1988,, und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2013,, sowie deren Teile mit eigener Rechtspersönlichkeit bleiben in ihrem Bestande unberührt. Sie sind Religionsgesellschaften nach Paragraph 9, bzw. Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes. Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu erlassen, die den Bestand als Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes feststellen.“

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3. Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit (unter anderem) vor, das Verwaltungsgericht habe dadurch, dass es hinsichtlich des mit Bescheid vom 5. November 2015 genehmigten Namens „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ von einem Verlust des Namensschutzes nach § 16 Abs. 3 Islamgesetz 2015 ausgegangen sei, gegen die Bestimmung des § 16 Islamgesetz 2015 und dazu ergangene hg. Rechtsprechung (Hinweis auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis Ro 2016/10/0043) verstoßen.3. Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit (unter anderem) vor, das Verwaltungsgericht habe dadurch, dass es hinsichtlich des mit Bescheid vom 5. November 2015 genehmigten Namens „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ von einem Verlust des Namensschutzes nach Paragraph 16, Absatz 3, Islamgesetz 2015 ausgegangen sei, gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Islamgesetz 2015 und dazu ergangene hg. Rechtsprechung (Hinweis auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis Ro 2016/10/0043) verstoßen.
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Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
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4. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ habe sich - wegen der 2015 erfolgten Änderung des Namens von „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ auf „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ - „aus dem Schutzumfang des § 16 Abs. 3 Islamgesetz begeben“, weshalb die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 19. Februar 2020 zu Unrecht die „Selbstbezeichnungen“ der Mitbeteiligten in ihrer Namensführung „als ‚Glaubensgemeinschaft‘ wie auch als ‚Aleviten‘“ gestützt auf § 16 Islamgesetz 2015 untersagt habe.4. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ habe sich - wegen der 2015 erfolgten Änderung des Namens von „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ auf „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ - „aus dem Schutzumfang des Paragraph 16, Absatz 3, Islamgesetz begeben“, weshalb die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 19. Februar 2020 zu Unrecht die „Selbstbezeichnungen“ der Mitbeteiligten in ihrer Namensführung „als ‚Glaubensgemeinschaft‘ wie auch als ‚Aleviten‘“ gestützt auf Paragraph 16, Islamgesetz 2015 untersagt habe.
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Dieser Auffassung kann allerdings in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden.
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4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beurteilung des in § 16 Islamgesetz 2015 normierten Namens- und Bezeichnungsschutzes (ausschließlich) anhand der Überschrift des 4. Abschnittes des Gesetzes („Rechte und Pflichten der ‚Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich‘“) zu kurz greift, lässt sie doch das in § 16 Abs. 1 Islamgesetz 2015 begründete Recht der Religionsgemeinschaft, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 genannten Grenzen zu wählen, gänzlich außer Acht (zu diesem „umfassenden Namensrecht“ vgl. insbesondere das von der Revisionswerberin ins Treffen geführte hg. Erkenntnis Ro 2016/10/0043 [Rz 22] unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beurteilung des in Paragraph 16, Islamgesetz 2015 normierten Namens- und Bezeichnungsschutzes (ausschließlich) anhand der Überschrift des 4. Abschnittes des Gesetzes („Rechte und Pflichten der ‚Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich‘“) zu kurz greift, lässt sie doch das in Paragraph 16, Absatz eins, Islamgesetz 2015 begründete Recht der Religionsgemeinschaft, einen Namen im Rahmen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 genannten Grenzen zu wählen, gänzlich außer Acht (zu diesem „umfassenden Namensrecht“ vergleiche , insbesondere das von der Revisionswerberin ins Treffen geführte hg. Erkenntnis Ro 2016/10/0043 [Rz 22] unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
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Im Revisionsfall hat die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ von diesem Recht, ihren Namen zu wählen, im Zuge ihrer mit Bescheid vom 5. November 2015 behördlich genehmigten Verfassung Gebrauch gemacht (vgl. oben unter Rz 6); die darin festgelegte Bezeichnung („Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“) ist somit richtigerweise Gegenstand des Namens- und Bezeichnungsschutzes nach § 16 Islamgesetz 2015. (Daran vermögen auch die von der Mitbeteiligten aufrecht erhaltenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Genehmigung vom 5. November 2015 nichts zu ändern.)Im Revisionsfall hat die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ von diesem Recht, ihren Namen zu wählen, im Zuge ihrer mit Bescheid vom 5. November 2015 behördlich genehmigten Verfassung Gebrauch gemacht vergleiche , oben unter Rz 6); die darin festgelegte Bezeichnung („Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“) ist somit richtigerweise Gegenstand des Namens- und Bezeichnungsschutzes nach Paragraph 16, Islamgesetz 2015. (Daran vermögen auch die von der Mitbeteiligten aufrecht erhaltenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Genehmigung vom 5. November 2015 nichts zu ändern.)
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Das Verwaltungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ von vornherein nicht auf § 16 Abs. 3 Islamgesetz 2015 berufen könne.Das Verwaltungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ von vornherein nicht auf Paragraph 16, Absatz 3, Islamgesetz 2015 berufen könne.
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4.2. Darüber hinaus verkennt das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, die Revisionswerberin habe mit ihrem Bescheid vom 19. Februar 2020 die „Selbstbezeichnungen“ der Mitbeteiligten in ihrer Namensführung „als ‚Glaubensgemeinschaft‘ wie auch als ‚Aleviten‘“ untersagt, die Reichweite jenes die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzenden Bescheides (vgl. dazu etwa VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0116, mwN):4.2. Darüber hinaus verkennt das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, die Revisionswerberin habe mit ihrem Bescheid vom 19. Februar 2020 die „Selbstbezeichnungen“ der Mitbeteiligten in ihrer Namensführung „als ‚Glaubensgemeinschaft‘ wie auch als ‚Aleviten‘“ untersagt, die Reichweite jenes die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzenden Bescheides vergleiche , dazu etwa VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0116, mwN):
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Mit dem Spruch jenes Bescheides wurde der Mitbeteiligten untersagt, sich „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen“ als „Glaubensgemeinde“ und als „aleviten österreich“ zu bezeichnen. In Hinblick auf den von der Mitbeteiligten tatsächlich geführten Namen („Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich“) stellt sich diese Spruchgestaltung zwar als unklar dar, beinhaltet doch dieser Name weder den Begriff „Glaubensgemeinde“ noch den Begriff „aleviten österreich“.
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Zur Auslegung des Spruchs ist somit die Begründung des Bescheides heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0233). Zur Auslegung des Spruchs ist somit die Begründung des Bescheides heranzuziehen vergleiche , etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0233).
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Aus der Begründung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vom 19. Februar 2020 ergibt sich, dass sich der Auftrag der Revisionswerberin (lediglich) auf den Auftritt der Mitbeteiligten auf ihrer Website (zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 19. Februar 2020) bezog, auf welcher die Mitbeteiligte die Bezeichnung „aleviten österreich“ führte und unter der Rubrik „Ortsgemeinden“ 15 „Glaubensgemeinden“ nannte (vgl. oben Rz 8 bis 11); nur die Verwendung dieser Bezeichnungen auf der Website der Mitbeteiligten - und auch nur eine derartige Verwendung „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz“ - wurde durch den genannten Bescheid untersagt.Aus der Begründung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vom 19. Februar 2020 ergibt sich, dass sich der Auftrag der Revisionswerberin (lediglich) auf den Auftritt der Mitbeteiligten auf ihrer Website (zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 19. Februar 2020) bezog, auf welcher die Mitbeteiligte die Bezeichnung „aleviten österreich“ führte und unter der Rubrik „Ortsgemeinden“ 15 „Glaubensgemeinden“ nannte vergleiche , oben Rz 8 bis 11); nur die Verwendung dieser Bezeichnungen auf der Website der Mitbeteiligten - und auch nur eine derartige Verwendung „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz“ - wurde durch den genannten Bescheid untersagt.
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Das dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Verständnis des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften behördlichen Auftrags ist somit (ebenso wie die diesbezüglichen Einlassungen der Revisionsbeantwortung) weit überschießend.
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Aus diesem Grund gehen auch die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit des Bescheides vom 19. Februar 2020 mit der durch Art. 9 EMRK geschützten „korporativen Religionsfreiheit“ (vgl. zu deren Schutzbereich aufgrund der Rechtsprechung des EGMR etwa Grabenwarter/Frank, B-VG2 [2025], Rz 9 zu Art. 9 EMRK, oder Grabenwarter/Pabel, EMRK7, Rz 123 auf S. 387f) ins Leere.Aus diesem Grund gehen auch die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit des Bescheides vom 19. Februar 2020 mit der durch Artikel 9, EMRK geschützten „korporativen Religionsfreiheit“ vergleiche , zu deren Schutzbereich aufgrund der Rechtsprechung des EGMR etwa Grabenwarter/Frank, B-VG2 [2025], Rz 9 zu Artikel 9, EMRK, oder Grabenwarter/Pabel, EMRK7, Rz 123 auf S. 387f) ins Leere.
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4.3. Schließlich wendet sich die Revisionswerberin gegen die mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Jänner 2023 im Grunde des § 76 Abs. 1 AVG (iVm § 17 VwGVG) ausgesprochene Verpflichtung der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ zum Ersatz der für die Beiziehung eines nichtamtlichen religionsrechtlichen Sachverständigen entstandenen Gebühren. In diesem Zusammenhang beruft sich die Revisionswerberin zutreffend (unter anderem) auf die hg. Rechtsprechung, wonach Voraussetzung für die Beiziehung eines Sachverständigen ist, dass die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, weshalb die antragstellende Partei auch nur für die Kosten eines notwendigen Sachverständigengutachtens aufzukommen hat (Hinweis auf VwGH 30.6.2011, 2010/03/0069 bis 0071; vgl. weiters etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 8 zu § 76, mit Judikaturnachweisen, oder VwGH 7.4.2025, Ra 2025/04/0033, 0034, mwN).4.3. Schließlich wendet sich die Revisionswerberin gegen die mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Jänner 2023 im Grunde des Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) ausgesprochene Verpflichtung der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ zum Ersatz der für die Beiziehung eines nichtamtlichen religionsrechtlichen Sachverständigen entstandenen Gebühren. In diesem Zusammenhang beruft sich die Revisionswerberin zutreffend (unter anderem) auf die hg. Rechtsprechung, wonach Voraussetzung für die Beiziehung eines Sachverständigen ist, dass die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, weshalb die antragstellende Partei auch nur für die Kosten eines notwendigen Sachverständigengutachtens aufzukommen hat (Hinweis auf VwGH 30.6.2011, 2010/03/0069 bis 0071; vergleiche , weiters etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 8 zu Paragraph 76,, mit Judikaturnachweisen, oder VwGH 7.4.2025, Ra 2025/04/0033, 0034, mwN).
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Der angefochtene Beschluss bleibt jede Begründung dafür schuldig, weshalb die Beiziehung des nichtamtlichen religionsrechtlichen Sachverständigen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre. Selbst die Mitbeteiligte kann in ihrer Revisionsbeantwortung (unter Punkt 2.4.2.) zu in den Gutachten enthaltenen „Darstellungen von für die Sachverhaltsebene relevanten Fakten“ letztlich nur vorbringen, diese Darstellungen ermöglichten „ein grundlegendes Verständnis der religionswissenschaftlichen Aspekte des Alevitentums“.
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Die Revision zeigt somit eine (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf.
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5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Entscheidung (zur Gänze) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Entscheidung (zur Gänze) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 9. September 2025

Schlagworte

Gebühren Kosten Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100367.L00

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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