1
Der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte sind miteinander verheiratet und Staatsangehörige Syriens. Der Erstmitbeteiligte stellte am 9. Juli 2021, die Zweitmitbeteiligte am 17. Oktober 2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Erstmitbeteiligten zunächst mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Erstmitbeteiligte nach Griechenland zurückzubegeben habe. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) die Außerlandesbringung des Erstmitbeteiligten an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Erstmitbeteiligten zunächst mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Erstmitbeteiligte nach Griechenland zurückzubegeben habe. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) die Außerlandesbringung des Erstmitbeteiligten an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei.
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Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2022 wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, das BFA habe es unterlassen, sich näher mit der konkreten Rückkehrsituation in Griechenland auseinanderzusetzen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2022 wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, das BFA habe es unterlassen, sich näher mit der konkreten Rückkehrsituation in Griechenland auseinanderzusetzen.
4
In der Folge wies das BFA die Anträge der beiden Mitbeteiligten mit Bescheiden vom 6. April 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, erkannte ihnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Erhebung einer Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, erkannte ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Erhebung einer Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Das Bundesverwaltungsgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren relevant - fest, dass KB, dem Sohn der Mitbeteiligten, in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Es sei beim BFA gegen KB kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.
7
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Sohn der Mitbeteiligten sei gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch den Mitbeteiligten jeweils der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Sohn der Mitbeteiligten sei gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den Mitbeteiligten jeweils der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
9
Das BFA bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, der gemeinsame Sohn der Mitbeteiligten sei im Jahr 1994 geboren worden und damit im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz seiner Eltern nicht mehr minderjährig gewesen. Indem das Bundesverwaltungsgericht den Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt habe, sei es von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Familienangehörigenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005 abgewichen, wonach Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylberechtigten (bzw. eines minderjährigen Asylwerbers oder subsidiär Schutzberechtigten) sei.Das BFA bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, der gemeinsame Sohn der Mitbeteiligten sei im Jahr 1994 geboren worden und damit im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz seiner Eltern nicht mehr minderjährig gewesen. Indem das Bundesverwaltungsgericht den Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt habe, sei es von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Familienangehörigenbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG 2005 abgewichen, wonach Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylberechtigten (bzw. eines minderjährigen Asylwerbers oder subsidiär Schutzberechtigten) sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem Revisionsbeantwortungen nicht erstattet wurden, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem Revisionsbeantwortungen nicht erstattet wurden, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Für den vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass der Verwaltungsgerichtshof in den in der Amtsrevision zitierten Entscheidungen ausgesprochen hat, dass der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen - anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen ist (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0391, mwN). Ist ein schutzberechtigtes Kind bereits im Zeitpunkt der Stellung der Anträge seiner Eltern auf internationalen Schutz volljährig, ist das Kind keinesfalls „minderjähriger“ Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter (mehr), weshalb die Legaldefinition des Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005 auf die Eltern nicht zutrifft (vgl. VwGH 8.10.2024, Ra 2024/20/0394, mVa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/01/0162).Für den vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass der Verwaltungsgerichtshof in den in der Amtsrevision zitierten Entscheidungen ausgesprochen hat, dass der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen - anders als etwa bei der Anwendung des Paragraph 35, AsylG 2005, der in seinem Absatz 5, festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen ist vergleiche , VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0391, mwN). Ist ein schutzberechtigtes Kind bereits im Zeitpunkt der Stellung der Anträge seiner Eltern auf internationalen Schutz volljährig, ist das Kind keinesfalls „minderjähriger“ Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter (mehr), weshalb die Legaldefinition des Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG 2005 auf die Eltern nicht zutrifft vergleiche , VwGH 8.10.2024, Ra 2024/20/0394, mVa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/01/0162). 13
Eine derartige Konstellation liegt auch im vorliegenden Revisionsfall vor:
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Das Bundesverwaltungsgericht traf zum Alter des Sohnes KB der Mitbeteiligten im Zeitpunkt der Antragstellung der Mitbeteiligten keine Feststellungen. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich jedoch, dass KB am 22. Juni 1994 geboren wurde; dies wurde vom erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung festgehalten und die Karte für Asylberechtigte (§ 51a AsylG 2005) des KB, die dessen Geburtsdatum enthält, wurde der Niederschrift der mündlichen Verhandlung in Kopie als Beilage angeschlossen.Das Bundesverwaltungsgericht traf zum Alter des Sohnes KB der Mitbeteiligten im Zeitpunkt der Antragstellung der Mitbeteiligten keine Feststellungen. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich jedoch, dass KB am 22. Juni 1994 geboren wurde; dies wurde vom erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung festgehalten und die Karte für Asylberechtigte (Paragraph 51 a, AsylG 2005) des KB, die dessen Geburtsdatum enthält, wurde der Niederschrift der mündlichen Verhandlung in Kopie als Beilage angeschlossen.
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Der in Österreich asylberechtigte Sohn der Mitbeteiligten KB war im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz seiner Eltern am 9. Juli 2021 und am 17. Oktober 2022 somit bereits volljährig. Den oben dargelegten Leitlinien folgend erfüllten die Mitbeteiligten nicht die gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 notwendige Voraussetzung, in Bezug auf ihren Sohn Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005) zu sein.Der in Österreich asylberechtigte Sohn der Mitbeteiligten KB war im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz seiner Eltern am 9. Juli 2021 und am 17. Oktober 2022 somit bereits volljährig. Den oben dargelegten Leitlinien folgend erfüllten die Mitbeteiligten nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 notwendige Voraussetzung, in Bezug auf ihren Sohn Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG 2005) zu sein.
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Infolge dessen war es nicht zulässig, den Mitbeteiligten unter Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und von der Prüfung Abstand zu nehmen, ob es die von ihnen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat vorgebrachten Gründe rechtfertigten, ihnen diesen Status nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren.Infolge dessen war es nicht zulässig, den Mitbeteiligten unter Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und von der Prüfung Abstand zu nehmen, ob es die von ihnen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat vorgebrachten Gründe rechtfertigten, ihnen diesen Status nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 10. September 2025