TE Vwgh Beschluss 2025/9/10 Ra 2025/02/0151

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Veröffentlicht am 10.09.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des P, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. Juli 2025, LVwG 30.21-2259/2024-24, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe zu konkret angeführten Zeitpunkten an näher bestimmten Orten, 1. zwischen Straßenkilometer 14 und 15 über eine Strecke von zumindest 300 Metern die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 15% um 74 km/h überschritten, wobei am ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges in der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 205 km/h festgestellt worden sei, und 2. von Straßenkilometer 11,295 bis zumindest Straßenkilometer 11,8 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 15% um 53 km/h überschritten, wobei am ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges in der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 145 km/h festgestellt worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe zu konkret angeführten Zeitpunkten an näher bestimmten Orten, 1. zwischen Straßenkilometer 14 und 15 über eine Strecke von zumindest 300 Metern die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 15% um 74 km/h überschritten, wobei am ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges in der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 205 km/h festgestellt worden sei, und 2. von Straßenkilometer 11,295 bis zumindest Straßenkilometer 11,8 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 15% um 53 km/h überschritten, wobei am ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges in der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 145 km/h festgestellt worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
2
Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen die mit Spruchpunkt I. erfolgten Verurteilungen. In der Revision wird unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt: „Der Revisionswerber macht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Entscheidung geltend. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark leidet sowohl an der Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.“Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen die mit Spruchpunkt römisch eins. erfolgten Verurteilungen. In der Revision wird unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt: „Der Revisionswerber macht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Entscheidung geltend. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark leidet sowohl an der Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.“
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.6.2025, Ra 2025/02/0086, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 13.6.2025, Ra 2025/02/0086, mwN).
4
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2018/05/0235; 30.4.2019, Ra 2018/06/0102, jeweils mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen vergleiche , etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2018/05/0235; 30.4.2019, Ra 2018/06/0102, jeweils mwN).
5
Aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.
6
Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
7
Im Übrigen führt auch die vom Revisionswerber in der Revision vorgebrachte Zulässigkeitsbegründung nicht zu deren Zulässigkeit:
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Soweit der Revisionswerber die Nichteinholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zur Erstellung eines Weg-Zeit-Diagramms zur Nachfahrt der Anzeigenleger rügt, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). Eine derart grobe Fehleinschätzung liegt in Anbetracht der vertretbaren Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das sich auf die Aussagen der Polizeibeamten stützte, jedoch nicht vor.Soweit der Revisionswerber die Nichteinholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zur Erstellung eines Weg-Zeit-Diagramms zur Nachfahrt der Anzeigenleger rügt, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). Eine derart grobe Fehleinschätzung liegt in Anbetracht der vertretbaren Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das sich auf die Aussagen der Polizeibeamten stützte, jedoch nicht vor.
12
Auch mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe eine Messtoleranz von 15% anstatt der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer von 10 km/h herangezogen, vermag der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen, zumal das Verwaltungsgericht den ohnehin zugunsten des Revisionswerbers vorgenommenen höheren Abzug auf eine Empfehlung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen stützte (vgl. im Übrigen VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, wo ebenfalls eine 15%-ige Messtoleranz bei Nachfahren und Ablesen des Tachometers des Dienstfahrzeugs herangezogen wurde).Auch mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe eine Messtoleranz von 15% anstatt der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer von 10 km/h herangezogen, vermag der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen, zumal das Verwaltungsgericht den ohnehin zugunsten des Revisionswerbers vorgenommenen höheren Abzug auf eine Empfehlung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen stützte vergleiche , im Übrigen VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, wo ebenfalls eine 15%-ige Messtoleranz bei Nachfahren und Ablesen des Tachometers des Dienstfahrzeugs herangezogen wurde).

Wien, am 10. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020151.L00

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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