TE Vwgh Erkenntnis 2025/9/10 Ra 2024/14/0557

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Veröffentlicht am 10.09.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das am 8. August 2024 mündlich verkündete und am 20. August 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W187 2293470-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: S A), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 19. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er mit der prekären wirtschaftlichen Lage in seinem Heimatstaat begründete.
2
Mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 27. Februar 2024 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Mitbeteiligten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 27. Februar 2024 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Mitbeteiligten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Begründend führte das BVwG u.a. aus, dass dem Mitbeteiligten im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr drohe, zur syrischen Armee eingezogen zu werden, und er im Zusammenhang mit der Einziehung bzw. Ableistung des Militärdienstes, welche er aber ablehne, der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens. Wehrdienstentzug werde mit einer Haftstrafe von einem bis zu sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom BVwG samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

6
Die Amtsrevision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit - soweit verfahrensrelevant - geltend, es fehle der angefochtenen Entscheidung entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die vom BVwG zugrunde gelegte Wehrdienstverweigerung an nachvollziehbaren und damit überprüfbaren Feststellungen zum Vorliegen eines Konnexes der vorgebrachten Verfolgungshandlung zu einem der Verfolgungsgründe im Sinne der GFK. Eine konkrete Verfolgung des Mitbeteiligten sei vom BVwG nicht festgestellt worden. Aus den in der Revision ins Treffen geführten Länderberichten ergebe sich ein differenziertes Bild im Hinblick auf die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung im Falle einer Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung.
7
Die Amtsrevision ist zulässig, sie ist auch begründet.
8
Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist vergleiche , etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
9
Im vorliegenden Fall ging das BVwG davon aus, dem Mitbeteiligten werde vom syrischen Regime bereits wegen der Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die ihm drohende Inhaftierung aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes stelle daher eine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
10
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits mehrfach festgehalten, dass sich aus den auch hier maßgeblichen Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergab und aus dieser Berichtslage nicht abgeleitet werden könne, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits ausgeführt, nach dieser Berichtslage sei gerade kein Automatismus dahin als gegeben anzunehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und ihm deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohe. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen (vgl. etwa VwGH 24.3.2025, Ra 2024/20/0761, sowie ausführlich VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, jeweils mwN).Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits mehrfach festgehalten, dass sich aus den auch hier maßgeblichen Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergab und aus dieser Berichtslage nicht abgeleitet werden könne, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits ausgeführt, nach dieser Berichtslage sei gerade kein Automatismus dahin als gegeben anzunehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und ihm deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohe. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen vergleiche , etwa VwGH 24.3.2025, Ra 2024/20/0761, sowie ausführlich VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, jeweils mwN).
11
Die Revision zeigt zur Begründung des von ihr in diesem Zusammenhang gerügten - und relevanten - Verfahrensmangels zutreffend auf, dass die vom BVwG vertretene Ansicht mit den im angefochtenen Erkenntnis verwerteten Länderberichten nicht in Einklang zu bringen ist, weil sich aus den Länderfeststellungen ein differenziertes Bild der Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und allein daraus nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass dem Mitbeteiligten eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde.
12
Der Revision gelingt es somit, relevante Begründungsmängel darzulegen, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen wäre.Der Revision gelingt es somit, relevante Begründungsmängel darzulegen, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen wäre.

Wien, am 10. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024140557.L00

Im RIS seit

02.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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