TE Vwgh Erkenntnis 2025/9/11 Ro 2024/07/0004

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Veröffentlicht am 11.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs1 Z2
AWG 2002 §2 Abs2
AWG 2002 §24a Abs1
AWG 2002 §24a Abs2 Z11
VStG §31 Abs2
VStG §44a Z1
VwRallg
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 24a heute
  2. AWG 2002 § 24a gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 24a gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 24a gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 24a gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 24a gültig von 01.01.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  7. AWG 2002 § 24a gültig von 16.02.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  1. AWG 2002 § 24a heute
  2. AWG 2002 § 24a gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 24a gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 24a gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 24a gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 24a gültig von 01.01.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  7. AWG 2002 § 24a gültig von 16.02.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des Ing. G R, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. Dezember 2023, LVwG-500793/4/Kü/ZeM, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 17. April 2023 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (BH Steyr-Land) den Revisionswerber wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 mit zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 4.200 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils ein Tag und zehn Stunden), weil er es als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 der F. Bau GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft an näher bezeichneten Orten gefährliche Abfälle übernommen habe, obwohl sie keine entsprechende Erlaubnis für die Sammlung (Übernahme) von Abfällen nach § 24a AWG 2002 besessen habe, und zwarMit Straferkenntnis vom 17. April 2023 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (BH Steyr-Land) den Revisionswerber wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 mit zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 4.200 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils ein Tag und zehn Stunden), weil er es als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 der F. Bau GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft an näher bezeichneten Orten gefährliche Abfälle übernommen habe, obwohl sie keine entsprechende Erlaubnis für die Sammlung (Übernahme) von Abfällen nach Paragraph 24 a, AWG 2002 besessen habe, und zwar

1. von 5. April bis 12. Mai 2022 von einer näher genannten Baugesellschaft 20 kg Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen und Leuchtstoffröhren), (Schlüsselnummer [SlNr.] 35339), „Übernahme 12.05.2022“, sowie 4.000 kg Altöle (SlNr. 54102), „Übernahme 05.04.2022“, und 640 kg Schlamm aus der Tankreinigung (SlNr. 54704), „Übernahme 05.04.2022“, und

2. am 23. August 2022 von einem weiteren Unternehmen 18.760 kg sonstige Öl-Wassergemische (SlNr. 54408).

2
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses die Tatzeit dahingehend korrigiert werde, dass die Tat nicht von 5. April bis 12. Mai 2022, sondern am 5. April 2022 und 12. Mai 2022 begangen worden sei, und hinsichtlich beider Spruchpunkte die Wortfolge „keine entsprechende Erlaubnis für die Sammlung (Übernahme) von Abfällen“ auf „keine entsprechende Erlaubnis für die Sammlung (Übernahme) von diesen Abfällen“ geändert werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei in den Tatzeitpunkten abfallrechtlicher Geschäftsführer der F. Bau GmbH gewesen. „Hauptgeschäftszweck“ dieses Unternehmens seien Bau- und Abbruchtätigkeiten sowie Rohstoffgewinnung. Daneben werde von der F. Bau GmbH auch Abfallsammlung und -behandlung durchgeführt, wobei von einem gesamten Umsatz von € 27 Millionen auf diesen Geschäftszweig € 2 Millionen entfielen.
4
Die F. Bau GmbH sei Inhaberin von Erlaubnissen zur Sammlung und Behandlung diverser Abfälle nach § 24a Abs. 1 AWG 2002, wobei mehrere hundert Abfallarten umfasst seien. Zu den Tatzeitpunkten seien jedoch die Abfallarten „Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)“ mit der SlNr. 35339 nach der Abfallverzeichnisverordnung 2020, Altöle mit der SlNr. 54102, Schlamm aus der Tankreinigung mit der SlNr. 54704 und sonstige Öl-Wassergemische mit der SlNr. 54408 von den erteilten Erlaubnissen nicht umfasst gewesen.Die F. Bau GmbH sei Inhaberin von Erlaubnissen zur Sammlung und Behandlung diverser Abfälle nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002, wobei mehrere hundert Abfallarten umfasst seien. Zu den Tatzeitpunkten seien jedoch die Abfallarten „Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)“ mit der SlNr. 35339 nach der Abfallverzeichnisverordnung 2020, Altöle mit der SlNr. 54102, Schlamm aus der Tankreinigung mit der SlNr. 54704 und sonstige Öl-Wassergemische mit der SlNr. 54408 von den erteilten Erlaubnissen nicht umfasst gewesen.
5
Im Jahr 2022 habe die F. Bau GmbH von einer näher bezeichneten Baugesellschaft „im Rahmen eines Auftrags zum Abbruch und [zur] Entsorgung von Gebäuden“ Abfälle übernommen, ohne im Besitz der nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein, nämlich am 5. April 2022 4.000 kg Altöle (SlNr. 54102) und 640 kg Schlamm aus der Tankreinigung (SlNr. 54704) sowie am 12. Mai 2022 20 kg Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen und Leuchtstoffröhren; SlNr. 35339). Die Abfälle seien von der F. Bau GmbH in der Folge an zwei andere Unternehmen weitergegeben worden. Im Jahr 2022 habe die F. Bau GmbH von einer näher bezeichneten Baugesellschaft „im Rahmen eines Auftrags zum Abbruch und [zur] Entsorgung von Gebäuden“ Abfälle übernommen, ohne im Besitz der nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein, nämlich am 5. April 2022 4.000 kg Altöle (SlNr. 54102) und 640 kg Schlamm aus der Tankreinigung (SlNr. 54704) sowie am 12. Mai 2022 20 kg Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen und Leuchtstoffröhren; SlNr. 35339). Die Abfälle seien von der F. Bau GmbH in der Folge an zwei andere Unternehmen weitergegeben worden.
6
Am 23. August 2022 habe die F. Bau GmbH von einem Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand unter anderem die Erhaltung von Straßen ist, „anlässlich eines Verkehrsunfalls“ 18.760 kg sonstige Öl-Wassergemische (SlNr. 54408) übernommen.
7
In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass die F. Bau GmbH hinsichtlich der anlässlich von Abbrucharbeiten übernommenen Abfälle im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019) nicht etwa Abfallersterzeugerin nach § 2 Abs. 6 Z 2 lit. a AWG 2002, sondern Abfallsammlerin nach § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 gewesen sei. Gleiches gelte auch hinsichtlich der entgegengenommenen Öl-Wassergemische.In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass die F. Bau GmbH hinsichtlich der anlässlich von Abbrucharbeiten übernommenen Abfälle im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019) nicht etwa Abfallersterzeugerin nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AWG 2002, sondern Abfallsammlerin nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 gewesen sei. Gleiches gelte auch hinsichtlich der entgegengenommenen Öl-Wassergemische.
8
Die Ausnahmeregelungen nach Z 5 und Z 11 des § 24a Abs. 2 AWG 2002 kämen entgegen den Annahmen des Revisionswerbers nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der Z 11 sei zu beachten, dass nach den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf IA 887/A BlgNR 26. GP 13) Personen, die auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten durchführten, z.B. jene die Deponien betrieben oder Recyclingbaustoffe herstellten, von der Ausnahme nicht umfasst sein sollten. Die F. Bau GmbH verfüge über eine Erlaubnis zur Sammlung von bestimmten Abfällen nach § 24a Abs. 1 AWG 2002. Sie trete somit als Abfallsammlerin am Markt auf. Sie habe jedenfalls einen Erwerbsschwerpunkt in der Abfallwirtschaft, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, dass nur 7,4 % des Umsatzes auf die bloße Abfallsammlung und -behandlung entfielen. Auch die Z 5 des § 24a Abs. 2 AWG 2002 komme nicht zur Anwendung. Die F. Bau GmbH habe nämlich nicht dargelegt, selbst Produkte abzugeben, die den übernommenen Abfällen gleichwertig gewesen wären. Die Ausnahmeregelungen nach Ziffer 5 und Ziffer 11, des Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 kämen entgegen den Annahmen des Revisionswerbers nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der Ziffer 11, sei zu beachten, dass nach den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf IA 887/A BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 13) Personen, die auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten durchführten, z.B. jene die Deponien betrieben oder Recyclingbaustoffe herstellten, von der Ausnahme nicht umfasst sein sollten. Die F. Bau GmbH verfüge über eine Erlaubnis zur Sammlung von bestimmten Abfällen nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002. Sie trete somit als Abfallsammlerin am Markt auf. Sie habe jedenfalls einen Erwerbsschwerpunkt in der Abfallwirtschaft, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, dass nur 7,4 % des Umsatzes auf die bloße Abfallsammlung und -behandlung entfielen. Auch die Ziffer 5, des Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 komme nicht zur Anwendung. Die F. Bau GmbH habe nämlich nicht dargelegt, selbst Produkte abzugeben, die den übernommenen Abfällen gleichwertig gewesen wären.
9
Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung sei somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Umstände aus denen sich im Sinn von § 5 Abs. 1 VStG ergeben hätte, dass den Revisionswerber kein Verschulden treffe, ergäben sich nicht. Der Schuldspruch sei daher zu bestätigen gewesen, wobei jedoch die Umschreibung der Tat zu berichtigen gewesen sei. Insoweit sei zu beachten, dass die Übernahmezeitpunkte des Abfalls am 5. April 2022 und 12. Mai 2022 im Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses bereits angeführt gewesen seien, sodass die - insoweit zu berichtigenden - Tatzeitpunkte für den Revisionswerber erkennbar gewesen seien.Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung sei somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Umstände aus denen sich im Sinn von Paragraph 5, Absatz eins, VStG ergeben hätte, dass den Revisionswerber kein Verschulden treffe, ergäben sich nicht. Der Schuldspruch sei daher zu bestätigen gewesen, wobei jedoch die Umschreibung der Tat zu berichtigen gewesen sei. Insoweit sei zu beachten, dass die Übernahmezeitpunkte des Abfalls am 5. April 2022 und 12. Mai 2022 im Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses bereits angeführt gewesen seien, sodass die - insoweit zu berichtigenden - Tatzeitpunkte für den Revisionswerber erkennbar gewesen seien.
10
Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege.Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Auslegung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13
In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit - über die vom Verwaltungsgericht selbst formulierte Frage der Auslegung von § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 hinaus - vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es hinsichtlich der zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Tat die Tatzeit ausgewechselt habe.In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit - über die vom Verwaltungsgericht selbst formulierte Frage der Auslegung von Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 hinaus - vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es hinsichtlich der zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Tat die Tatzeit ausgewechselt habe.
14
Es trifft zu, dass eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw. einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 28.5.2025, Ra 2024/07/0022, mwN).Es trifft zu, dass eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw. einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , etwa VwGH 28.5.2025, Ra 2024/07/0022, mwN).
15
Dem Revisionswerber wurde bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. August 2022 mitgeteilt, auf welche Abfälle sich die Vorwürfe bezogen, wobei sich aus den mitübermittelten Begleitscheinen auch der Zeitpunkt der Übernahme dieser Abfälle durch die F. Bau GmbH ergab. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, enthielt in der Folge auch der Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH Steyr-Land vom 17. April 2023 ausdrücklich die Angabe, wann die „Übernahme“ der einzelnen gefährlichen Abfälle stattgefunden habe, hinsichtlich der eine „Sammlung (Übernahme)“, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, vorgeworfen wurde. Entgegen den Annahmen der Revision hat das Verwaltungsgericht daher keine Auswechslung der Tat vorgenommen, indem es die Tatzeit auf die Zeitpunkte der - bereits zuvor mitgeteilten - Übernahmen der Abfälle berichtigte.Dem Revisionswerber wurde bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. August 2022 mitgeteilt, auf welche Abfälle sich die Vorwürfe bezogen, wobei sich aus den mitübermittelten Begleitscheinen auch der Zeitpunkt der Übernahme dieser Abfälle durch die F. Bau GmbH ergab. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, enthielt in der Folge auch der Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH Steyr-Land vom 17. April 2023 ausdrücklich die Angabe, wann die „Übernahme“ der einzelnen gefährlichen Abfälle stattgefunden habe, hinsichtlich der eine „Sammlung (Übernahme)“, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, vorgeworfen wurde. Entgegen den Annahmen der Revision hat das Verwaltungsgericht daher keine Auswechslung der Tat vorgenommen, indem es die Tatzeit auf die Zeitpunkte der - bereits zuvor mitgeteilten - Übernahmen der Abfälle berichtigte.
16
Im Weiteren knüpft die Revision unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit an die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts an und macht geltend, die Auslegung des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 durch das Verwaltungsgericht widerspreche dem Wortlaut der Bestimmung.Im Weiteren knüpft die Revision unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit an die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts an und macht geltend, die Auslegung des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 durch das Verwaltungsgericht widerspreche dem Wortlaut der Bestimmung.
17
Die Revision ist in diesem Sinn zulässig. Sie ist auch berechtigt.
18
§ 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Z 9 und Abs. 6 Z 3, § 24a Abs. 1 und Abs. 2 Z 11 sowie § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 lauten auszugsweise:Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5, Ziffer 9 und Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 24 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 11, sowie Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,Paragraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.
deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. [...]

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

9.
ist ‚Sammlung‘ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

3.
ist ‚Abfallsammler‘ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
a)
abholt,
b)
entgegennimmt oder
c)
über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. [...]Paragraph 24 a, (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. [...]

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

11.
Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben;

Strafhöhe

§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer

7.
die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder 6a oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“

19
Nach § 24a AWG 2002 bedarf sowohl die Sammlung als auch der Behandlung von Abfällen einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann (Abs. 1), wobei von dieser Erlaubnispflicht jedoch Ausnahmen vorgesehen sind (Abs. 2).Nach Paragraph 24 a, AWG 2002 bedarf sowohl die Sammlung als auch der Behandlung von Abfällen einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann (Absatz eins,), wobei von dieser Erlaubnispflicht jedoch Ausnahmen vorgesehen sind (Absatz 2,).
20
Mit der AWG 2002-Rechtsbereinigungsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 71/2019, wurde unter anderem die Z 11 in § 24a Abs. 2 AWG 2002 eingefügt. In der - bereits vom Verwaltungsgericht zitierten - Begründung des Initiativantrages (IA 887/A BlgNR 26. GP 13) wurde zu dieser Bestimmung festgehalten:Mit der AWG 2002-Rechtsbereinigungsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, wurde unter anderem die Ziffer 11, in Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 eingefügt. In der - bereits vom Verwaltungsgericht zitierten - Begründung des Initiativantrages (IA 887/A BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 13) wurde zu dieser Bestimmung festgehalten:

„Installateure, Wartungsfirmen, Baufirmen, Gärtner etc., die im Zuge ihrer Tätigkeit anfallende Abfälle Dritter sammeln, sollen, soweit sie nicht einen Erwerbsschwerpunkt in der Sammlung von Abfällen haben und unter der Voraussetzung, dass sie diese Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden. Nicht von der Ausnahme umfasst sind Personen, die auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten durchführen, zB jene Personen, die Deponien betreiben oder Recycling-Baustoffe herstellen.“

21
Der Ausnahmetatbestand der Z 11 des § 24a Abs. 2 AWG 2002 setzt nach dem klaren Wortlaut zunächst voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit, aus deren Anlass die Abfälle übernommen werden, nicht selbst eine auf die Sammlung von Abfällen gerichtete Tätigkeit ist. Darüber hinaus müssen - wie auch in den zitierten Gesetzesmaterialien betont wird - die Abfälle aus Anlass dieser wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. im Zuge des Auftrags „anfallen“ und übernommen werden, was nur so verstanden werden kann, dass das Eintreten der Abfalleigenschaft (§ 2 Abs. 1 AWG 2002) mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen muss. Nach der Sammlung müssen die Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden. Der Ausnahmetatbestand der Ziffer 11, des Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 setzt nach dem klaren Wortlaut zunächst voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit, aus deren Anlass die Abfälle übernommen werden, nicht selbst eine auf die Sammlung von Abfällen gerichtete Tätigkeit ist. Darüber hinaus müssen - wie auch in den zitierten Gesetzesmaterialien betont wird - die Abfälle aus Anlass dieser wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. im Zuge des Auftrags „anfallen“ und übernommen werden, was nur so verstanden werden kann, dass das Eintreten der Abfalleigenschaft (Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002) mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen muss. Nach der Sammlung müssen die Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden.
22
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die im Gesetz genannten Beispiele für infrage kommende Tätigkeiten verdeutlicht. Werden etwa im Zuge eines Auftrags zur Reparatur, Instandhaltungen oder Wartung von Gegenständen Teile entnommen oder ausgetauscht, die in der Folge den Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 erfüllen, fällt die Übernahme dieser entnommenen oder ausgetauschten Teile unter den Ausnahmetatbestand der Z 11. Auch ist nicht zweifelhaft, dass der bei Aushubarbeiten anfallende Bodenaushub bzw. das bei Abbrucharbeiten entstandene Abbruchmaterial, der bzw. das im Auftrag des Bauherrn von der Baustelle verbracht wird (vgl. insoweit zum Eintritt der Abfalleigenschaft etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2016/05/0012, mwN), von der Bestimmung erfasst werden und die Verbringung solcher Abfälle durch den Auftragnehmer im Zuge der Abbruch- oder Aushubarbeiten daher keiner Bewilligung nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 bedarf.Dieses Auslegungsergebnis wird durch die im Gesetz genannten Beispiele für infrage kommende Tätigkeiten verdeutlicht. Werden etwa im Zuge eines Auftrags zur Reparatur, Instandhaltungen oder Wartung von Gegenständen Teile entnommen oder ausgetauscht, die in der Folge den Abfallbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 erfüllen, fällt die Übernahme dieser entnommenen oder ausgetauschten Teile unter den Ausnahmetatbestand der Ziffer 11, Auch ist nicht zweifelhaft, dass der bei Aushubarbeiten anfallende Bodenaushub bzw. das bei Abbrucharbeiten entstandene Abbruchmaterial, der bzw. das im Auftrag des Bauherrn von der Baustelle verbracht wird vergleiche , insoweit zum Eintritt der Abfalleigenschaft etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2016/05/0012, mwN), von der Bestimmung erfasst werden und die Verbringung solcher Abfälle durch den Auftragnehmer im Zuge der Abbruch- oder Aushubarbeiten daher keiner Bewilligung nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 bedarf.
23
Nicht ausreichend wäre es dagegen, dass Materialien, bei denen der Eintritt der Abfalleigenschaft nicht mit der ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang steht, bloß anlässlich der Verrichtung des Auftrags übergeben bzw. eingesammelt werden. Daher fallen etwa in einem abzubrechenden Gebäude befindliche Einrichtungsgegenstände oder sonstige Sachen, die von diesem Gebäude wirtschaftlich trennbar sind, denen sich der Auftraggeber aber im Sinn von § 2 Abs. 1 AWG 2002 entledigen will, mangels Zusammenhangs des Entstehens der Abfalleigenschaft mit den Abbrucharbeiten nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002. Nicht ausreichend wäre es dagegen, dass Materialien, bei denen der Eintritt der Abfalleigenschaft nicht mit der ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang steht, bloß anlässlich der Verrichtung des Auftrags übergeben bzw. eingesammelt werden. Daher fallen etwa in einem abzubrechenden Gebäude befindliche Einrichtungsgegenstände oder sonstige Sachen, die von diesem Gebäude wirtschaftlich trennbar sind, denen sich der Auftraggeber aber im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 entledigen will, mangels Zusammenhangs des Entstehens der Abfalleigenschaft mit den Abbrucharbeiten nicht unter den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002.
24
Vor dem Hintergrund, dass die wirtschaftliche Tätigkeit, aus deren Anlass die Abfälle übernommen werden, nicht selbst eine auf die Sammlung von Abfällen gerichtete Tätigkeit sein darf, werden Tätigkeiten, die nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen maßgeblich auf eine Sammlung von Abfällen - etwa in Hinblick auf eine erforderliche Abfallbehandlung - gerichtet sind, auch dann nicht erfasst, wenn mit der Erfüllung des Auftrags andere Tätigkeiten - etwa Aushub- oder Abbrucharbeiten - verbunden sind. Werden daher etwa Aushubarbeiten durchgeführt, um kontaminiertes Erdreich, das Abfall im Sinne des im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AWG 2002 darstellt, zu entfernen (vgl. insoweit zur Abfalleigenschaft VwGH 24.5.2016, 2013/07/0236, mwN), liegt eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 schon deshalb nicht vor.Vor dem Hintergrund, dass die wirtschaftliche Tätigkeit, aus deren Anlass die Abfälle übernommen werden, nicht selbst eine auf die Sammlung von Abfällen gerichtete Tätigkeit sein darf, werden Tätigkeiten, die nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen maßgeblich auf eine Sammlung von Abfällen - etwa in Hinblick auf eine erforderliche Abfallbehandlung - gerichtet sind, auch dann nicht erfasst, wenn mit der Erfüllung des Auftrags andere Tätigkeiten - etwa Aushub- oder Abbrucharbeiten - verbunden sind. Werden daher etwa Aushubarbeiten durchgeführt, um kontaminiertes Erdreich, das Abfall im Sinne des im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AWG 2002 darstellt, zu entfernen vergleiche , insoweit zur Abfalleigenschaft VwGH 24.5.2016, 2013/07/0236, mwN), liegt eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 schon deshalb nicht vor.
25
Mit der Erfüllung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in diesem Sinn hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat es - wie auch die BH Steyr-Land - aus den zitierten Gesetzesmaterialien abgeleitet, dass § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 generell nicht für eine Person in Betracht komme, die über eine Erlaubnis zur Sammlung bestimmter Abfälle verfüge und als Abfallsammlerin am Markt auftrete. Es trifft zu, dass die Aussagen in der Begründung des Initiativantrages in diesem Sinn verstanden werden könnten. Insoweit ist aber zu beachten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt (vgl. etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041, mwN). Gesetzesmaterialien, die den aus dem Gesetzestext und der Systematik des Gesetzes gewonnenen Interpretationsergebnissen widersprechen, kommt keine Bedeutung bei der Auslegung des Gesetzes zu (vgl. VwGH 7.11.2024, Ra 2023/10/0343, mwN).Mit der Erfüllung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in diesem Sinn hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat es - wie auch die BH Steyr-Land - aus den zitierten Gesetzesmaterialien abgeleitet, dass Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 generell nicht für eine Person in Betracht komme, die über eine Erlaubnis zur Sammlung bestimmter Abfälle verfüge und als Abfallsammlerin am Markt auftrete. Es trifft zu, dass die Aussagen in der Begründung des Initiativantrages in diesem Sinn verstanden werden könnten. Insoweit ist aber zu beachten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt vergleiche , etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041, mwN). Gesetzesmaterialien, die den aus dem Gesetzestext und der Systematik des Gesetzes gewonnenen Interpretationsergebnissen widersprechen, kommt keine Bedeutung bei der Auslegung des Gesetzes zu vergleiche , VwGH 7.11.2024, Ra 2023/10/0343, mwN).
26
Der Revision ist zuzustimmen, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts keine Grundlage im Gesetzeswortlaut hat. Zwar verlangt § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 - wie dargestellt -, dass die wirtschaftliche Tätigkeit, aus deren Anlass die Abfälle übernommen werden, nicht selbst eine auf Sammlung von Abfällen gerichtete Tätigkeit ist. Das Gesetz stellt jedoch auf die konkret ausgeübte Tätigkeit und nicht darauf ab, welche anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Auftragnehmer verrichtet werden bzw. ob das die Tätigkeit ausführende Unternehmen Berechtigungen nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 innehat.Der Revision ist zuzustimmen, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts keine Grundlage im Gesetzeswortlaut hat. Zwar verlangt Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 - wie dargestellt -, dass die wirtschaftliche Tätigkeit, aus deren Anlass die Abfälle übernommen werden, nicht selbst eine auf Sammlung von Abfällen gerichtete Tätigkeit ist. Das Gesetz stellt jedoch auf die konkret ausgeübte Tätigkeit und nicht darauf ab, welche anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Auftragnehmer verrichtet werden bzw. ob das die Tätigkeit ausführende Unternehmen Berechtigungen nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 innehat.
27
Wird ein Unternehmen daher in verschiedenen Geschäftszweigen tätig, steht allein der Umstand, dass auch eine Sammlung von Abfällen durchgeführt wird und insoweit auch eine Berechtigung nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 erteilt wurde, der Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach Z 11 des § 24a Abs. 2 AWG 2002 bei Ausübung einer anderen nicht auf eine Sammlung von Abfällen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegen. Im vorliegenden Fall kann somit daraus, dass die F. Bau GmbH Inhaberin von Berechtigungen zur Sammlung bestimmter Abfälle ist und auch als Abfallsammlerin tätig wird, nicht der Schluss gezogen werden, dass schon deshalb im Zuge von Abbruch-, Aushub- oder sonstigen Tätigkeiten angefallene und übernommene Abfälle nicht unter den Ausnahmetatbestand fallen könnten. Eine andere Sichtweise würde die F. Bau GmbH im Übrigen gegenüber anderen Bauunternehmen, die über keine Erlaubnisse nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 verfügen, bei der Durchführung bloßer Bau-, Abbruch- oder Aushubarbeiten benachteiligen, ohne dass dafür eine Rechtfertigung im Sinn der Ziele und Grundsätze, nach denen die Abfallwirtschaft gemäß § 1 AWG 2002 auszurichten ist, erkennbar wäre.Wird ein Unternehmen daher in verschiedenen Geschäftszweigen tätig, steht allein der Umstand, dass auch eine Sammlung von Abfällen durchgeführt wird und insoweit auch eine Berechtigung nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erteilt wurde, der Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach Ziffer 11, des Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 bei Ausübung einer anderen nicht auf eine Sammlung von Abfällen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegen. Im vorliegenden Fall kann somit daraus, dass die F. Bau GmbH Inhaberin von Berechtigungen zur Sammlung bestimmter Abfälle ist und auch als Abfallsammlerin tätig wird, nicht der Schluss gezogen werden, dass schon deshalb im Zuge von Abbruch-, Aushub- oder sonstigen Tätigkeiten angefallene und übernommene Abfälle nicht unter den Ausnahmetatbestand fallen könnten. Eine andere Sichtweise würde die F. Bau GmbH im Übrigen gegenüber anderen Bauunternehmen, die über keine Erlaubnisse nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 verfügen, bei der Durchführung bloßer Bau-, Abbruch- oder Aushubarbeiten benachteiligen, ohne dass dafür eine Rechtfertigung im Sinn der Ziele und Grundsätze, nach denen die Abfallwirtschaft gemäß Paragraph eins, AWG 2002 auszurichten ist, erkennbar wäre.
28
Zur Beurteilung, ob die F. Bau GmbH sich hinsichtlich der Sammlung der Abfälle, hinsichtlich der die Verwaltungsübertretungen nach 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 vorgeworfen werden, auf § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 berufen konnte, bedarf es somit der Auseinandersetzung mit den genannten Voraussetzungen dieses Tatbestandes im vorliegenden Einzelfall. Dazu sind eindeutige Sachverhaltsfeststellungen zum erteilten Auftrag bzw. zu den tatsächlich von der F. Bau GmbH jeweils verrichteten Tätigkeiten und zu den übernommenen Abfällen erforderlich, die eine Beurteilung im Sinn der dargestellten Grundsätze ermöglichen, wobei das Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen ist.Zur Beurteilung, ob die F. Bau GmbH sich hinsichtlich der Sammlung der Abfälle, hinsichtlich der die Verwaltungsübertretungen nach 79 Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 vorgeworfen werden, auf Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 berufen konnte, bedarf es somit der Auseinandersetzung mit den genannten Voraussetzungen dieses Tatbestandes im vorliegenden Einzelfall. Dazu sind eindeutige Sachverhaltsfeststellungen zum erteilten Auftrag bzw. zu den tatsächlich von der F. Bau GmbH jeweils verrichteten Tätigkeiten und zu den übernommenen Abfällen erforderlich, die eine Beurteilung im Sinn der dargestellten Grundsätze ermöglichen, wobei das Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen ist.
29
Da das Verwaltungsgericht - wie dargestellt - die Rechtslage hinsichtlich der Ausnahmetatbestandes nach § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht - wie dargestellt - die Rechtslage hinsichtlich der Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
30
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 VwGG abgesehen werden.
31
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. September 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070004.J00

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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