RS Vwgh 2008/4/28 2005/12/0059

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §69;
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;
DVG 1984 §12 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs2;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2001/I/010;
PTSG 1996 §17 Abs3 Z2 idF 1999/I/161;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die bescheidförmige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist von jener Behörde auszusprechen, die den dienstrechtlichen Bescheid erlässt oder erlassen hat, d.h. von der Dienstbehörde erster Instanz (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2007, Zl. 2007/12/0002). Das BDG 1979 sieht für den Fall der Verweigerung (der Verlängerung) eines Karenzurlaubes nicht vor, dass einer dagegen erhobenen Berufung aufschiebende Wirkung zukäme; aufschiebende Wirkung kann einer Berufung daher nur nach § 12 Abs. 2 DVG durch die Dienstbehörde erster Instanz zuerkannt werden. Im vorliegenden Beschwerdefall war Dienstbehörde erster Instanz das durch § 17 Abs. 3 Z. 2 Poststrukturgesetz (BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 161/1999) eingerichtete Personalamt Innsbruck, das nach dem Gesagten zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 12 Abs. 2 DVG zuständig gewesen wäre. Diese Behörde hat aber über den betreffenden Antrag nicht entschieden, vielmehr wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst durch den angefochtenen Bescheid gemeinsam mit der Berufung durch das Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post AG (belangte Behörde) abgewiesen, dem nach § 17 Abs. 2 (idF BGBl. I Nr. 10/2001) und 4 Poststrukturgesetz iVm § 2 Abs. 2 DVG die Funktion der Berufungsbehörde zukommt. Damit hat die belangte Behörde jedoch eine ihr nach dem Gesetz nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen wahrzunehmen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X02

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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