1
Mit dem angefochtenen, im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2025 mündlich verkündeten und mit 26. März 2025 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - insoweit in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 17. Oktober 2024 - der Revisionswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und somit als nach außen vertretungsbefugtem Organ der mitbeteiligten Partei eine Übertretung des § 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zur Last und verhängte deshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe; ferner wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen, im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2025 mündlich verkündeten und mit 26. März 2025 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - insoweit in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 17. Oktober 2024 - der Revisionswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und somit als nach außen vertretungsbefugtem Organ der mitbeteiligten Partei eine Übertretung des Paragraph 29, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zur Last und verhängte deshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe; ferner wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgeschrieben.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich der vom Verwaltungsgericht als Revision vorgelegte „Antrag auf außerordentliche Überprüfung“.
3
Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG ist eine Revision, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG ist eine Revision, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
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Der Aktenlage nach enthielt die den Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellte Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2025 eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Ein solcher Antrag wurde von keiner der Verfahrensparteien gestellt.Der Aktenlage nach enthielt die den Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellte Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2025 eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Ein solcher Antrag wurde von keiner der Verfahrensparteien gestellt.
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Eine Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ist daher gemäß § 25a Abs. 4a VwGG jedenfalls unzulässig.Eine Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ist daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG jedenfalls unzulässig.
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Die vorliegende Revision war daher schon deshalb - ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der ihr weiter anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher schon deshalb - ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der ihr weiter anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2025