TE Vwgh Beschluss 2025/9/15 Ra 2025/11/0062

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Veröffentlicht am 15.09.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §29 Abs1
VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der N K in I (Slowenien) gegen das am 17. Februar 2025 mündlich verkündete und mit 26. März 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, Zl. LVwG 33.26-4328/2024-36, betreffend eine Angelegenheit nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Partei: M d.o.o.), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der N K in römisch eins (Slowenien) gegen das am 17. Februar 2025 mündlich verkündete und mit 26. März 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, Zl. LVwG 33.26-4328/2024-36, betreffend eine Angelegenheit nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Partei: M d.o.o.), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2025 mündlich verkündeten und mit 26. März 2025 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - insoweit in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 17. Oktober 2024 - der Revisionswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und somit als nach außen vertretungsbefugtem Organ der mitbeteiligten Partei eine Übertretung des § 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zur Last und verhängte deshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe; ferner wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen, im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2025 mündlich verkündeten und mit 26. März 2025 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - insoweit in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 17. Oktober 2024 - der Revisionswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und somit als nach außen vertretungsbefugtem Organ der mitbeteiligten Partei eine Übertretung des Paragraph 29, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zur Last und verhängte deshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe; ferner wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgeschrieben.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich der vom Verwaltungsgericht als Revision vorgelegte „Antrag auf außerordentliche Überprüfung“.
3
Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG ist eine Revision, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG ist eine Revision, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
4
Der Aktenlage nach enthielt die den Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellte Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2025 eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Ein solcher Antrag wurde von keiner der Verfahrensparteien gestellt.Der Aktenlage nach enthielt die den Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellte Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2025 eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Ein solcher Antrag wurde von keiner der Verfahrensparteien gestellt.
5
Eine Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ist daher gemäß § 25a Abs. 4a VwGG jedenfalls unzulässig.Eine Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ist daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG jedenfalls unzulässig.
6
Die vorliegende Revision war daher schon deshalb - ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der ihr weiter anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher schon deshalb - ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der ihr weiter anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110062.L00

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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