1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2023, mit dem in stattgebender Erledigung des Antrags des Mitbeteiligten vom 11. Mai 2021 eine positive Vorabfeststellung des Bedarfs an der Errichtung eines „zahnmedizinischen Instituts“ in der Art eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 17 Abs. 3 Vorarlberger Spitalgesetz (SpitalG) getroffen worden war, ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2023, mit dem in stattgebender Erledigung des Antrags des Mitbeteiligten vom 11. Mai 2021 eine positive Vorabfeststellung des Bedarfs an der Errichtung eines „zahnmedizinischen Instituts“ in der Art eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Vorarlberger Spitalgesetz (SpitalG) getroffen worden war, ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Österreichischen Zahnärztekammer.
3
Von der den Parteien des Revisionsverfahrens gemäß § 41 zweiter Satz VwGG gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die durch das SpitalG im Hinblick auf die grundsatzgesetzlichen Vorgaben (vgl. § 3a Abs. 8 iVm. § 65b Abs. 15 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz [KAKuG] in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023) erfolgte landesgesetzliche Neufestlegung des Kreises der revisionslegitimierten Formalparteien (vgl. insbesondere § 21 iVm. § 115 SpitalG) machten die Österreichische Zahnärztekammer sowie der Mitbeteiligte Gebrauch.Von der den Parteien des Revisionsverfahrens gemäß Paragraph 41, zweiter Satz VwGG gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die durch das SpitalG im Hinblick auf die grundsatzgesetzlichen Vorgaben vergleiche , Paragraph 3 a, Absatz 8, in Verbindung mit , Paragraph 65 b, Absatz 15, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz [KAKuG] in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,) erfolgte landesgesetzliche Neufestlegung des Kreises der revisionslegitimierten Formalparteien vergleiche , insbesondere Paragraph 21, in Verbindung mit , Paragraph 115, SpitalG) machten die Österreichische Zahnärztekammer sowie der Mitbeteiligte Gebrauch. 4
Die vorliegende Revision erweist sich - wie nachstehend dargelegt - mangels Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer als unzulässig:
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Die maßgeblichen Bestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024 - VUG 2024, BGBl. I Nr. 191/2023, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024 - VUG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,, lauten: „Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
§ 3a. (1) Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.Paragraph 3 a, (1) Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern Paragraph 42 d, nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, ist zulässig.
...
(8) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums - ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 - betroffene Sozialversicherungsträger, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.(8) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums - ausgenommen in den Fällen des Absatz 4, - betroffene Sozialversicherungsträger, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
...
§ 65bParagraph 65 b
...
(14) Die § 2b Abs. 2, § 3 Abs. 2a, 2b und 6, § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 10a Abs. 2 Z 8, § 19a Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 57 Abs. 1a, § 59 Abs. 6 Z 2, Abs. 11 bis 13, § 59d Abs. 3 Z 1 lit. c bis g, § 59e Abs. 1 und 2, § 59f, § 59g Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 sowie das Hauptstück G samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 und der Entfall der § 3a Abs. 3a, 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.(14) Die Paragraph 2 b, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2 a, 2 b und 6, Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, bis 5 und 8, Paragraph 3 b, Absatz 2,, Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 19 a, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 6, bis 8, Paragraph 57, Absatz eins a,, Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2,, Absatz 11, bis 13, Paragraph 59 d, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, bis g, Paragraph 59 e, Absatz eins, und 2, Paragraph 59 f,, Paragraph 59 g, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, sowie das Hauptstück G samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, und der Entfall der Paragraph 3 a, Absatz 3 a, 9, und 10 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(15) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2b Abs. 2, § 3 Abs. 2a, 2b und 6, § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 10a Abs. 2 Z 8, § 19a Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Z 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 sowie den Entfall der § 3a Abs. 3a, 9 und 10 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.“(15) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in Paragraph 2 b, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2 a, 2 b, und 6, Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, bis 5 und 8, Paragraph 3 b, Absatz 2,, Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 19 a, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 6, bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, sowie den Entfall der Paragraph 3 a, Absatz 3 a, 9, und 10 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.“
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Vor der Neufassung durch das VUG 2024 lautete § 3a Abs. 8 KAKuG wie folgt:Vor der Neufassung durch das VUG 2024 lautete Paragraph 3 a, Absatz 8, KAKuG wie folgt:
„(8) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.“„(8) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des Absatz 4, - betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3,
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Zu § 3a Abs. 8 KAKuG in der Fassung des VUG 2024 wird in den betreffenden Gesetzesmaterialien erläuternd Folgendes ausgeführt (RV 2310 BlgNR 27. GP, 7):Zu Paragraph 3 a, Absatz 8, KAKuG in der Fassung des VUG 2024 wird in den betreffenden Gesetzesmaterialien erläuternd Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 2310, BlgNR 27. GP, 7):
„Zu § 3a Abs. 4, 5 und 8:„Zu Paragraph 3 a, Absatz 4, 5, und 8:
Im Hinblick auf eine stärkere Verbindlichkeit der Planung sowie im Sinne einer Entbürokratisierung und einer effizienten Gestaltung der Bewilligungsverfahren von bettenführenden Krankenanstalten kann für den Fall, dass der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang per Verordnung gemäß § 23 oder § 24 verbindlich erklärt wurde, die Bedarfsprüfung entfallen. Dies insbesondere deshalb, da der Bedarf bereits bei der Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (§ 18 G-ZG) geprüft wurde. Zur Sicherstellung einer raschen Umsetzung der verbindlichen Planung und Schaffung geeigneter Versorgungsstrukturen werden auch die Partei- und Stellungnahmerechte in Abs. 6 angepasst, zumal die betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ohnehin zum ÖSG bzw. den RSG Stellungnahmerechte haben (§ 20 Abs. 4, § 21 Abs. 10 G-ZG).“Im Hinblick auf eine stärkere Verbindlichkeit der Planung sowie im Sinne einer Entbürokratisierung und einer effizienten Gestaltung der Bewilligungsverfahren von bettenführenden Krankenanstalten kann für den Fall, dass der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang per Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, verbindlich erklärt wurde, die Bedarfsprüfung entfallen. Dies insbesondere deshalb, da der Bedarf bereits bei der Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (Paragraph 18, G-ZG) geprüft wurde. Zur Sicherstellung einer raschen Umsetzung der verbindlichen Planung und Schaffung geeigneter Versorgungsstrukturen werden auch die Partei- und Stellungnahmerechte in Absatz 6, angepasst, zumal die betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ohnehin zum ÖSG bzw. den RSG Stellungnahmerechte haben (Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 10, G-ZG).“
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Die maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Spitalgesetzes (SpitalG), LGBl. Nr. 54/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2024, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Spitalgesetzes (SpitalG), Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024,, lauten:
„§ 17
Errichtungsbewilligung
(1) Krankenanstalten dürfen - unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften - nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.
...
(3) Anträge auf Vorabfeststellung, ob ein Bedarf vorliegt, sind zulässig. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 3 bis 5 gelten sinngemäß.(3) Anträge auf Vorabfeststellung, ob ein Bedarf vorliegt, sind zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins und 3 bis 5 gelten sinngemäß.
...
§ 21Paragraph 21
Besondere Parteien und Stellungnahmerechte im Errichtungsbewilligungsverfahren
(1) Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung (§ 17 Abs. 2) sowie im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes (§ 17 Abs. 3) hinsichtlich des nach § 18a Abs. 4 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung; sie haben allfällige Stellungnahmen im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzugeben. Der gesetzlichen Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und bei selbständigen Ambulatorien der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien der Österreichischen Zahnärztekammer) ist in den genannten Verfahren die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu erstatten.(1) Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung (Paragraph 17, Absatz 2,) sowie im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes (Paragraph 17, Absatz 3,) hinsichtlich des nach Paragraph 18 a, Absatz 4, zu prüfenden Bedarfes Parteistellung; sie haben allfällige Stellungnahmen im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzugeben. Der gesetzlichen Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und bei selbständigen Ambulatorien der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien der Österreichischen Zahnärztekammer) ist in den genannten Verfahren die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu erstatten.
...
(4) Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben in den Verfahren gemäß Abs. 1 das Recht, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.(4) Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben in den Verfahren gemäß Absatz eins, das Recht, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben.
...
§ 115Paragraph 115
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 60/2024Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024,
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 60/2024, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 2 Abs. 3 lit. a und i, 8 Abs. 3 lit. a und c, 8b Abs. 1, 8c Abs. 1, 11 Abs. 3, 11a Abs. 6, 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, 17 Abs. 5, 18 Abs. 3, 32 Abs. 3a und Abs. 8, 36 Abs. 2 lit. h, 37 Abs. 2 und 69 Abs. 4, die Überschriften der §§ 58 und 69 sowie Art. II Z. 9, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.(1) Das Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 2, Absatz 3, Litera a, und i, 8 Absatz 3, Litera a, und c, 8b Absatz eins, 8 c, Absatz eins, 11, Absatz 3, 11 a, Absatz 6, 13, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, 17, Absatz 5, 18, Absatz 3, 32, Absatz 3 a und Absatz 8, 36, Absatz 2, Litera h,, 37 Absatz 2, und 69 Absatz 4,, die Überschriften der Paragraphen 58 und 69 sowie Artikel römisch zwei, Ziffer 9,, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 2 Abs. 3 lit. a und i, 8 Abs. 3 lit. a und c, 8b Abs. 1, 8c Abs. 1, 11 Abs. 3, 11a Abs. 6, 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, 17 Abs. 5, 18 Abs. 3, 32 Abs. 3a und Abs. 8, 36 Abs. 2 lit. h, 37 Abs. 2 und 69 Abs. 4, die Überschriften der §§ 58 und 69 sowie Art. II Z. 9 durch LGBl. Nr. 60/2024 treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.(2) Die Änderungen betreffend die Paragraphen 2, Absatz 3, Litera a und i, 8 Absatz 3, Litera a, und c, 8b Absatz eins, 8 c, Absatz eins, 11, Absatz 3, 11 a, Absatz 6, 13, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, 17, Absatz 5, 18, Absatz 3, 32, Absatz 3 a und Absatz 8, 36, Absatz 2, Litera h,, 37 Absatz 2, und 69 Absatz 4,, die Überschriften der Paragraphen 58, und 69 sowie Artikel römisch zwei, Ziffer 9, durch Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.
(3) Im Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Errichtungsbewilligung (§ 17 Abs. 2) sowie die Vorabfeststellung des Bedarfes (§ 17 Abs. 3) sind nach der Rechtslage vor LGBl. Nr. 60/2024 zu beenden.“(3) Im Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Errichtungsbewilligung (Paragraph 17, Absatz 2,) sowie die Vorabfeststellung des Bedarfes (Paragraph 17, Absatz 3,) sind nach der Rechtslage vor Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, zu beenden.“
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In den Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl. Nr. 60/2024 wird betreffend § 21 sowie § 115 SpitalG auszugsweise Folgendes festgehalten (ErläutRV 105/2024 Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 5/7):In den Gesetzesmaterialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, wird betreffend Paragraph 21, sowie Paragraph 115, SpitalG auszugsweise Folgendes festgehalten (ErläutRV 105 aus 2024, Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 5/7):
„Zu Z. 33, 35 und 36 (Art. I § 21 Abs. 1, 3 und 4): „Zu Ziffer 33, 35 und 36 (Artikel römisch eins, Paragraph 21, Absatz eins, 3, und 4):
Zur Sicherstellung einer raschen Umsetzung der verbindlichen Planung und zur Schaffung geeigneter Versorgungsstrukturen werden die Partei- und Stellungnahmerechte im Errichtungsbewilligungsverfahren an die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der §§ 3 Abs. 6 und 3a Abs. 5 und 8 KAKuG in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 angepasst. Dies stimmt mit den Regelungen zum ÖSG bzw. RSG insoweit überein, als den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen auch im Verfahren vor Beschlussfassung des ÖSG bzw. RSG Stellungnahmerechte eingeräumt wurden (vgl. die §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 10 Z. 2 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz bzw. § 41 Abs. 4 Landesgesundheitsfondsgesetz).Zur Sicherstellung einer raschen Umsetzung der verbindlichen Planung und zur Schaffung geeigneter Versorgungsstrukturen werden die Partei- und Stellungnahmerechte im Errichtungsbewilligungsverfahren an die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 6, und 3a Absatz 5, und 8 KAKuG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, angepasst. Dies stimmt mit den Regelungen zum ÖSG bzw. RSG insoweit überein, als den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen auch im Verfahren vor Beschlussfassung des ÖSG bzw. RSG Stellungnahmerechte eingeräumt wurden vergleiche , die Paragraphen 20, Absatz 4, und 21 Absatz 10, Ziffer 2, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz bzw. Paragraph 41, Absatz 4, Landesgesundheitsfondsgesetz).
...
Zu Z. 59 (Art. I § 115):Zu Ziffer 59, (Artikel römisch eins, Paragraph 115,):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle.
Entsprechend § 65b Abs. 15 KAKuG in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 hat die Landesgesetzgebung die Ausführungsbestimmungen zu den grundsatzgesetzlichen Änderungen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen. Entsprechend Paragraph 65 b, Absatz 15, KAKuG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, hat die Landesgesetzgebung die Ausführungsbestimmungen zu den grundsatzgesetzlichen Änderungen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.
Die weiteren Änderungen treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
Zum Zeitpunkt der Kundmachung der gegenständlichen Novelle anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Errichtungsbewilligung sowie die Vorabfeststellung des Bedarfs sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle zu beenden. Wird die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz an die Landesregierung zurückverwiesen, so ist in dem von der Landesregierung fortzuführenden Verfahren die neue Rechtslage anzuwenden.“Zum Zeitpunkt der Kundmachung der gegenständlichen Novelle anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Errichtungsbewilligung sowie die Vorabfeststellung des Bedarfs sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle zu beenden. Wird die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz an die Landesregierung zurückverwiesen, so ist in dem von der Landesregierung fortzuführenden Verfahren die neue Rechtslage anzuwenden.“
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In der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 sah § 21 Abs. 1 lit. c SpitalG vor, dass die Österreichische Zahnärztekammer bei Zahnambulatorien u.a. in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs hinsichtlich des (nach § 18a Abs. 3 leg. cit. in der damaligen Fassung) zu prüfenden Bedarfs Parteistellung sowie das Recht hatte, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.In der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, sah Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, SpitalG vor, dass die Österreichische Zahnärztekammer bei Zahnambulatorien u.a. in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs hinsichtlich des (nach Paragraph 18 a, Absatz 3, leg. cit. in der damaligen Fassung) zu prüfenden Bedarfs Parteistellung sowie das Recht hatte, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben.
Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Erkenntnis gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer am 12. März 2024 erlassen und die Revision gegen dieses Erkenntnis am 19. April 2024 eingebracht. Die Novelle des SpitalG LGBl. Nr. 60/2024 wurde am 12. September 2024 kundgemacht und die hier maßgebliche Bestimmung des § 21 über die Partei- und Stellungnahmerechte in der Fassung dieser Novelle (rückwirkend) mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt.Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Erkenntnis gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer am 12. März 2024 erlassen und die Revision gegen dieses Erkenntnis am 19. April 2024 eingebracht. Die Novelle des SpitalG Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, wurde am 12. September 2024 kundgemacht und die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 21, über die Partei- und Stellungnahmerechte in der Fassung dieser Novelle (rückwirkend) mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt.
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Im vorliegenden Revisionsverfahren stützt die Österreichische Zahnärztekammer ihre Legitimation zur Erhebung der gegenständlichen Revision auf Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm. § 21 Abs. 1 lit. c SpitalG in der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und der vor dem 12. September 2024 erfolgten Einbringung der vorliegenden Revision geltenden - Fassung vor der (u.a. bezüglich des § 21 SpitalG) rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 60/2024 (ausgegeben am 12. September 2024).Im vorliegenden Revisionsverfahren stützt die Österreichische Zahnärztekammer ihre Legitimation zur Erhebung der gegenständlichen Revision auf Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, SpitalG in der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und der vor dem 12. September 2024 erfolgten Einbringung der vorliegenden Revision geltenden - Fassung vor der (u.a. bezüglich des Paragraph 21, SpitalG) rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, (ausgegeben am 12. September 2024).
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Dem durch die Novelle LGBl. Nr. 60/2024 neugefassten § 21 Abs. 4 SpitalG zufolge haben nunmehr (u.a.) in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs von selbständigen Zahnambulatorien (nur noch) die betroffenen Sozialversicherungsträger Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben (nur noch) die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.Dem durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, neugefassten Paragraph 21, Absatz 4, SpitalG zufolge haben nunmehr (u.a.) in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs von selbständigen Zahnambulatorien (nur noch) die betroffenen Sozialversicherungsträger Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben (nur noch) die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.
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Hinsichtlich dieses der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich eingeräumten Rechts zur Stellungnahme ist schon an dieser Stelle Folgendes klarzustellen:
14
Entgegen den Ausführungen der Revision ist nicht anzunehmen, dass die Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer allein aufgrund der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nach der aktuellen Rechtslage fortbestünde. Sowohl das Grundsatzgesetz (siehe § 3a Abs. 8 KAKuG in der Fassung des VUG 2024) als auch das Vorarlberger Ausführungsgesetz (vgl. § 21 Abs. 1 und Abs. 4 SpitalG) treffen eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen dem Recht zur Stellungnahme und der Revisionsbefugnis (siehe ferner zu § 3a Abs. 8 KAKuG RV 2310 BlgNR 27. GP, 7; vgl. weiters zu § 21 SpitalG ErläutRV 105/2024 Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 5).Entgegen den Ausführungen der Revision ist nicht anzunehmen, dass die Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer allein aufgrund der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nach der aktuellen Rechtslage fortbestünde. Sowohl das Grundsatzgesetz (siehe Paragraph 3 a, Absatz 8, KAKuG in der Fassung des VUG 2024) als auch das Vorarlberger Ausführungsgesetz vergleiche , Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 4, SpitalG) treffen eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen dem Recht zur Stellungnahme und der Revisionsbefugnis (siehe ferner zu Paragraph 3 a, Absatz 8, KAKuG Regierungsvorlage 2310, BlgNR 27. GP, 7; vergleiche , weiters zu Paragraph 21, SpitalG ErläutRV 105 aus 2024, Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 5).
15
In der vorliegenden Konstellation hängt die Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer somit davon ab, ob § 21 SpitalG im gegenständlichen Revisionsverfahren in der gemäß § 115 Abs. 1 SpitalG rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 („neue Fassung“) anzuwenden ist, was zu einem Wegfall der Revisionslegitimation der Revisionswerberin führen würde.In der vorliegenden Konstellation hängt die Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer somit davon ab, ob Paragraph 21, SpitalG im gegenständlichen Revisionsverfahren in der gemäß Paragraph 115, Absatz eins, SpitalG rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, („neue Fassung“) anzuwenden ist, was zu einem Wegfall der Revisionslegitimation der Revisionswerberin führen würde.
16
Die Österreichische Zahnärztekammer beruft sich in ihrer im Revisionsverfahren erstatteten Stellungnahme zunächst auf die Übergangsbestimmung des § 115 Abs. 3 SpitalG, aus der sie ableitet, dass sie im vorliegenden Revisionsverfahren, welches zum Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 (ausgegeben am 12. September 2024) bereits anhängig gewesen sei, weiterhin gemäß § 21 Abs. 1 lit. c SpitalG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 („alte Fassung“) als revisionslegitimiert zu betrachten sei. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu:Die Österreichische Zahnärztekammer beruft sich in ihrer im Revisionsverfahren erstatteten Stellungnahme zunächst auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG, aus der sie ableitet, dass sie im vorliegenden Revisionsverfahren, welches zum Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, (ausgegeben am 12. September 2024) bereits anhängig gewesen sei, weiterhin gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, SpitalG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, („alte Fassung“) als revisionslegitimiert zu betrachten sei. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu:
17
Vorweg ist hier hervorzuheben, dass es sich fallbezogen - anders als dies in jenem Revisionsverfahren der Fall war, in dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2024, Ra 2022/11/0188, zum Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG) erging - um eine nach dem (gemäß § 65b Abs. 14 KAKuG) mit 1. Jänner 2024 erfolgten Inkrafttreten der grundsatzgesetzlichen Regelung des § 3a Abs. 8 KAKuG sowie nach dem rückwirkenden Inkrafttreten der Vorarlberger Ausführungsbestimmungen mit 1. Jänner 2024 (vgl. § 21 iVm. § 115 Abs. 1 SpitalG) eingebrachte, also nicht um eine bereits bis zum 31. Dezember 2023, sondern um eine erst im Jahr 2024 anhängig gewordene Revision handelt.Vorweg ist hier hervorzuheben, dass es sich fallbezogen - anders als dies in jenem Revisionsverfahren der Fall war, in dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2024, Ra 2022/11/0188, zum Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG) erging - um eine nach dem (gemäß Paragraph 65 b, Absatz 14, KAKuG) mit 1. Jänner 2024 erfolgten Inkrafttreten der grundsatzgesetzlichen Regelung des Paragraph 3 a, Absatz 8, KAKuG sowie nach dem rückwirkenden Inkrafttreten der Vorarlberger Ausführungsbestimmungen mit 1. Jänner 2024 vergleiche , Paragraph 21, in Verbindung mit , Paragraph 115, Absatz eins, SpitalG) eingebrachte, also nicht um eine bereits bis zum 31. Dezember 2023, sondern um eine erst im Jahr 2024 anhängig gewordene Revision handelt.
18
Dabei ist zwar der Revisionswerberin, die sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2024, Ra 2022/11/0188, Rn. 46, und die dort angeführte Judikatur zur - mangels anderslautender Übergangsbestimmungen - stichtagsbezogenen (somit auf den Zeitpunkt der fristgerechten Erhebung etwa von Revisionen abstellenden) Beurteilung der Zulässigkeit von (u.a.) Revisionen beruft, zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt, als die gegenständliche Revision vor dem 12. September 2024 eingebracht wurde, § 21 SpitalG in der Fassung vor LGBl. Nr. 60/2024, d.h. in der „alten Fassung“, der Österreichischen Zahnärztekammer noch eine Revisionsbefugnis einräumte.Dabei ist zwar der Revisionswerberin, die sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2024, Ra 2022/11/0188, Rn. 46, und die dort angeführte Judikatur zur - mangels anderslautender Übergangsbestimmungen - stichtagsbezogenen (somit auf den Zeitpunkt der fristgerechten Erhebung etwa von Revisionen abstellenden) Beurteilung der Zulässigkeit von (u.a.) Revisionen beruft, zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt, als die gegenständliche Revision vor dem 12. September 2024 eingebracht wurde, Paragraph 21, SpitalG in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024,, d.h. in der „alten Fassung“, der Österreichischen Zahnärztekammer noch eine Revisionsbefugnis einräumte.
19
Allerdings wurde § 21 SpitalG insofern nicht nur - wie schon erwähnt - in Entsprechung des § 3a Abs. 8 iVm. § 65b Abs. 15 KAKuG rückwirkend mit 1. Jänner 2024 geändert (vgl. § 115 Abs. 1 SpitalG), sondern sieht das SpitalG darüber hinaus in § 115 Abs. 3 SpitalG eigens eine fallbezogen für die Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer im nachstehenden Sinn relevante Übergangsvorschrift vor. Aus der zuletzt genannten Gesetzesstelle ergibt sich Folgendes:Allerdings wurde Paragraph 21, SpitalG insofern nicht nur - wie schon erwähnt - in Entsprechung des Paragraph 3 a, Absatz 8, in Verbindung mit , Paragraph 65 b, Absatz 15, KAKuG rückwirkend mit 1. Jänner 2024 geändert vergleiche , Paragraph 115, Absatz eins, SpitalG), sondern sieht das SpitalG darüber hinaus in Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG eigens eine fallbezogen für die Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer im nachstehenden Sinn relevante Übergangsvorschrift vor. Aus der zuletzt genannten Gesetzesstelle ergibt sich Folgendes:
20
Gemäß § 115 Abs. 3 SpitalG sind im Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend (u.a.) die Vorabfeststellung des Bedarfes (§ 17 Abs. 3 SpitalG) nach der Rechtslage vor LGBl. Nr. 60/2024, d.h. nach der „alten“ Rechtslage, zu beenden.Gemäß Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG sind im Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend (u.a.) die Vorabfeststellung des Bedarfes (Paragraph 17, Absatz 3, SpitalG) nach der Rechtslage vor Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024,, d.h. nach der „alten“ Rechtslage, zu beenden.
21
Für aus den folgenden Gründen nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallende (an bereits rechtskräftig abgeschlossene Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht anschließende) Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt die „alte“ Rechtslage somit gemäß § 115 Abs. 3 SpitalG e contrario nicht. Für aus den folgenden Gründen nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallende (an bereits rechtskräftig abgeschlossene Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht anschließende) Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt die „alte“ Rechtslage somit gemäß Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG e contrario nicht.
22
Das betrifft im Ergebnis insbesondere die Regelungen über die Revisionslegitimation von Formalparteien (vgl. § 21 SpitalG), welche daher im gegenständlichen Revisionsverfahren in der „neuen“ Fassung heranzuziehen sind. Das betrifft im Ergebnis insbesondere die Regelungen über die Revisionslegitimation von Formalparteien vergleiche , Paragraph 21, SpitalG), welche daher im gegenständlichen Revisionsverfahren in der „neuen“ Fassung heranzuziehen sind.
23
Wie sich nämlich schon aus dem Wortlaut der der Ausführung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben des § 3a Abs. 8 sowie des § 65b Abs. 15 KAKuG dienenden Übergangsbestimmung des Vorarlberger Ausführungsgesetzes ergibt (vgl. ErläutRV 105/2024 Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 5), erfasst die in § 115 Abs. 3 SpitalG getroffene Anordnung zur Verfahrensbeendigung nach der „alten“ Rechtslage ausschließlich bestimmte „Rechtsmittelverfahren“.Wie sich nämlich schon aus dem Wortlaut der der Ausführung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Paragraph 3 a, Absatz 8, sowie des Paragraph 65 b, Absatz 15, KAKuG dienenden Übergangsbestimmung des Vorarlberger Ausführungsgesetzes ergibt vergleiche , ErläutRV 105 aus 2024, Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 5), erfasst die in Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG getroffene Anordnung zur Verfahrensbeendigung nach der „alten“ Rechtslage ausschließlich bestimmte „Rechtsmittelverfahren“.
24
Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis des AVG, des VwGVG sowie des VwGG sind jedoch Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu den Rechtsmittelverfahren zu zählen (vgl. § 61 und § 61a AVG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, welche bereits klar zwischen Rechtsmitteln gegen Bescheide an eine übergeordnete Behörde und Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide an den Verwaltungsgerichtshof sowie den Verfassungsgerichtshof differenzierten; siehe auch § 61 AVG in der aktuellen Fassung sowie § 30 und § 31 Abs. 3 VwGVG, denen weiterhin ein Rechtsmittel [gegen Bescheide] von [nunmehr] Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof [gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte] abgrenzendes Begriffsverständnis zugrunde liegt; vgl. ferner § 46 Abs. 2 VwGG).Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis des AVG, des VwGVG sowie des VwGG sind jedoch Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu den Rechtsmittelverfahren zu zählen vergleiche , Paragraph 61 und Paragraph 61 a, AVG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, welche bereits klar zwischen Rechtsmitteln gegen Bescheide an eine übergeordnete Behörde und Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide an den Verwaltungsgerichtshof sowie den Verfassungsgerichtshof differenzierten; siehe auch Paragraph 61, AVG in der aktuellen Fassung sowie Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, denen weiterhin ein Rechtsmittel [gegen Bescheide] von [nunmehr] Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof [gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte] abgrenzendes Begriffsverständnis zugrunde liegt; vergleiche , ferner Paragraph 46, Absatz 2, VwGG). 25
Daher ist auch die Übergangsbestimmung des § 115 Abs. 3 SpitalG im Sinn dieses - Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als Rechtsmittelverfahren bezeichnenden - Begriffsverständnisses aufzufassen, zumal § 21 Abs. 4 SpitalG ebenfalls ausdrücklich zwischen (gegen Bescheide gerichteten) Beschwerden an die Verwaltungsgerichte und (gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gerichteten) Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof differenziert (vgl. ebenso § 3a Abs. 8 KAKuG).Daher ist auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG im Sinn dieses - Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als Rechtsmittelverfahren bezeichnenden - Begriffsverständnisses aufzufassen, zumal Paragraph 21, Absatz 4, SpitalG ebenfalls ausdrücklich zwischen (gegen Bescheide gerichteten) Beschwerden an die Verwaltungsgerichte und (gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gerichteten) Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof differenziert vergleiche , ebenso Paragraph 3 a, Absatz 8, KAKuG).
26
Hinzu tritt, dass § 65b Abs. 15 KAKuG hinsichtlich der Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen binnen sechs Monaten (somit bis zum 30. Juni 2024) mit rückwirkender Inkraftsetzung mit 1. Jänner 2024 die Möglichkeit der Erlassung von Übergangsvorschriften durch die Landesgesetzgebung nicht erwähnt.Hinzu tritt, dass Paragraph 65 b, Absatz 15, KAKuG hinsichtlich der Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen binnen sechs Monaten (somit bis zum 30. Juni 2024) mit rückwirkender Inkraftsetzung mit 1. Jänner 2024 die Möglichkeit der Erlassung von Übergangsvorschriften durch die Landesgesetzgebung nicht erwähnt.
27
Auch dieser Aspekt spricht demnach gegen das von der Österreichischen Zahnärztekammer befürwortete, weite Verständnis des in § 115 Abs. 3 SpitalG herangezogenen Begriffs der zum Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 anhängigen, d.h. nämlich überdies der bis 12. September 2024 und nicht nur der per 31. Dezember 2023 anhängig gewordenen, „Rechtsmittelverfahren“ (vgl. zur Auslegung von Ausführungsgesetzen im Einklang mit grundsatzgesetzlichen Bestimmungen VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, und VwGH 12.12.2024, Ra 2023/10/0414).Auch dieser Aspekt spricht demnach gegen das von der Österreichischen Zahnärztekammer befürwortete, weite Verständnis des in Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG herangezogenen Begriffs der zum Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, anhängigen, d.h. nämlich überdies der bis 12. September 2024 und nicht nur der per 31. Dezember 2023 anhängig gewordenen, „Rechtsmittelverfahren“ vergleiche , zur Auslegung von Ausführungsgesetzen im Einklang mit grundsatzgesetzlichen Bestimmungen VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, und VwGH 12.12.2024, Ra 2023/10/0414). 28
Darüber hinaus wird in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 115 Abs. 3 SpitalG lediglich auf § 28 Abs. 3 (zweiter Satz) VwGVG, somit allein auf eine Regelung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten Bezug genommen und diesbezüglich ausgeführt, dass im Fall von auf diese Bestimmung gestützten verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen das von der Landesregierung fortzuführende Verfahren auf Basis der „neuen“ Rechtslage zu erfolgen habe. Revisionsverfahren finden indes in den Gesetzesmaterialien keinerlei Erwähnung (siehe ErläutRV 105/2024 Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 7). Auch das bekräftigt somit, dass Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als Rechtsmittelverfahren im Sinn der Übergangsvorschrift des § 115 Abs. 3 SpitalG zu verstehen sind.Darüber hinaus wird in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG lediglich auf Paragraph 28, Absatz 3, (zweiter Satz) VwGVG, somit allein auf eine Regelung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten Bezug genommen und diesbezüglich ausgeführt, dass im Fall von auf diese Bestimmung gestützten verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen das von der Landesregierung fortzuführende Verfahren auf Basis der „neuen“ Rechtslage zu erfolgen habe. Revisionsverfahren finden indes in den Gesetzesmaterialien keinerlei Erwähnung (siehe ErläutRV 105 aus 2024, Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 7). Auch das bekräftigt somit, dass Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als Rechtsmittelverfahren im Sinn der Übergangsvorschrift des Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG zu verstehen sind.
29
Zu den Überlegungen in der Stellungnahme in der Österreichischen Zahnärztekammer ist anzumerken, dass § 65b Abs. 15 KAKuG die Ausführungsgesetzgeber vor allem hinsichtlich diverser materiell-rechtlicher Normen (und nicht nur bezüglich der Neuregelung des Kreises der revisionslegitimierten Formalparteien) zur rückwirkenden Inkraftsetzung mit 1. Jänner 2024 verpflichtet, was durch § 115 SpitalG (insbesondere dessen Abs. 1) ausgeführt werden soll.Zu den Überlegungen in der Stellungnahme in der Österreichischen Zahnärztekammer ist anzumerken, dass Paragraph 65 b, Absatz 15, KAKuG die Ausführungsgesetzgeber vor allem hinsichtlich diverser materiell-rechtlicher Normen (und nicht nur bezüglich der Neuregelung des Kreises der revisionslegitimierten Formalparteien) zur rückwirkenden Inkraftsetzung mit 1. Jänner 2024 verpflichtet, was durch Paragraph 115, SpitalG (insbesondere dessen Absatz eins,) ausgeführt werden soll.
30
Wäre nun § 115 Abs. 3 SpitalG dahin zu verstehen, dass als anhängige „Rechtsmittelverfahren“ auch zum Zeitpunkt der Kundmachung des LGBl. Nr. 60/2024 anhängige Revisionsverfahren zu qualifizieren wären, erwiese sich § 115 Abs. 3 SpitalG, was Revisionsverfahren anbelangt, (abgesehen etwa von dem in § 21 SpitalG neufestgelegten Kreis der revisionsberechtigten Formalparteien) zum weit überwiegenden Teil als gänzlich überflüssig.Wäre nun Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG dahin zu verstehen, dass als anhängige „Rechtsmittelverfahren“ auch zum Zeitpunkt der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, anhängige Revisionsverfahren zu qualifizieren wären, erwiese sich Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG, was Revisionsverfahren anbelangt, (abgesehen etwa von dem in Paragraph 21, SpitalG neufestgelegten Kreis der revisionsberechtigten Formalparteien) zum weit überwiegenden Teil als gänzlich überflüssig.
31
Anders als die Verwaltungsgerichte in den bei ihnen anhängigen Rechtsmittelverfahren überprüft nämlich der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren ohnehin, d.h. ungeachtet des § 115 Abs. 3 SpitalG, die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (etwa betreffend die Vorabfeststellung des Bedarfs nach dem SpitalG) nicht nach der aktuellen Sach- und Rechtslage, sondern anhand der Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich war. Dieser Zeitpunkt liegt im Fall von bei Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 anhängigen Revisionsverfahren notwendiger Weise vor dem 12. September 2024, weshalb in diesen Revisionsverfahren für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen bereits aus diesem Grund die „alte“ Rechtslage maßgeblich wäre.Anders als die Verwaltungsgerichte in den bei ihnen anhängigen Rechtsmittelverfahren überprüft nämlich der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren ohnehin, d.h. ungeachtet des Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG, die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (etwa betreffend die Vorabfeststellung des Bedarfs nach dem SpitalG) nicht nach der aktuellen Sach- und Rechtslage, sondern anhand der Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich war. Dieser Zeitpunkt liegt im Fall von bei Kundmachung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, anhängigen Revisionsverfahren notwendiger Weise vor dem 12. September 2024, weshalb in diesen Revisionsverfahren für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen bereits aus diesem Grund die „alte“ Rechtslage maßgeblich wäre.
32
Das gilt, was die Österreichische Zahnärztekammer in ihrer Stellungnahme zu übersehen scheint, grundsätzlich auch in Situationen, in denen nach Erlassung der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Rechtslage (etwa infolge der Anordnung des § 115 Abs. 1 SpitalG) nachträglich (bezogen auf einen vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung gelegenen Zeitpunkt; hier mit 1. Jänner 2024) rückwirkend geändert wurde (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013; VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, mwN).Das gilt, was die Österreichische Zahnärztekammer in ihrer Stellungnahme zu übersehen scheint, grundsätzlich auch in Situationen, in denen nach Erlassung der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Rechtslage (etwa infolge der Anordnung des Paragraph 115, Absatz eins, SpitalG) nachträglich (bezogen auf einen vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung gelegenen Zeitpunkt; hier mit 1. Jänner 2024) rückwirkend geändert wurde vergleiche , VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013; VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, mwN). 33
In dieser Hinsicht bedürfte es folglich von vornherein keiner gesonderten gesetzlichen Regelung. Bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Revisionsverfahren wäre somit - gänzlich ungeachtet der in § 115 Abs. 3 SpitalG getroffenen Anordnung der Anwendbarkeit der „alten“ Rechtslage, die für das (nicht als Rechtsmittelverfahren zu betrachtende) Revisionsverfahren nicht gilt - aus dem Revisionsverfahren immanenten Gründen das SpitalG in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Fassung heranzuziehen (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0012, mwN; siehe auch § 41 VwGG).In dieser Hinsicht bedürfte es folglich von vornherein keiner gesonderten gesetzlichen Regelung. Bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Revisionsverfahren wäre somit - gänzlich ungeachtet der in Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG getroffenen Anordnung der Anwendbarkeit der „alten“ Rechtslage, die für das (nicht als Rechtsmittelverfahren zu betrachtende) Revisionsverfahren nicht gilt - aus dem Revisionsverfahren immanenten Gründen das SpitalG in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Fassung heranzuziehen vergleiche , dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0012, mwN; siehe auch Paragraph 41, VwGG). 34
Aus alldem folgt, dass die auf die zum Zeitpunkt der Kundmachung des LGBl. Nr. 60/2024 anhängigen Rechtsmittelverfahren ausdrücklich beschränkte Anordnung des § 115 Abs. 3 SpitalG, weiterhin die „alten“ Bestimmungen des SpitalG anzuwenden, für Revisionsverfahren nicht gilt, sodass es gegenständlich e contrario zufolge der gemäß § 115 Abs. 1 SpitalG mit 1. Jänner 2024 rückwirkend in Kraft getretenen („neuen“) Bestimmung des § 21 SpitalG, die eine Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer nicht mehr vorsieht, der Österreichischen Zahnärztekammer an der Revisionsbefugnis gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG fehlt.Aus alldem folgt, dass die auf die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, anhängigen Rechtsmittelverfahren ausdrücklich beschränkte Anordnung des Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG, weiterhin die „alten“ Bestimmungen des SpitalG anzuwenden, für Revisionsverfahren nicht gilt, sodass es gegenständlich e contrario zufolge der gemäß Paragraph 115, Absatz eins, SpitalG mit 1. Jänner 2024 rückwirkend in Kraft getretenen („neuen“) Bestimmung des Paragraph 21, SpitalG, die eine Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer nicht mehr vorsieht, der Österreichischen Zahnärztekammer an der Revisionsbefugnis gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG fehlt.
35
Was ferner die in der Revision unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) (Große Kammer) vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, vorgetragenen unionsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit anbelangt, ist aus dieser Argumentation für den Rechtsstandpunkt der Revision erstens schon deshalb nichts zu gewinnen, weil nicht ersichtlich ist, dass es sich gegenständlich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handeln würde. Darüber hinaus betraf das zitierte Urteil des EuGH nicht Fragen der Parteistellung, insbesondere einer Formalpartei, und ist daran zu erinnern, dass sich die Österreichische Zahnärztekammer fallbezogen gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte positive Vorabfeststellung des Bedarfs hinsichtlich des in Rede stehenden Zahnambulatoriums richtet und gerade nicht darauf abzielt, dem Bestreben der mitbeteiligten Partei, die von ihr geplante Geschäftstätigkeit auszuüben, zum Durchbruch zu verhelfen.
36
Im Übrigen sieht der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des Revisionsfalls keinen Grund, sich den von der Österreichischen Zahnärztekammer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 3a Abs. 8 iVm. § 65b Abs. 15 KAKuG in der Fassung des VUG 2024, welches am 31. Dezember 2023 kundgemacht wurde und in dessen Fassung § 3a Abs. 8 KAKuG gemäß § 65b Abs. 14 KAKuG am 1. Jänner 2024 in Kraft trat, bzw. gegen die diesbezüglichen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen des § 21 iVm. § 115 Abs. 1 SpitalG anzuschließen (siehe in diesem Zusammenhang auch VfGH 14.6.2022, VfSlg. 16.539).Im Übrigen sieht der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des Revisionsfalls keinen Grund, sich den von der Österreichischen Zahnärztekammer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 3 a, Absatz 8, in Verbindung mit , Paragraph 65 b, Absatz 15, KAKuG in der Fassung des VUG 2024, welches am 31. Dezember 2023 kundgemacht wurde und in dessen Fassung Paragraph 3 a, Absatz 8, KAKuG gemäß Paragraph 65 b, Absatz 14, KAKuG am 1. Jänner 2024 in Kraft trat, bzw. gegen die diesbezüglichen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen des Paragraph 21, in Verbindung mit , Paragraph 115, Absatz eins, SpitalG anzuschließen (siehe in diesem Zusammenhang auch VfGH 14.6.2022, VfSlg. 16.539).
37
Da die Österreichische Zahnärztekammer somit aus den dargelegten Erwägungen in der gegenständlichen Konstellation nicht revisionslegitimiert ist, war die vorliegende Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Da die Österreichische Zahnärztekammer somit aus den dargelegten Erwägungen in der gegenständlichen Konstellation nicht revisionslegitimiert ist, war die vorliegende Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. September 2025