1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis ordnete das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde - gegenüber der Revisionswerberin gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 6 Z 2a Führerscheingesetz (FSG) eine Nachschulung an. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis ordnete das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde - gegenüber der Revisionswerberin gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer 2 a, Führerscheingesetz (FSG) eine Nachschulung an. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
3
Die Revisionswerberin sei mit einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung (gemäß § 47 VStG) der belangten Behörde wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bestraft worden. An diese Bestrafung sei die Führerscheinbehörde gebunden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Revisionswerberin im Sinne des § 4 Abs. 6 Z 2a FSG einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 3 FSG begangen habe, sodass eine Nachschulung anzuordnen gewesen sei.Die Revisionswerberin sei mit einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung (gemäß Paragraph 47, VStG) der belangten Behörde wegen einer Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bestraft worden. An diese Bestrafung sei die Führerscheinbehörde gebunden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Revisionswerberin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG einen schweren Verstoß gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG begangen habe, sodass eine Nachschulung anzuordnen gewesen sei.
4
Aus der Zusammenschau von § 4 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 FSG, der die als schwere Verstöße geltenden Übertretungen taxativ aufzähle und in Z 2a Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 anführe, ergebe sich, dass die Nachschulung zwingend anzuordnen sei, ohne dass der Behörde diesbezüglich, wie von der Revisionswerberin vermeint, Ermessen zukäme.Aus der Zusammenschau von Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz und Absatz 6, FSG, der die als schwere Verstöße geltenden Übertretungen taxativ aufzähle und in Ziffer 2 a, Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 anführe, ergebe sich, dass die Nachschulung zwingend anzuordnen sei, ohne dass der Behörde diesbezüglich, wie von der Revisionswerberin vermeint, Ermessen zukäme.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren von der belangten Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zur von der Revisionswerberin aufgeworfenen Frage, ob auch im Fall eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs. 6 Z 2a FSG - also einer Übertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 - von der Behörde zwingend eine Nachschulung anzuordnen ist oder ob ihr diesbezüglich Ermessen zukommt, zulässig. Sie ist aber nicht begründet.Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zur von der Revisionswerberin aufgeworfenen Frage, ob auch im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG - also einer Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 - von der Behörde zwingend eine Nachschulung anzuordnen ist oder ob ihr diesbezüglich Ermessen zukommt, zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
7
Die maßgebliche Bestimmung des FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung seit der Novelle BGBl. I Nr. 15/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt: „Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4. (...)Paragraph 4, (...)
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. ...(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 6, Ziffer 2 a, kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. ...
...
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten(6) Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten
...
2a.
Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967
...“
Die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 15/2017, mit der in § 4 Abs. 3 FSG der nunmehr zweite Satz eingefügt wurde, lauten auszugsweise (RV 1358 BlgNR 25. GP, 2):Die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017,, mit der in Paragraph 4, Absatz 3, FSG der nunmehr zweite Satz eingefügt wurde, lauten auszugsweise Regierungsvorlage 1358, BlgNR 25. GP, 2):
„Klarstellung in Zusammenhang mit dem neuen Probeführerscheindelikt Handyverbot. Die Anordnung einer Nachschulung soll auch möglich sein, wenn ein Organmandat ausgestellt wurde.“
8
Im Fall einer in § 4 Abs. 6 FSG genannten und damit von § 4 Abs. 3 erster Satz FSG als „schweren Verstoß“ gewerteten Übertretung bzw. strafbaren Handlung „ist“ nach dem Gesetzeswortlaut - auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien - zwingend eine Nachschulung anzuordnen, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen zukäme.Im Fall einer in Paragraph 4, Absatz 6, FSG genannten und damit von Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG als „schweren Verstoß“ gewerteten Übertretung bzw. strafbaren Handlung „ist“ nach dem Gesetzeswortlaut - auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien - zwingend eine Nachschulung anzuordnen, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen zukäme.
9
Zu den von Abs. 6 als schwerer Verstoß gewerteten und deshalb eine Nachschulung nach sich ziehenden Übertretungen zählen nach § 4 Abs. 6 Z 2a FSG auch Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.Zu den von Absatz 6, als schwerer Verstoß gewerteten und deshalb eine Nachschulung nach sich ziehenden Übertretungen zählen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG auch Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967.
10
Während bei den anderen in § 4 Abs. 3 erster Satz FSG genannten Verstößen von der Führerscheinbehörde die Rechtskraft der Bestrafung abzuwarten ist (§ 4 Abs. 3 erster Satz letzter Halbsatz FSG), „kann“ im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a auch nach der Ausstellung eines Organmandats eine Nachschulung angeordnet werden (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG).Während bei den anderen in Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG genannten Verstößen von der Führerscheinbehörde die Rechtskraft der Bestrafung abzuwarten ist (Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz letzter Halbsatz FSG), „kann“ im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 6, Ziffer 2 a, auch nach der Ausstellung eines Organmandats eine Nachschulung angeordnet werden (Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG).
11
Wortlaut und Systematik der Regelung machen also deutlich, dass die im zweiten Satz des § 4 Abs. 3 FSG genannte „Kann-Bestimmung“ nicht etwa eine Ausnahme von der im ersten Satz als verpflichtend statuierten Anordnung einer Nachschulung als Konsequenz eines schweren Verstoßes normiert, sondern eine Ausnahme von dem ansonsten gebotenen Abwarten der Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes (vgl. insoweit schon VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032): In den Fällen des § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG, in denen nach Ausstellung einer Organstrafverfügung und der fristgerechten Bezahlung der damit verhängten Strafe eine rechtskräftige Bestrafung (dauerhaft) ausbleibt, bildet die aufrechte Organstrafverfügung die rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG.Wortlaut und Systematik der Regelung machen also deutlich, dass die im zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 3, FSG genannte „Kann-Bestimmung“ nicht etwa eine Ausnahme von der im ersten Satz als verpflichtend statuierten Anordnung einer Nachschulung als Konsequenz eines schweren Verstoßes normiert, sondern eine Ausnahme von dem ansonsten gebotenen Abwarten der Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes vergleiche , insoweit schon VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032): In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG, in denen nach Ausstellung einer Organstrafverfügung und der fristgerechten Bezahlung der damit verhängten Strafe eine rechtskräftige Bestrafung (dauerhaft) ausbleibt, bildet die aufrechte Organstrafverfügung die rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG. 12
Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit also eine Übertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967, ist von der Führerscheinbehörde zwingend eine Nachschulung anzuordnen, unabhängig davon, ob es zu einer diesbezüglichen rechtskräftigen Bestrafung wegen der Übertretung kommt oder bloß eine Organstrafverfügung ausgestellt (und bezahlt) wird (vgl. VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142: Die Nachschulungsanordnung gemäß § 4 Abs. 3 FSG hat zwingend zu erfolgen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit ein bestimmtes in § 4 Abs. 6 oder 7 FSG definiertes Verhalten setzt). Eine Bindungswirkung kommt allerdings nur einer rechtskräftigen Bestrafung zu, nicht auch einer Organstrafverfügung (vgl. wiederum VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032).Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit also eine Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967, ist von der Führerscheinbehörde zwingend eine Nachschulung anzuordnen, unabhängig davon, ob es zu einer diesbezüglichen rechtskräftigen Bestrafung wegen der Übertretung kommt oder bloß eine Organstrafverfügung ausgestellt (und bezahlt) wird vergleiche , VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142: Die Nachschulungsanordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG hat zwingend zu erfolgen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit ein bestimmtes in Paragraph 4, Absatz 6, oder 7 FSG definiertes Verhalten setzt). Eine Bindungswirkung kommt allerdings nur einer rechtskräftigen Bestrafung zu, nicht auch einer Organstrafverfügung vergleiche , wiederum VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer rechtskräftigen Bestrafung Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (zB VwGH 7.2.2025, Ra 2023/11/0073, mwN). Auf Strafverfügungen die mangels Einspruchs nicht außer Kraft getreten sind, kommt daher im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 FSG (ebenso wie einer im ordentlichen Verfahren erfolgten Bestrafung) dessen erster Satz zur Anwendung.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer rechtskräftigen Bestrafung Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (zB VwGH 7.2.2025, Ra 2023/11/0073, mwN). Auf Strafverfügungen die mangels Einspruchs nicht außer Kraft getreten sind, kommt daher im Anwendungsbereich des Paragraph 4, Absatz 3, FSG (ebenso wie einer im ordentlichen Verfahren erfolgten Bestrafung) dessen erster Satz zur Anwendung.
13
Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin als Inhaberin eines Probeführerscheins eine mit Strafverfügung geahndete Übertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 begangen, weshalb zwingend eine Nachschulung anzuordnen war.Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin als Inhaberin eines Probeführerscheins eine mit Strafverfügung geahndete Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 begangen, weshalb zwingend eine Nachschulung anzuordnen war.
14
Da aus den dargestellten Erwägungen die in der Revision geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da aus den dargestellten Erwägungen die in der Revision geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
15
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. September 2025