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Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige Afghanistans und stellte am 20. Dezember 2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den sie damit begründete, in Afghanistan als alleinstehende Frau niemanden mehr zu haben. Afghanistan sei zudem unsicher, ihr gehe es dort nicht gut. Ihr einziger Sohn wohne in Österreich.
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Mit Bescheid vom 13. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Revisionswerberin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 13. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Revisionswerberin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.). 3
Das Verfahren über die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 zu W255 2261428-1/3Z gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen aus.Das Verfahren über die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 zu W255 2261428-1/3Z gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen aus.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, diese Fragen beantwortet.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.
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Das BVwG ging dabei - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich - davon aus, dass die alleinstehende Revisionswerberin bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2019 keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wenn sie alleine ohne männliche Begleitung in der Öffentlichkeit unterwegs gewesen sei und dabei ihren Körper vollständig mit Ausnahme des Gesichts bedeckt gehalten habe, und auch bei einer Rückkehr mit einer Verfolgung aus diesem Grund nicht zu rechnen sei. Sie habe bis 2019 medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können und habe nicht glaubhaft machen können, dass dies nunmehr nicht mehr der Fall wäre. Sie verfüge nach dem Ableben ihrer Schwester über keine Verwandten in Kabul. Der Sohn der Revisionswerberin lebe seit 2009 in Österreich und sei subsidiär schutzberechtigt.
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Rechtlich stützte sich das BVwG in seiner Begründung im Wesentlichen darauf, dass die Antragstellung aus asylfremden Motiven erfolgt sei, denn die Revisionswerberin habe zu ihrem in Österreich lebenden Sohn reisen wollen. Hätte dieser Afghanistan (im Jahr 2009) nicht verlassen und würde deshalb noch in Afghanistan leben, würde auch die Revisionswerberin nach wie vor in Afghanistan leben. Aus diesem Grund könne es nicht sein Bewenden damit haben, sich bloß auf die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, zum Geschlecht und zur Staatsbürgerschaft zu beschränken, sondern es habe eine vollinhaltliche Prüfung zu erfolgen. Diese ergebe, dass sich die von den Taliban gesetzten Maßnahmen nur in sehr geringem Ausmaß auf die konkrete Situation der Revisionswerberin auswirkten und in ihrer kumulativen Wirkung nicht den erforderlichen Schweregrad für die Annahme einer Verfolgung im Sinne der GFK erreichten.
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Dagegen wendet sich vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2024, Ra 2021/20/0425, und vom 23. Oktober 2024, Ra 2022/20/0028, abgewichen, indem es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Revisionswerberin ihren Antrag aus asylfremden Motiven gestellt habe. Es habe insofern die Rechtslage verkannt und habe zudem die Zugehörigkeit der Revisionswerberin zu einer näher genannten sozialen Gruppe mit einer unvertretbaren Begründung verneint.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision erweist sich im Hinblick auf die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig; sie ist auch begründet.
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Das Verfahren über den Antrag der afghanischen Revisionswerberin gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen Fällen, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen jeweils vom 23. Oktober 2024, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, mit der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im Falle weiblicher Staatsangehöriger Afghanistans mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) befasst hat. Es wird daher zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.Das Verfahren über den Antrag der afghanischen Revisionswerberin gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen Fällen, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen jeweils vom 23. Oktober 2024, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, mit der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im Falle weiblicher Staatsangehöriger Afghanistans mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) befasst hat. Es wird daher zunächst gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
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Hervorzuheben ist, dass es demnach grundsätzlich für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausreichend ist, im Rahmen der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin, die es ablehnt, sich einer solchen wie der in der oben verwiesenen Rechtsprechung dargestellten Situation auszusetzen, und die daher um die Gewährung von Flüchtlingsschutz ansucht, festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, in dem solche Verhältnisse herrschen, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, wenn die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage, die ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht betreffen, erwiesen sind (siehe VwGH 23.10.2024,
Ra 2021/20/0425, Rn. 34; 23.10.2024, Ra 2022/20/0028, Rn. 38).
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Ergibt sich anhand der sich der Behörde sonst darbietenden Umstände des Einzelfalles, dass Gründe zur Annahme vorhanden sind, dass fallbezogen ein Bedürfnis nach Flüchtlingsschutz nicht besteht und die Antragstellung lediglich aus anderen (asylfremden) Motiven erfolgt ist, wird es bei der Prüfung, ob der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht sein Bewenden haben können, sich bloß auf die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts der Asylwerberin zu beschränken (etwa wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Asylwerberin Teil einer Organisation ist, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen) (siehe VwGH 23.10.2024,
Ra 2021/20/0425, Rn. 36; 23.10.2024, Ra 2022/20/0028, Rn. 40).
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Im vorliegenden Fall liegen, wie die Revision zutreffend ausführt, nach dem bisherigen Erhebungsstand und den diesbezüglichen Feststellungen des BVwG keine Hinweise dafür vor, dass die Antragstellung der afghanischen Revisionswerberin aus asylfremden Motiven im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung erfolgt wäre (oder ein Ausschlussgrund vorliegen würde). Das BVwG ging aber vom Vorliegen solcher asylfremder Motive aus und hat schon deshalb die Rechtslage verkannt.
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Das BVwG hat damit die hier angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.Das BVwG hat damit die hier angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.
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Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. September 2025