RS Vwgh 2008/4/28 2005/12/0207

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
BDG 1979 §38 Abs3 impl;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es in Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung des Beschwerdeführers nicht auf das subjektive Empfinden des Vorgesetzten und der Mitarbeiter eines näher bezeichneten Landeskrankenhauses (LKH) ankommt, sondern darauf, ob der Beschwerdeführer bzw. sein Verhalten Ursache für die Spannungsverhältnisse war. Die Annahme solcher Spannungsverhältnisse setzt in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren unter Einbeziehung des betroffenen Beamten getroffene Feststellungen über die Umstände, die zu diesen Spannungsverhältnissen geführt haben, voraus. Denn wenn es an solchen Feststellungen fehlt, wäre der Beamte in der Frage seiner Versetzung von unüberprüfbaren Meinungen seiner Vorgesetzten bzw. seiner Kollegen abhängig. Derartige in der subjektiven Sphäre liegende, einer Rechtskontrolle unzugängliche Momente müssen durch Fakten objektiviert werden, ansonsten würde dies nicht dem Sinn des Versetzungsschutzes entsprechen (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2000, Zl. 95/12/0007, und vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0144). Dem angefochtenen Bescheid kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Spannungsverhältnisse am LKH aus Handlungen des Beschwerdeführers resultierten. Weiters wäre auch erforderlich, dass ein derartiges Verhalten des Beschwerdeführers noch auf den jetzigen Dienstbetrieb Auswirkungen haben könnte. Es wird auch zu berücksichtigen sein, ob betreffend den nunmehrigen Primar bzw. die jetzt in der chirurgischen Abteilung des LKH tätigen Personen mit weiteren Spannungen zu rechnen sein wird. Aber auch hinsichtlich des Spitalskandals könnte ein allfälliges Misstrauen der Bevölkerung gegenüber dem LKH dem Beschwerdeführer nur dann angelastet werden, wenn ein Verhalten des Beschwerdeführers dieses Misstrauen hervorgerufen hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120207.X03

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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