TE Vwgh Beschluss 2025/9/19 Ra 2025/05/0146

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2025
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision 1. des Dr. P A und 2. der I A, beide vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber, LL.M., Rechtsanwalt in Ried/Innkreis, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 1. Juli 2025, LVwG-154413/2/DM - 154414/2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Franking; mitbeteiligte Partei: Dr. V K; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 3. Dezember 2024 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport und Nebengebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 3. Dezember 2024 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport und Nebengebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde die dagegen gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Parteien, die Eigentümer eines direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks (Nachbarn) sind, mit der Begründung, dem Beschwerdevorbringen sei keine mögliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts zu entnehmen, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei.
3
Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision, in der als Revisionspunkt die Verletzung im einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf rechtskonforme Gesetzesanwendung geltend gemacht wird. Die angefochtene Entscheidung sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 20.4.2023, Ra 2021/05/0225, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 20.4.2023, Ra 2021/05/0225, mwN).
6
Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. für viele etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0177, mwN).Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche , für viele etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0177, mwN).
7
Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen wurde, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209; 31.3.2025, Ra 2025/05/0012, jeweils mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem von den revisionswerbenden Parteien ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen wurde, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht vergleiche , etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209; 31.3.2025, Ra 2025/05/0012, jeweils mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem von den revisionswerbenden Parteien ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.
8
Im Übrigen handelt es sich bei der Geltendmachung eines abstrakten Rechts auf „rechtskonforme Gesetzesanwendung“ nicht um einen tauglichen Revisionspunkt, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. VwGH 2.8.2023, Ra 2023/06/0135; 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, jeweils mwN).Im Übrigen handelt es sich bei der Geltendmachung eines abstrakten Rechts auf „rechtskonforme Gesetzesanwendung“ nicht um einen tauglichen Revisionspunkt, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen vergleiche , VwGH 2.8.2023, Ra 2023/06/0135; 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, jeweils mwN).
9
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050146.L00

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten