TE Vwgh Beschluss 2025/9/22 Ra 2023/22/0098

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Veröffentlicht am 22.09.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §53a
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi-Fè, über die Revision des P L, vertreten durch Mag. Patrycja Pogorzelski, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 21. April 2023 mündlich verkündete und mit 16. Mai 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/058/45/2023-30, betreffend Bescheinigung des Daueraufenthalts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien im Säumnisbeschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers, eines polnischen Staatsangehörigen, vom 28. Juni 2021 auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien im Säumnisbeschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers, eines polnischen Staatsangehörigen, vom 28. Juni 2021 auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß Paragraph 53 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Am 25. Juli 2025 wurde dem Verwaltungsgerichtshof ein Auszug aus dem Sterbeeintrag des Standesamtes Wien-Hietzing übermittelt, woraus sich ergibt, dass der Revisionswerber am 1. Juni 2024 verstorben ist.
4
Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich des Revisionswerbers vor. Beim geltend gemachten Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben des Revisionswerbers ist die vorliegende Revision im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war (vgl. VwGH 9.2.2023, Ra 2022/18/0258, mwN).Ein Revisionsverfahren ist gemäß Paragraph 33, VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich des Revisionswerbers vor. Beim geltend gemachten Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, NAG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben des Revisionswerbers ist die vorliegende Revision im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war vergleiche , VwGH 9.2.2023, Ra 2022/18/0258, mwN).
5
Ein Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl. VwGH 16.8.2023, Ra 2022/19/0073, mwN).Ein Aufwandersatz gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt vergleiche , VwGH 16.8.2023, Ra 2022/19/0073, mwN).

Wien, am 22. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023220098.L00

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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