TE Vwgh Erkenntnis 2025/9/22 Ra 2022/22/0064

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Veröffentlicht am 22.09.2025
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
NAG 2005
NAG 2005 §20 Abs2
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §24 Abs2
NAG 2005 §41a Abs9 Z1
NAG 2005 §44a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi-Fè, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Februar 2022, VGW-151/049/15523/2021-8, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: M), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, verfügte vom 11. Mai 2020 bis zum 11. Mai 2021 über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt wurde.Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, verfügte vom 11. Mai 2020 bis zum 11. Mai 2021 über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt wurde.
2
Am 17. Mai 2021 beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung eines Aufenthaltstitels, in der Folge konkretisiert auf „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gestützt auf § 41a Abs. 9 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Am 17. Mai 2021 beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung eines Aufenthaltstitels, in der Folge konkretisiert auf „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gestützt auf Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
3
Mit Bescheid vom 18. August 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) diesen Antrag ab. Die Abweisung begründete die belangte Behörde damit, dass der Mitbeteiligte seinen Antrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines bisherigen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ hätte stellen müssen. Der Antrag könne nicht als Verlängerungsantrag gemäß § 24 Abs. 1 und 2 NAG gewertet werden.Mit Bescheid vom 18. August 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) diesen Antrag ab. Die Abweisung begründete die belangte Behörde damit, dass der Mitbeteiligte seinen Antrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines bisherigen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ hätte stellen müssen. Der Antrag könne nicht als Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und 2 NAG gewertet werden.
4
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und behob den Bescheid der belangten Behörde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und behob den Bescheid der belangten Behörde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht zunächst - wie die belangte Behörde - davon aus, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 NAG verspätet gestellt worden sei. Für Fälle der Beantragung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach § 41a Abs. 9 Z 1 NAG sehe § 44a NAG als Sonderverfahrensrecht die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1 und 2 sowie 20 Abs. 2 NAG vor. Dadurch komme es für Anträge nach § 41a Abs. 9 Z 1 NAG - obwohl es sich hierbei um Erstanträge handle - zur Fiktion eines Verlängerungsantrages mit den entsprechenden Wirkungen (Inlandsantragstellung, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts). Aufgrund der verspäteten Antragstellung könne die Fiktion nach § 44a iVm § 24 Abs. 1 und 2 NAG nicht zur Anwendung kommen. Die verspätete Antragstellung könne allerdings nicht zur Abweisung des Antrages führen, weil dann dem Mitbeteiligten die Verlängerung des Titels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 verwehrt wäre, sodass er „in der Luft hängen würde“. Dies stelle eine von § 41a Abs. 9 NAG nicht abgedeckte Auslegung dar. Vielmehr werde durch eine Antragstellung außerhalb des Fristregimes des § 24 Abs. 1 NAG die Rechtsfolge, dass der Antrag als „echter“ Erstantrag zu werten sei, ausgelöst. Vor diesem Hintergrund sei eine Belehrung über die Möglichkeit einer Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG erforderlich gewesen. Diese Belehrung könne im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht nachgeholt werden. Der angefochtene Bescheid erweise sich demnach als rechtswidrig.In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht zunächst - wie die belangte Behörde - davon aus, dass der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG verspätet gestellt worden sei. Für Fälle der Beantragung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG sehe Paragraph 44 a, NAG als Sonderverfahrensrecht die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz eins und 2 sowie 20 Absatz 2, NAG vor. Dadurch komme es für Anträge nach Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG - obwohl es sich hierbei um Erstanträge handle - zur Fiktion eines Verlängerungsantrages mit den entsprechenden Wirkungen (Inlandsantragstellung, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts). Aufgrund der verspäteten Antragstellung könne die Fiktion nach Paragraph 44 a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, und 2 NAG nicht zur Anwendung kommen. Die verspätete Antragstellung könne allerdings nicht zur Abweisung des Antrages führen, weil dann dem Mitbeteiligten die Verlängerung des Titels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 verwehrt wäre, sodass er „in der Luft hängen würde“. Dies stelle eine von Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nicht abgedeckte Auslegung dar. Vielmehr werde durch eine Antragstellung außerhalb des Fristregimes des Paragraph 24, Absatz eins, NAG die Rechtsfolge, dass der Antrag als „echter“ Erstantrag zu werten sei, ausgelöst. Vor diesem Hintergrund sei eine Belehrung über die Möglichkeit einer Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG erforderlich gewesen. Diese Belehrung könne im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht nachgeholt werden. Der angefochtene Bescheid erweise sich demnach als rechtswidrig.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter dem Aspekt einer Abweichung von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wendet, dass von der belangten Behörde eine Belehrung nach § 21 Abs. 3 NAG vorzunehmen gewesen sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter dem Aspekt einer Abweichung von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wendet, dass von der belangten Behörde eine Belehrung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG vorzunehmen gewesen sei.
7
Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
Die Revision erweist sich aus dem von ihr dargelegten Grund als zulässig. Sie ist auch begründet.
10
Der Mitbeteiligte beantragte am 17. Mai 2021 die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 NAG und somit erst nach Ablauf seiner bis zum 11. Mai 2021 gültigen „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Der Mitbeteiligte beantragte am 17. Mai 2021 die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG und somit erst nach Ablauf seiner bis zum 11. Mai 2021 gültigen „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
11
Gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie für einen Zeitraum von zwölf Monaten u.a. über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie für einen Zeitraum von zwölf Monaten u.a. über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile im Erkenntnis vom 21. Juni 2022, Ra 2021/22/0189, mit ausführlicher Begründung festgehalten, dass u.a. der Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 Z 1 NAG die „Weiterführung“ eines vorangegangenen, auf § 55 AsylG 2005 gegründeten Aufenthaltsrechts darstellt und der - auch im vorliegenden Fall - in Rede stehende Titel nach dem NAG bei seiner erstmaligen Erteilung daher nur „im Anschluss“ an einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erlangt werden kann. Dies spiegelt sich auch in § 44a NAG wider, wonach in Verfahren u.a. gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 NAG ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 20 Abs. 2 NAG vorgesehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile im Erkenntnis vom 21. Juni 2022, Ra 2021/22/0189, mit ausführlicher Begründung festgehalten, dass u.a. der Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG die „Weiterführung“ eines vorangegangenen, auf Paragraph 55, AsylG 2005 gegründeten Aufenthaltsrechts darstellt und der - auch im vorliegenden Fall - in Rede stehende Titel nach dem NAG bei seiner erstmaligen Erteilung daher nur „im Anschluss“ an einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erlangt werden kann. Dies spiegelt sich auch in Paragraph 44 a, NAG wider, wonach in Verfahren u.a. gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 20, Absatz 2, NAG vorgesehen ist.
13
Soweit das Verwaltungsgericht im Revisionsfall davon ausgeht, dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Antragstellung über keine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. über kein aus diesem Titel (auch in Ansehung des § 24 Abs. 2 NAG iVm § 44a NAG) resultierendes Aufenthaltsrecht mehr verfügte, kann demnach ein unmittelbarer Anschluss an die dem Mitbeteiligten mit Gültigkeit bis 11. Mai 2021 erteilte „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht erfolgen.Soweit das Verwaltungsgericht im Revisionsfall davon ausgeht, dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Antragstellung über keine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. über kein aus diesem Titel (auch in Ansehung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 44 a, NAG) resultierendes Aufenthaltsrecht mehr verfügte, kann demnach ein unmittelbarer Anschluss an die dem Mitbeteiligten mit Gültigkeit bis 11. Mai 2021 erteilte „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht erfolgen.
14
Zu den vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen, wonach der Mitbeteiligte im vorliegenden Fall „in der Luft hängen würde“, wenn sein Antrag vom 17. Mai 2021 auf Erteilung „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 NAG abgewiesen werden würde, ist zudem auf Rn. 16 des bereits genannten Erkenntnisses vom 21. Juni 2022, Ra 2021/22/0189, hinzuweisen, worin der Verwaltungsgerichtshof zudem klargestellt hat, dass dem Interesse des Mitbeteiligten an der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern die Voraussetzungen des § 55 AsylG 2005 nach wie vor bestehen, dadurch Rechnung zu tragen wäre, dass ihm (neuerlich) „erstmalig“ (d.h. nicht im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens; vgl. § 54 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre.Zu den vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen, wonach der Mitbeteiligte im vorliegenden Fall „in der Luft hängen würde“, wenn sein Antrag vom 17. Mai 2021 auf Erteilung „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG abgewiesen werden würde, ist zudem auf Rn. 16 des bereits genannten Erkenntnisses vom 21. Juni 2022, Ra 2021/22/0189, hinzuweisen, worin der Verwaltungsgerichtshof zudem klargestellt hat, dass dem Interesse des Mitbeteiligten an der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 55, AsylG 2005 nach wie vor bestehen, dadurch Rechnung zu tragen wäre, dass ihm (neuerlich) „erstmalig“ (d.h. nicht im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens; vergleiche , Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre.
15
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die belangte Behörde den Mitbeteiligten - selbst wenn er den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht „im Anschluss“ an einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 und somit verspätet gestellt habe - gemäß § 21 Abs. 3 NAG darüber belehren hätte müssen, dass über einen begründeten Antrag die Antragstellung im Inland aus Gründen des Art. 8 EMRK zugelassen werden könnte, ist somit unzutreffend (vgl. dazu auch VwGH 21.12.2020, Ra 2020/22/0249, mwN, iZm einem Aufenthaltstitel gemäß § 44 Abs. 2 NAG).Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die belangte Behörde den Mitbeteiligten - selbst wenn er den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht „im Anschluss“ an einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 und somit verspätet gestellt habe - gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG darüber belehren hätte müssen, dass über einen begründeten Antrag die Antragstellung im Inland aus Gründen des Artikel 8, EMRK zugelassen werden könnte, ist somit unzutreffend vergleiche , dazu auch VwGH 21.12.2020, Ra 2020/22/0249, mwN, iZm einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG).
16
Da das Verwaltungsgericht Wien das angefochtene Erkenntnis aus den dargelegten Erwägungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, war dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht Wien das angefochtene Erkenntnis aus den dargelegten Erwägungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, war dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 22. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220064.L00

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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