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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Juni 2024 wegen vier Übertretungen des StVO, nämlich 1. des § 16 Abs. 1 lit. a StVO, 2. des § 52 lit. a Z 10a StVO, 3. des § 52a lit. a Z 1 StVO und 4. des § 18 Abs. 1 StVO zur Zahlung von vier Geldstrafen in der Höhe von zu 1. € 50,--, zu 2. € 150,--, zu 3. € 40,-- und zu 4. € 100,-- verpflichtet; weiters wurden vier Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. § 99 Abs. 3 StVO sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Juni 2024 wegen vier Übertretungen des StVO, nämlich 1. des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO, 2. des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, 3. des Paragraph 52 a, Litera a, Ziffer eins, StVO und 4. des Paragraph 18, Absatz eins, StVO zur Zahlung von vier Geldstrafen in der Höhe von zu 1. € 50,--, zu 2. € 150,--, zu 3. € 40,-- und zu 4. € 100,-- verpflichtet; weiters wurden vier Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Paragraph 99, Absatz 3, StVO sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor. 3
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren abgewiesen.
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Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - hier: die Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - hier: die Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt vergleiche , etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).
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Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/02/0128, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/02/0128, mwN).
Wien, am 24. September 2025